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Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

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09<br />

VeRPFlIcHtungSKRedIte und ZAHlungSRAHMen<br />

Mit dem <strong>Voranschlag</strong> 2008 beantragte<br />

Verpflichtungskredite<br />

Insgesamt beantragt der Bundesrat den <strong>Eidg</strong>enössischen Räten<br />

Verpflichtungskredite in der Höhe von 2647,4 Millionen;<br />

davon sind 2609,1 Millionen der Ausgabenbremse unterstellt.<br />

Neu werden in Zusammenhang mit der NFA erstmals Verpflichtungskredite<br />

für den Abschluss von Programmvereinbarungen<br />

beantragt. Diese betragen 1055,2 Millionen.<br />

Ausgabenbremse<br />

Nach Art. 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung (Ausgabenbremse)<br />

müssen neben den Subventionsbestimmungen<br />

auch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige<br />

Ausgaben in der Höhe von über 20 Millionen oder neue wiederkehrende<br />

Ausgaben von über 2 Millionen zur Folge haben, von<br />

einer Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (also einer<br />

qualifizierten Mehrheit) bewilligt werden.<br />

Als neue Ausgaben gelten insbesondere Ausgaben, bei denen die<br />

zuständigen Behörden über einen relativ grossen Spielraum bezüglich<br />

Betrag, Termin und anderer Modalitäten der Kreditverwendung<br />

verfügen.<br />

Eine Ausgabe ist in der Regel wiederkehrend, wenn von mehreren,<br />

zeitlich (häufig im Jahresrhythmus) gestaffelten Zahlungen jede<br />

für sich allein sinnvoll bleibt und wenn der Finanzierungsbedarf<br />

langfristig besteht.<br />

Dienen hingegen zeitlich gestaffelte Zahlungen der Verwirklichung<br />

eines einzigen Projekts (z.B. einem Bau) oder sind sie für<br />

den Erwerb eines bestimmten Objektes (z.B. im Rahmen eines<br />

Rüstungsprogramms) erforderlich, stellen sie eine untrennbare<br />

Einheit dar und sind deshalb insgesamt als einmalig anzusehen.<br />

In der Praxis sind wiederkehrende Ausgaben eher im Subventionsbereich<br />

anzutreffen, während die einmaligen Ausgaben insbesondere<br />

den Funktionsbereich des Bundes betreffen.<br />

Programmvereinbarungen<br />

Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben<br />

zwischen Bund und Kantonen (NFA) kommt 2008 erstmals das<br />

neue Instrument der Programmvereinbarung zur Anwendung.<br />

Dieses spielt eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit zwischen<br />

Bund und Kantonen bei Verbundaufgaben (Aufgaben, die<br />

weiterhin von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommen<br />

werden) und regelt das Subventionsverhältnis zwischen den<br />

beiden Staatsebenen. Dabei gewährt der Bund den Kantonen<br />

Geldleistungen, wenn diese bestimmte Aufgaben in der gemeinsam<br />

in der Programmvereinbarung festgelegten Weise erfüllen.<br />

Dieses Subventionsverhältnis weist einige Besonderheiten auf:<br />

• Die Geldleistung soll grundsätzlich global für ein ganzes Programm<br />

festgelegt werden und dem Kanton Gestaltungsspielraum<br />

offen lassen.<br />

<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />

• Ein besonderes Augenmerk gilt der Wirkungsorientierung<br />

(Output- und Outcomesteuerung).<br />

• Die Programmvereinbarung soll dem Gedanken des partnerschaftlichen<br />

Zusammenwirkens von Bund und Kantonen<br />

bei gemeinsam getragenen (finanzierten) Aufgaben Ausdruck<br />

verleihen, womit sie eine gewisse staatspolitische Dimension<br />

erhält.<br />

Die im Rahmen der NFA angepassten Gesetze sehen in Zusammenhang<br />

mit den Programmvereinbarungen mehrjährige Verpflichtungskredite<br />

(meist Rahmenkredite) vor. Die Verwaltungseinheit<br />

des Bundes geht damit eine verbindliche Zusicherung für<br />

die gesamte Laufzeit (in der Regel vier Jahre) ein. Einzig im Falle<br />

von Sparprogrammen, die 2 Prozent der gesamten Ausgaben<br />

des Bundes überschreiten, sind Programmvereinbarungen neu<br />

auszuhandeln. Damit wird verhindert, dass sich aufgrund gekürzter<br />

<strong>Voranschlag</strong>skredite noch zu honorierende Zahlungen<br />

grösseren Ausmasses aus alten Verpflichtungen aufstauen.<br />

Die Musterprogrammvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher<br />

Vertrag, der namentlich folgende Elemente enthält:<br />

• Gesetzliche Grundlage<br />

• Programmziele<br />

• Leistungen des Kantons<br />

• Leistungen (Beiträge) des Bundes<br />

• Zahlungsmodalitäten<br />

• Erfüllungskontrollen<br />

• Anpassungsmodalitäten.<br />

Für die Durchführung der Programmvereinbarungen werden<br />

mit dem Bundesbeschluss zum <strong>Voranschlag</strong> 2008 folgende acht<br />

Rahmenkredite, die alle der Ausgabenbremse unterstellt sind,<br />

beantragt:<br />

Ordnung und öffentliche Sicherheit<br />

Für die Abgeltung der Amtlichen Vermessung der Kantone 2008-<br />

2011 wird entsprechend der neuen rechtlichen Grundlage (Verordnung<br />

der Bundesversammlung über die Finanzierung der<br />

Amtlichen Vermessung Art. 2 Abs. 1) für die ab 2008 neu zu startenden<br />

Projekte ein auf vier Jahre befristeter Verpflichtungskredit<br />

(V0151.00) für Programmvereinbarungen in der Höhe von<br />

77,6 Millionen anbegehrt.<br />

Kultur und Freizeit<br />

Zur Unterstützung von Heimatschutz und Denkmalpflege wird<br />

für die Periode 2008-2011 ein Rahmenkredit (V0152.00) in der<br />

Höhe von 35,6 Millionen beantragt. Auf der Grundlage der Programmvereinbarungen<br />

gewährt der Bund den Kantonen globale<br />

Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung<br />

und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften,<br />

Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und<br />

Kulturdenkmälern. Ausserdem werden auch bundeseigene Projekte<br />

mit diesem Rahmenkredit finanziert.<br />

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