31.12.2012 Aufrufe

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

14<br />

HEINZ SCHÖCH<br />

gern Zivilcourage und Einsatz fordern, wenn er selber nicht entschlossen genug mit<br />

jungen Straftätern umgeht... Sanktionen müssen spürbar sein... Wir erneuern daher<br />

unsere Forderungen zum konsequenteren Umgang mit Jugendkriminalität“. 3 In Presseerklärungen<br />

einzelner CDU- und CSU-Politiker wird aber deutlicher von der abschreckenden<br />

Wirkung höherer Strafen oder des Warnschussarrestes gesprochen. Damit<br />

wird eine verbreitete Einstellung in der Bevölkerung wiedergegeben. Nach einem<br />

Bericht von Heitmeyer vertreten 87,5 % der Bürger die Auffassung, dass Verbrechen<br />

härter bestraft werden sollten. 4 Auf die Verschärfung der Strafeinstellungen selbst bei<br />

Jurastudenten hat wiederholt Streng mit überzeugenden empirischen Daten hingewiesen.<br />

5<br />

In der Resolution von Heinz wird – unter Bezugnahme auf Dölling 6 – zutreffend<br />

darauf hingewiesen, dass nach sämtlichen <strong>vor</strong>liegenden empirischen Erkenntnissen<br />

der Kriminologie von Sanktionsverschärfungen weder unter spezial- noch unter generalpräventiven<br />

Gesichtspunkten eine Reduzierung von Jugendkriminalität zu erwarten<br />

sei. Im 2. Periodische Sicherheitsbericht der Bundesregierung wird dies bekräftigt und<br />

darauf hingewiesen, dass jedenfalls für den Bereich der leichten bis mittelschweren<br />

Kriminalität Höhe und Schwere der Strafe keine messbare Bedeutung hätten. Lediglich<br />

das wahrgenommene Entdeckungsrisiko sei – allerdings nur bei einer Reihe leichterer<br />

Delikte – etwas relevant. 7<br />

<strong>Das</strong> ist alles richtig und durch vielfältige empirische Untersuchungen belegt, zu<br />

denen ich selbst bescheidene Beiträge leisen konnte. 8 Vielleicht sollte man aber zur<br />

Überzeugung der Skeptiker noch verdeutlichend hinzufügen, dass damit natürlich<br />

nicht die generalpräventive Wirkung jeder strafrechtlichen Sanktion in Frage gestellt<br />

wird. Man kann hier von der generalpräventiven Reflexwirkung sprechen, die natürlich<br />

auch das Jugendstrafrecht – etwa im Unterschied zum Jugendhilferecht – hat und<br />

die auch durch Forschungen nicht widerlegt ist, da bisher keine Alternativen zu jugendstrafrechtlichen<br />

Sanktionen erprobt wurden. Auch bei den Diversionsmaßnahmen<br />

ist es ja entscheidend, dass sie im Kontext des strafrechtlichen Systems stehen und<br />

Strafanzeige und Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft umfassen.<br />

C. Internationale Entwicklungen<br />

Im Zuge der internationalen Verflechtung und der zunehmenden Einflüsse der Europäischen<br />

Union auf die Bundesrepublik Deutschland spielen auch die internationalen<br />

3 www.cdu.de/archiv/2370_21825.htm.<br />

4<br />

Heitmeyer Die Zeit v. 15.12.2005; weitere Nachweise bei Ostendorf StV 2008, 148.<br />

5<br />

Streng in: Kury (Hrsg.): Härtere Strafen – weniger Kriminalität? Zur Verschärfung der Sanktionseinstellungen,<br />

2006, 210 ff.; skeptisch Reuband Neue Kriminalpolitik 2006, 99.<br />

6<br />

Dölling ZBl 1989, 318.<br />

7<br />

Bundesministerium der Justiz, Bundesministerium des Innern: 2. Periodischer Sicherheitsbericht 2006,<br />

665 f.<br />

8<br />

Schöch in: FS Jescheck Band 2, 1985, 1081 ff.; ders. Zur Wirksamkeit der Generalprävention, in:<br />

Frank/Harrer (Hrsg.): Der Sachverständige im Strafrecht. Kriminalitätsverhütung.1990, 95 ff.. 104 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!