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Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

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06<br />

601 eidgenössische <strong>Finanzverwaltung</strong><br />

Fortsetzung<br />

ziehen sich deshalb nur auf den vertikalen Ressourcenausgleich.<br />

Die Kantonsbeiträge (horizontaler Ressourcenausgleich) werden<br />

hingegen nicht als Ertrag oder Minderaufwand ausgewiesen, da<br />

es sich lediglich um eine Umverteilung von Kantonsmitteln<br />

handelt. Der gesamte Ressourcenausgleich beträgt 3 057 566 462<br />

Franken. Davon trägt der Bund 1 798 568 507 Franken, die ressourcenstarken<br />

Kantone 1 258 997 955 Franken.<br />

Im Jahr des Inkrafttretens der NFA entspricht der vertikale Ressourcenausgleich<br />

und der Lastenausgleich dem Grundsatz der<br />

Haushaltsneutralität der NFA. Das bedeutet, dass der Übergang<br />

zur NFA grundsätzlich für den Bund und die Kantone insgesamt<br />

zu keinen Mehr- bzw. Minderbelastungen führt. Die Nettobelastung<br />

der Kantone (bzw. Nettoentlastung des Bundes), die<br />

durch die Aufgabenentflechtung und den Wegfall des heutigen<br />

Finanzausgleichs entsteht, wird durch die neuen Ausgleichsinstrumente<br />

Ressourcen- und Lastenausgleich kompensiert. Massgebend<br />

für die Berechnung der Haushaltsneutralität ist der Finanzplan<br />

2008 aus dem Jahr 2006. Aus der Aufgabenentflechtung,<br />

dem Wegfall des bisherigen Finanzausgleichs und der<br />

Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer resultiert<br />

für den Bund im Jahr 2008 eine Nettoentlastung in der<br />

Höhe von 2,481 Milliarden. Diese Summe fliesst zu 72,5 Prozent<br />

in den vertikalen Ressourcenausgleich. In den drei folgenden<br />

Jahren wird der Betrag gemäss dem Wachstum des gesamten<br />

Ressourcenpotenzials fortgeschrieben.<br />

geografisch-topografischer lastenausgleich<br />

A2310.0425 341 107 900<br />

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom<br />

3.10.2003 (FiLaG; SR 613.2), Art. 9; BB über die Festlegung der<br />

Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs vom<br />

22.6.2007, Art. 3.<br />

• Finanzausgleich fw 341 107 900<br />

Mit dem geografisch-topografischen Lastenausgleich werden<br />

Beiträge an Kantone geleistet, die aufgrund einer dünnen Besiedelung<br />

und/oder der topografischen Verhältnisse überdurchschnittlich<br />

hohe Kosten bei der Bereitstellung des staatlichen<br />

Angebots aufweisen. Im Jahr 2008 erhalten 17 Kantone Leistungen<br />

aus dem geografisch-topografischen Lastenausgleich. Dieser<br />

Ausgleich wird ausschliesslich vom Bund finanziert.<br />

Im Jahr des Inkrafttretens der NFA entspricht der vertikale Ressourcenausgleich<br />

und der Lastenausgleich dem Grundsatz der<br />

Haushaltsneutralität der NFA. Das bedeutet, dass der Übergang<br />

zur NFA grundsätzlich für den Bund und die Kantone insgesamt<br />

zu keinen Mehr- bzw. Minderbelastungen führt. Die Nettobelastung<br />

der Kantone (bzw. Nettoentlastung des Bundes), die durch<br />

die Aufgabenentflechtung und den Wegfall des heutigen Finanzausgleichs<br />

entsteht, wird durch die neuen Ausgleichsinstru-<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

186<br />

<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />

Finanzdepartement<br />

mente Ressourcen- und Lastenausgleich kompensiert. Massgebend<br />

für die Berechnung der Haushaltsneutralität ist der Finanzplan<br />

2008 aus dem Jahr 2006. Aus der Aufgabenentflechtung,<br />

dem Wegfall des bisherigen Finanzausgleichs und der Reduktion<br />

des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer resultiert<br />

für den Bund im Jahr 2008 eine Nettoentlastung in der Höhe<br />

von 2,481 Milliarden. Diese Summe fliesst zu 27,5 Prozent in den<br />

Lastenausgleich, wovon je die Hälfte für den geografisch-topografischen<br />

und den soziodemografischen (vgl. A2310.0426) Lastenausgleich<br />

zur Verfügung stehen. In den drei folgenden Jahren<br />

wird der Betrag gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise<br />

fortgeschrieben.<br />

Soziodemografischer lastenausgleich<br />

A2310.0426 341 107 900<br />

Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich vom<br />

3.10.2003 (FiLaG; SR 613.2), Art. 9; BB über die Festlegung der<br />

Grundbeiträge des Ressourcen- und Lastenausgleichs vom<br />

22.6.2007, Art. 4.<br />

• Finanzausgleich fw 341 107 900<br />

Mit dem soziodemografischen Lastenausgleich werden Beiträge<br />

an Kantone geleistet, die aufgrund der Bevölkerungsstruktur<br />

und/oder der Zentrumsfunktion der grossen Kernstädte überdurchschnittlich<br />

hohe Kosten bei der Bereitstellung des staatlichen<br />

Angebots aufweisen. Es erhalten 9 Kantone Leistungen aus<br />

dem soziodemografischen Lastenausgleich. Dieser Ausgleich<br />

wird wie der geografisch-topografische Lastenausgleich (vgl.<br />

A2310.0425) ausschliesslich vom Bund finanziert.<br />

Berechnung der Höhe des Kredits: vgl. A2310.0425 Geografischtopografischer<br />

Lastenausgleich.<br />

Kommissionen, Abgaben und Spesen<br />

A2400.0101 143 383 303<br />

Kommissionen an die Banken, Steuern, Gebühren und Spesen<br />

sowie Insertions- und Werbekosten in Zusammenhang mit den<br />

Finanzierungsinstrumenten der Bundestresorerie.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

Kapitalbeschaffungsaufwand fw 134 535 000<br />

Anderer Übriger Finanzaufwand fw 251 000<br />

Kapitalbeschaffungsaufwand nf 8 597 303<br />

Dem eingestellten Betrag liegen Anleihenemissionen im Betrag<br />

von 6,2 Milliarden und Emissionen von Geldmarktbuchforderungen<br />

zugrunde. Bei den Geldmarktbuchforderungen richten<br />

sich die aufgenommenen Beträge nach den saisonal stark<br />

schwankenden Bedürfnissen. Auf Ende 2008 wird mit einem Bestand<br />

von 14 Milliarden gerechnet. Die Kommissionen sind im<br />

Zeitpunkt der Ausgabe für die ganze Laufzeit der Mittelbeschaffung<br />

geschuldet. Weiter hat die <strong>Eidg</strong>enossenschaft seit 2005 der<br />

Schweiz. Nationalbank Gebühren im Umfang von 3,5 Millionen<br />

für ihre Dienstleistungen zu entrichten.

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