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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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2. Kostenabsprachen<br />

HERIBERT OSTENDORF<br />

So lange der § 36 a SGB VIII Bestand hat und ich befürchte, dass er im Hinblick auf<br />

die Nichtannahme des Vorlagebeschlusses noch lange Bestand haben wird, und so<br />

lange die Anregung des Bundesverfassungsgerichts, die Justiz müsse selbst für die von<br />

ihr angeordneten Sanktionen die Kosten übernehmen, nicht umgesetzt worden ist,<br />

muss über Kostenabsprachen zwischen den Ländern und den Kommunen ermöglicht<br />

werden, dass auch kostenträchtige Sanktionen von der Strafjustiz im ambulanten Bereich<br />

verhängt werden können. Die Kommunen dürfen nicht zu Unrecht hier einen<br />

Ausgleich erwarten. Die Bundesländer haben sich in einem Bundesratsbeschluss vom<br />

14.5.2004 (BR-Drucksache 222/04) selbst dafür ausgesprochen: „Der Bundesrat sieht,<br />

dass durch richterliche Anordnungen im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes der örtliche<br />

Träger der Jugendhilfe verstärkt für die Finanzierung entsprechender Maßnahmen<br />

verantwortlich gemacht wird. Dies ist ein erheblicher Kostenaufwand, den die Kommunen<br />

zu leisten haben. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass unter Beteiligung aller<br />

betroffenen Stellen geprüft werden muss, ob hierfür eine die Kommunen entlastende<br />

Lösung gefunden werden kann.“ Tatsächlich haben die Bundesländer insoweit aber<br />

bislang sehr wenig getan. Nach einer von mir durchgeführten Umfrage im Jahre 2003<br />

erfolgt nur in den Ländern Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein<br />

eine budgetierte Kostenerstattung an Träger der Jugendhilfe für die Umsetzung ambulanter<br />

Maßnahmen im Jugendstrafrecht. Zusätzlich finanziert im Stadtstaat Bremen<br />

grundsätzlich das Sozialressort soziale Trainingskurse und Betreuungsweisungen,<br />

während der Täter-Opfer-Ausgleich vom Justizressort finanziert wird. 14<br />

3. Verbindliche Kooperationsabsprachen<br />

Auf Länderebene brauchen wir einen Finanzausgleich für die kommunale Inanspruchnahme<br />

für die strafjustizielle Sanktionsumsetzung, auf örtlicher Ebene brauchen wir<br />

verbindliche Absprachen zwischen Justiz, Jugendämtern und freien Trägern in der<br />

Jugendstraffälligenhilfe. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe muss im Rahmen seiner<br />

Stellungnahme zur Sanktionierung die Maßnahmen anregen, die aus fachlichpädagogischer<br />

Sicht notwendig und geeignet sind, eine Straftatwiederholung zu verhindern.<br />

Wenn ein Antiaggressionskurs die beste Maßnahme darstellt, um einem<br />

Rückfall <strong>vor</strong>zubeugen, muss diese beste Maßnahme unabhängig von finanziellen Belastungen<br />

<strong>vor</strong>geschlagen werden.<br />

Von Seiten des Jugendamtes bzw. der Jugendgerichtshilfe ist in Absprache mit<br />

freien Trägern ein bedarfsgerechtes Angebot <strong>vor</strong>zuhalten. Hierbei kann eine Zuständigkeit<br />

freier Träger für bestimmte Maßnahmen festgeschrieben werden. Freie Träger<br />

brauchen mehr Planungssicherheit für ihre Mitarbeiter.<br />

Für die freien Träger muss ein Finanzierungsmodell entwickelt werden, das im<br />

Rahmen einer Kostenvereinbarung gem. § 77 SGB VIII ein Jahresbudget gewährleistet,<br />

unabhängig von den gerichtlichen Einzelzuweisungen.<br />

14 Ostendorf, ZJJ 2006, S. 161.

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