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Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

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03<br />

303 Büro für die gleichstellung von Frau und Mann<br />

Gemäss Art. 14 und 15 des GlG kann der Bund Finanzhilfen an öffentliche<br />

oder private Institutionen für Projekte und Beratungsstellen<br />

vergeben, die zur Gleichstellung von Frau und Mann im<br />

Erwerbsleben beitragen. Förderungsbereiche sind die Gleichstellung<br />

am Arbeitsplatz und im Betrieb, berufliche Laufbahn sowie<br />

die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

50<br />

Fortsetzung<br />

<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />

Departement des Innern<br />

Sukzessive Erhöhung der Finanzhilfen für Förderungsprojekte<br />

und Beratungsstellen gemäss des in der Botschaft des Bundesrates<br />

zum Gleichstellungsgesetzes erwähnten Betrages.

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