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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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NEUE PUNITIVITÄT IN DER JUGENDKRIMINALPOLITIK? 27<br />

ter einbezogen, darunter etwa 25 % mit zwei und mehr Vorbelastungen, außerdem<br />

wurden bei Ersttätern im Bereich der Eigentums- und Vermögensdelikte die Bagatellgrenzen<br />

z.T. deutlich überschritten (Schäden idR zwischen 20 und 200 €), und die<br />

vereinbarten<br />

Sanktionen waren in Relation zur Delinquenz milder als in Aschaffenburg.<br />

Meines Erachtens stellt jedes Modell, das die Diversionspalette sinnvoll erweitert,<br />

das die vollkommen überbeanspruchte Arbeitsauflage entlastet und das die übliche<br />

Sanktionsspirale <strong>vor</strong> dem Jugendarrest und der Jugendstrafe verlängert,<br />

einen sinnvollen<br />

Beitrag zum jugendstrafrechtlichen Sanktionensystem dar.<br />

M. Kriminologisch fundierte Jugendkriminalpolitik<br />

– eine<br />

hoffnungsvolle Alternative<br />

Ich bin mir bewusst, dass ich zu den letzten beiden Punkten erheblichen Widerspruch<br />

erfahren werde. Ein Eröffnungsreferat soll ja auch provozieren. <strong>Das</strong> ändert aber nichts<br />

daran, dass ich die Abwehr der beiden letzten großen Verschärfungskampagnen Mitte<br />

der 90er Jahre und Anfang 2008 für einen großen<br />

Erfolg im Sinne einer kriminologisch<br />

fundierten Jugendkriminalpolitik halte.<br />

<strong>Das</strong>s es sogar gelungen ist, im 2. JGG-ÄndG vom 13.12.2007 das Erziehungsziel<br />

des Jugendstrafrechts in <strong>vor</strong>bildlicher Weise in § 2 JGG zu verankern und für die<br />

Rechtsfolgen und das Verfahren sowie mittelbar – in noch näher zu bestimmenden<br />

Grenzen – für den Vollzug<br />

eit im Januar 2008<br />

öchte ich allen Beteiligten Dank und Anerkennung aussprechen.<br />

65 verbindlich zu machen, ist ein wichtiges Wegzeichen für<br />

die Zukunft. Hierfür und für die überzeugende Öffentlichkeitsarb<br />

m<br />

65 Dezidierter Goerdeler ZJJ 2008, 137 ff., 143.

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