Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...
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03<br />
316 Bundesamt für gesundheit<br />
Fortsetzung<br />
(SR 818.101), Art. 32, Betäubungsmittelgesetz vom 3.10.1951<br />
(BetmG; SR 812.121), Art. 15c, Transplantationsgesetz vom<br />
8.10.2004 (SR 810.21), Art. 53 und 54, BRB vom 24.1.2007 über<br />
die Förderung von Bildung, Forschung und Innovationen in<br />
den Jahren 2008-2011 3a, BB vom 19.12.1946 über die Genehmigung<br />
der Verfassung der WHO und des Protokolls betreffend<br />
das internationale Sanitätsamt in Paris (AS 1948 1013), BRB vom<br />
13.09.1989 über den Beitritt der Schweiz zum Intern. Krebsforschungszentrum<br />
in Lyon/CIRC, BRB vom 9.6.2006 zur Neu-Bearbeitung<br />
und Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften<br />
(IGV).<br />
Jahresbeitrag an die Lungenliga Schweiz. Betriebskostenbeitrag<br />
an die Dachorganisation der Rheumaligen. Abgeltung<br />
von Dienstleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (Leistungsvereinbarung).<br />
Vertraglich vereinbarte Zahlungen an nationale<br />
Referenzzentren und spezialisierte Labors für das schweizerische<br />
Meldesystem für übertragbare Krankheiten. Beiträge für<br />
Forschung sowie Qualitätsmanagement im Zusammenhang mit<br />
Testserien von illegalen Betäubungsmitteln (Referenzsubstanzen).<br />
Zusammenarbeit mit der Schweiz. Gesellschaft für Rechtsmedizin<br />
sowie diversen Universitätsinstituten. Beitrag an die<br />
Schweizerische Gesellschaft für Ernährung. Beitrag für den Betrieb<br />
an die Nationale Zuteilungsstelle für Transplantate sowie<br />
eines Stammzellenregisters. Unterstützung des VSKR (kantonale<br />
Krebsregister und deren Vereinigung) für die Erhebung und Harmonisierung<br />
der Daten (z.B. über Risikofaktoren von Krebserkrankungen,<br />
Inzidenz und Mortalität nach Krebsdiagnosen, Behandlungsformen,<br />
etc.) aufgrund von international/national<br />
geltenden Standards. Integration des Krebsregisters in das Statistikprogramm<br />
des Bundes. Jahresbeitrag an die Weltgesundheitsorganisation<br />
und das Internationale Krebsforschungszentrum<br />
Lyon. Beteiligung der Schweiz am Fonds der Vereinten Nationen,<br />
FNULAD, für die Bekämpfung des Betäubungsmittelmissbrauchs.<br />
•<br />
•<br />
•<br />
LV = Leistungsverrechnung<br />
fw = finanzierungswirksam<br />
nf = nicht finanzierungswirksam<br />
76<br />
Pflichtbeiträge internationale Organisationen fw 8 354 500<br />
Freiwillige Beiträge internationale Organisationen fw 633 100<br />
Übrige Beiträge an Dritte fw 7 961 700<br />
Der Pflichtbeitrag an die WHO wird nach dem allgemeinen<br />
Schlüssel der UNO berechnet. Die übrigen Beiträge an Dritte berechnen<br />
sich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage.<br />
Der gegenüber dem letztjährigen <strong>Voranschlag</strong> um rund 1,5 Millionen<br />
höhere Betrag ergibt sich aus der leichten Erhöhung des<br />
UNO-Beitragssatzes und der von der WHO beschlossenen Aufstockung<br />
ihres Budgets sowie aus der Verschiebung der Mittel<br />
zur Führung des Krebsregisters aus dem Staatssekretariat für Bildung<br />
und Forschung ins BAG.<br />
<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />
Departement des Innern<br />
Individuelle Prämienverbilligung (IPV)<br />
A2310.0110 1 809 802 700<br />
BG vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (KVG;<br />
SR 832.10), Art. 66 und 66a, V vom 12.4.1995 über die Beiträge<br />
des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung<br />
(VPVK; SR 832.112.4), Art. 2, 3 und 4, Bilaterale Verträge<br />
mit den Staaten der EU.<br />
Empfänger sind Krankenversicherte in bescheidenen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen. Der Bundesbeitrag wird via Kantone ausbezahlt,<br />
die den Betrag je nach Bedarf zusätzlich aufstocken.<br />
• Individuelle Prämienverbilligung fw 1 809 802 700<br />
Der Bundesbeitrag beträgt mit In-Kraft-Treten der NFA auf anfangs<br />
2008 7,5 Prozent der Bruttogesundheitskosten (Prämiensoll<br />
+ Kostenbeteiligung). Die Aufteilung des Bundesbeitrags auf<br />
die Kantone richtet sich nach ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung<br />
(inkl. Grenzgänger). Die im Budget eingestellten Mittel<br />
werden im <strong>Voranschlag</strong>sjahr in drei Tranchen ausbezahlt.<br />
Die Finanzierung der Prämienverbilligung von versicherten<br />
Rentnerinnen und Rentnern im Ausland erfolgt durch<br />
den Bund über die Gemeinsame Einrichtung KVG (vgl. Kredit<br />
A2111.0103).<br />
Gegenüber dem letztjährigen <strong>Voranschlag</strong> ist ein Minderaufwand<br />
von rund 0,5 Milliarden zu verzeichnen. Dieser ergibt sich<br />
aus der Neuberechnung des Bundesbeitrags gemäss NFA.<br />
Ausgaben teilweise finanziert aus zweckgebundenem Fonds<br />
«Krankenversicherung».<br />
a.o. Beitrag individuelle Prämienverbilligung<br />
A2900.0106 584 000 000<br />
Ausserordentlicher Aufwand, um im Bereich der Prämienverbilligung<br />
die Schlusszahlung des Jahres 2007 an die Kantone zu gewährleisten.<br />
Diese einmalige Zahlung stellt den Abschluss des<br />
nachschüssigen Systems bei der Prämienverbilligung dar. Mit<br />
der Einführung der NFA ab 2008 wird der Übergang zu einem<br />
periodengerechten Beitragssystem vollzogen. Vergleiche auch<br />
Begründung zu <strong>Voranschlag</strong>skredit E1900.0104.<br />
• Transferaufwand fw 584 000 000<br />
Militärversicherung<br />
Verwaltungskosten SuVA<br />
A2111.0209 23 892 000<br />
Vereinbarung zwischen dem Bund und der Suva vom 19.5.2005<br />
über die Übertragung der Führung der Militärversicherung als<br />
eigene Sozialversicherung an die Suva.