31.12.2012 Aufrufe

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

306<br />

FRIEDER DÜNKEL, ANDREA BAECHTOLD, DIRK VAN ZYL SMIT<br />

• Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, müssen Zugang zu einer Auswahl<br />

an sinnvollen Beschäftigungen und Programmen auf der Grundlage eines<br />

umfassenden individuellen Vollzugsplanes haben, der auf ihre Entwicklung<br />

durch eine weniger einschneidende Gestaltung des Vollzugs sowie die Vorbereitung<br />

ihrer Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft gerichtet<br />

ist. Diese Beschäftigungen und Programme sollen die körperliche und geistige<br />

Gesundheit der Jugendlichen, ihre Selbstachtung und ihr Verantwortungsgefühl<br />

ebenso fördern wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten,<br />

die sie <strong>vor</strong> einem Rückfall schützen. (Rule 50.1).<br />

• Die Jugendlichen sollen angeregt werden, an solchen Beschäftigungen und Programmen<br />

teilzunehmen. 23 (Rule 50.2).<br />

• Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, sind zu ermutigen, Fragen zu den<br />

Rahmenbedingungen und Vollzugsangeboten innerhalb der Einrichtung zu erörtern<br />

und hierüber einen persönlichen oder gegebenenfalls gemeinsamen<br />

Austausch mit den Behörden zu pflegen. (Rule 50.3).<br />

• Um eine durchgehende Behandlung sicherzustellen, sind die Jugendlichen von<br />

Beginn an und über die gesamte Dauer des Freiheitsentzugs von den Stellen<br />

zu betreuen, die auch nach ihrer Entlassung für sie verantwortlich sein könnten.<br />

(Rule 51).<br />

• Da Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, in hohem Maße schutzbedürftig<br />

sind, haben die Behörden ihre körperliche und psychische Unversehrtheit<br />

zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern. (Rule 52.1).<br />

• Besondere Beachtung ist auf Bedürfnisse von Jugendlichen zu richten, die<br />

körperliche oder seelische Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch erfahren<br />

haben. (Rule 52.2).<br />

Durch Rule 49.1 sollen z. B. für den Bereich der Untersuchungshaft sog. apokryphe<br />

Haftgründe ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Vollzug hat sich an den gesetzlich<br />

<strong>vor</strong>gesehenen Zielen bei der Anordnung der Freiheitsentziehung auszurichten. Im<br />

zweiten Teil der Regelung wird im Grunde die Grundsatzregel Nr. 8 (s. o. 4.) vertieft<br />

und ebenso wie in EPR Nr. 102.2 (dort für verurteilte erwachsene Gefangene) betont,<br />

dass der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen die mit ihnen verbundenen Einschränkungen<br />

bzw. Leiden nicht verstärken darf. Damit wird beispielsweise eine<br />

schuldbezogene Vollzugsgestaltung, welche Kontakte mit der Außenwelt, aber auch<br />

die Qualität der Unterbringung, Ernährung usw. nach der Schwere der Schuld differenziert,<br />

ausgeschlossen. Für den Vollzug bei verurteilten Gefangenen besagt die EPR<br />

Nr. 102.2 dementsprechend: „Freiheitsentzug ist allein durch den Entzug der Freiheit<br />

eine Strafe.“<br />

schen Leser vertraute Form einer bedingten Entlassung i. V. m. einer Prognosestellung, vgl. hierzu<br />

Nomos-Kommentar StGB-Dünkel 2009, § 57 Rn. 90 ff.<br />

23<br />

Die offizielle deutsche Übersetzung ist nicht ganz korrekt, denn das englische „shall be encouraged“<br />

ist als „Muss“-Vorschrift anzusehen. Richtigerweise müsste es heißen: „Die Jugendlichen sind zu ermutigen<br />

… “

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!