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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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KRIMINALPOLITIK IN DER MEDIENGESELLSCHAFT 251<br />

hin nicht in der Lage. Sie produziert aus bestimmten Interessenlagen heraus Wissensbestände,<br />

die erst mit Wertsetzungen verbunden kriminalpolitische Entwürfe und Begründungen<br />

liefern. Bei der Verwendung amtlicher Daten, etwa der Polizeilichen<br />

Kriminalstatistik, stößt man nicht nur auf eine bestimmte Interesssenlage, aus der die<br />

Daten gewonnen wurden (Nachweis der erbrachten Arbeit), vielmehr lassen sich die<br />

Zahlen durch die Bildung von Untergruppen oder aber Sammelrubriken recht verschieden<br />

aufbereiten und darstellen. 31<br />

Dennoch folgt aus all dem weder die Unmöglichkeit wissenschaftlich gestützter<br />

Kriminalpolitik noch gar deren Beliebigkeit. Es ergibt sich ferner kein allgemeines<br />

Verdikt gegen Versuche, als geeignet erscheinende wissenschaftliche Befunde in die<br />

Sprache der Medienkriminologie zu übersetzen. Vielmehr ist für sämtliche Verlautbarungen,<br />

die sich auf eine kriminologisch-empirische Basis stützen, die Einhaltung<br />

gewisser Minima zu fordern:<br />

• Als erstes brauchen wir mehr Klarheit und Transparenz. Kriminalpolitische<br />

Sichtweisen und Wertungen müssen explizit gemacht und als solche direkt<br />

diskutierbar werden. Dabei wird deutlich, dass sie unter sich keineswegs<br />

gleichwertig sind, vielmehr ist eine Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen<br />

Normen und den auf europäischer Ebene erarbeiteten Grundsätzen<br />

erforderlich. Zu letzteren zählen u.a. – natürlich – die internationalen Menschenrechtsstandards.<br />

So ergeben sich beispielsweise einschränkende Vorgaben<br />

für freiheitsentziehende Maßnahmen. 32<br />

• Als zweites ist zu fordern, dass keine einschlägigen Befunde und Informationen<br />

ignoriert und unterschlagen werden. Eine wissenschaftlich fundierte Kriminalpolitik<br />

hat sich mit ihnen auseinander zu setzen und in diesem Sinne<br />

auch angreifbar zu machen.<br />

• Die Interpretation von Daten und Befunden muss ferner im Rahmen des sachlich<br />

Ableitbaren und Vertretbaren bleiben. Die theoretischen Rahmungen, in<br />

die entsprechende Fakten gesetzt werden, müssen auf Überzeugung ausgerichtet<br />

und dürfen nicht bereits falsifiziert worden sein.<br />

I. Zur kriminalpolitischen Wirksamkeit wissenschaftlicher<br />

Kriminologie<br />

In welchem Maße wissenschaftlich begründete Kriminalpolitik über die Medien vermittelt<br />

werden kann, ist eine bis heute letztlich nicht geklärte Frage. Vor dem Hintergrund,<br />

dass die Medienkriminologie und die wissenschaftliche Kriminologie zwar<br />

gleiche Themen haben, aber anderen Regeln folgen, wird für die Zukunft mehr Aufklärung<br />

über die Arbeitsweise der Medien erforderlich. Die Medienberichterstattung<br />

dürfte sich nicht wesentlich ändern lassen, doch erscheint es realisierbar, die Men-<br />

31<br />

Instruktiv: Dörmann (2004)<br />

32<br />

S. insbes. Nr. 17.1 c) der Beijing-Grundsätze, abgedr. i. Höynck/Neubacher/Schüler-Springorum<br />

(2001), S. 81; s. ferner Dünkel/Baechthold/Zylsmit (2007) sowie die Beiträge von Dünkel u. Neubacher<br />

i. diesem Band.

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