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Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

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03<br />

316 Bundesamt für gesundheit<br />

Fortsetzung<br />

(SR 818.101), Art. 32, Betäubungsmittelgesetz vom 3.10.1951<br />

(BetmG; SR 812.121), Art. 15c, Transplantationsgesetz vom<br />

8.10.2004 (SR 810.21), Art. 53 und 54, BRB vom 24.1.2007 über<br />

die Förderung von Bildung, Forschung und Innovationen in<br />

den Jahren 2008-2011 3a, BB vom 19.12.1946 über die Genehmigung<br />

der Verfassung der WHO und des Protokolls betreffend<br />

das internationale Sanitätsamt in Paris (AS 1948 1013), BRB vom<br />

13.09.1989 über den Beitritt der Schweiz zum Intern. Krebsforschungszentrum<br />

in Lyon/CIRC, BRB vom 9.6.2006 zur Neu-Bearbeitung<br />

und Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften<br />

(IGV).<br />

Jahresbeitrag an die Lungenliga Schweiz. Betriebskostenbeitrag<br />

an die Dachorganisation der Rheumaligen. Abgeltung<br />

von Dienstleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (Leistungsvereinbarung).<br />

Vertraglich vereinbarte Zahlungen an nationale<br />

Referenzzentren und spezialisierte Labors für das schweizerische<br />

Meldesystem für übertragbare Krankheiten. Beiträge für<br />

Forschung sowie Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit<br />

Testserien von illegalen Betäubungsmitteln (Referenzsubstanzen).<br />

Zusammenarbeit mit der Schweiz. Gesellschaft für Rechtsmedizin<br />

sowie diversen Universitätsinstituten. Beitrag an die<br />

Schweizerische Gesellschaft für Ernährung. Beitrag für den Betrieb<br />

an die Nationale Zuteilungsstelle für Transplantate sowie<br />

eines Stammzellenregisters. Unterstützung des VSKR (kantonale<br />

Krebsregister und deren Vereinigung) für die Erhebung und Harmonisierung<br />

der Daten (z.B. über Risikofaktoren von Krebserkrankungen,<br />

Inzidenz und Mortalität nach Krebsdiagnosen, Behandlungsformen,<br />

etc.) aufgrund von international/national<br />

geltenden Standards. Integration des Krebsregisters in das Statistikprogramm<br />

des Bundes. Jahresbeitrag an die Weltgesundheitsorganisation<br />

und das Internationale Krebsforschungszentrum<br />

Lyon. Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen,<br />

FNULAD, für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs.<br />

•<br />

•<br />

•<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

76<br />

Pflichtbeiträge internationale Organisationen fw 8 354 500<br />

Freiwillige Beiträge internationale Organisationen fw 633 100<br />

Übrige Beiträge an Dritte fw 7 961 700<br />

Der Pflichtbeitrag an die WHO wird nach dem allgemeinen<br />

Schlüssel der UNO berechnet. Die übrigen Beiträge an Dritte berechnen<br />

sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage.<br />

Der gegenüber dem letztjährigen <strong>Voranschlag</strong> um rund 1,5 Millionen<br />

höhere Betrag ergibt sich aus der leichten Erhöhung des<br />

UNO-Beitragssatzes und der von der WHO beschlossenen Aufstockung<br />

ihres Budgets sowie aus der Verschiebung der Mittel<br />

zur Führung des Krebsregisters aus dem Staatssekretariat für Bildung<br />

und Forschung ins BAG.<br />

<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />

Departement des Innern<br />

Individuelle Prämienverbilligung (IPV)<br />

A2310.0110 1 809 802 700<br />

BG vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (KVG;<br />

SR 832.10), Art. 66 und 66a, V vom 12.4.1995 über die Beiträge<br />

des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung<br />

(VPVK; SR 832.112.4), Art. 2, 3 und 4, Bilaterale Verträge<br />

mit den Staaten der EU.<br />

Empfänger sind Krankenversicherte in bescheidenen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen. Der Bundesbeitrag wird via Kantone ausbezahlt,<br />

die den Betrag je nach Bedarf zusätzlich aufstocken.<br />

• Individuelle Prämienverbilligung fw 1 809 802 700<br />

Der Bundesbeitrag beträgt mit In-Kraft-Treten der NFA auf anfangs<br />

2008 7,5 Prozent der Bruttogesundheitskosten (Prämiensoll<br />

+ Kostenbeteiligung). Die Aufteilung des Bundesbeitrags auf<br />

die Kantone richtet sich nach ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung<br />

(inkl. Grenzgänger). Die im Budget eingestellten Mittel<br />

werden im <strong>Voranschlag</strong>sjahr in drei Tranchen ausbezahlt.<br />

Die Finanzierung der Prämienverbilligung von versicherten<br />

Rentnerinnen und Rentnern im Ausland erfolgt durch<br />

den Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG (vgl. Kredit<br />

A2111.0103).<br />

Gegenüber dem letztjährigen <strong>Voranschlag</strong> ist ein Minderaufwand<br />

von rund 0,5 Milliarden zu verzeichnen. Dieser ergibt sich<br />

aus der Neuberechnung des Bundesbeitrags gemäss NFA.<br />

Ausgaben teilweise finanziert aus zweckgebundenem Fonds<br />

«Krankenversicherung».<br />

a.o. Beitrag individuelle Prämienverbilligung<br />

A2900.0106 584 000 000<br />

Ausserordentlicher Aufwand, um im Bereich der Prämienverbilligung<br />

die Schlusszahlung des Jahres 2007 an die Kantone zu gewährleisten.<br />

Diese einmalige Zahlung stellt den Abschluss des<br />

nachschüssigen Systems bei der Prämienverbilligung dar. Mit<br />

der Einführung der NFA ab 2008 wird der Übergang zu einem<br />

periodengerechten Beitragssystem vollzogen. Vergleiche auch<br />

Begründung zu <strong>Voranschlag</strong>skredit E1900.0104.<br />

• Transferaufwand fw 584 000 000<br />

Militärversicherung<br />

Verwaltungskosten SuVA<br />

A2111.0209 23 892 000<br />

Vereinbarung zwischen dem Bund und der Suva vom 19.5.2005<br />

über die Übertragung der Führung der Militärversicherung als<br />

eigene Sozialversicherung an die Suva.

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