Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...
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VeRPFlIcHtungSKRedIte und ZAHlungSRAHMen<br />
Mit dem <strong>Voranschlag</strong> 2008 beantragte<br />
Verpflichtungskredite<br />
Insgesamt beantragt der Bundesrat den <strong>Eidg</strong>enössischen Räten<br />
Verpflichtungskredite in der Höhe von 2647,4 Millionen;<br />
davon sind 2609,1 Millionen der Ausgabenbremse unterstellt.<br />
Neu werden in Zusammenhang mit der NFA erstmals Verpflichtungskredite<br />
für den Abschluss von Programmvereinbarungen<br />
beantragt. Diese betragen 1055,2 Millionen.<br />
Ausgabenbremse<br />
Nach Art. 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung (Ausgabenbremse)<br />
müssen neben den Subventionsbestimmungen<br />
auch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige<br />
Ausgaben in der Höhe von über 20 Millionen oder neue wiederkehrende<br />
Ausgaben von über 2 Millionen zur Folge haben, von<br />
einer Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (also einer<br />
qualifizierten Mehrheit) bewilligt werden.<br />
Als neue Ausgaben gelten insbesondere Ausgaben, bei denen die<br />
zuständigen Behörden über einen relativ grossen Spielraum bezüglich<br />
Betrag, Termin und anderer Modalitäten der Kreditverwendung<br />
verfügen.<br />
Eine Ausgabe ist in der Regel wiederkehrend, wenn von mehreren,<br />
zeitlich (häufig im Jahresrhythmus) gestaffelten Zahlungen jede<br />
für sich allein sinnvoll bleibt und wenn der Finanzierungsbedarf<br />
langfristig besteht.<br />
Dienen hingegen zeitlich gestaffelte Zahlungen der Verwirklichung<br />
eines einzigen Projekts (z.B. einem Bau) oder sind sie für<br />
den Erwerb eines bestimmten Objektes (z.B. im Rahmen eines<br />
Rüstungsprogramms) erforderlich, stellen sie eine untrennbare<br />
Einheit dar und sind deshalb insgesamt als einmalig anzusehen.<br />
In der Praxis sind wiederkehrende Ausgaben eher im Subventionsbereich<br />
anzutreffen, während die einmaligen Ausgaben insbesondere<br />
den Funktionsbereich des Bundes betreffen.<br />
Programmvereinbarungen<br />
Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben<br />
zwischen Bund und Kantonen (NFA) kommt 2008 erstmals das<br />
neue Instrument der Programmvereinbarung zur Anwendung.<br />
Dieses spielt eine zentrale Rolle in der Zusammenarbeit zwischen<br />
Bund und Kantonen bei Verbundaufgaben (Aufgaben, die<br />
weiterhin von Bund und Kantonen gemeinsam wahrgenommen<br />
werden) und regelt das Subventionsverhältnis zwischen den<br />
beiden Staatsebenen. Dabei gewährt der Bund den Kantonen<br />
Geldleistungen, wenn diese bestimmte Aufgaben in der gemeinsam<br />
in der Programmvereinbarung festgelegten Weise erfüllen.<br />
Dieses Subventionsverhältnis weist einige Besonderheiten auf:<br />
• Die Geldleistung soll grundsätzlich global für ein ganzes Programm<br />
festgelegt werden und dem Kanton Gestaltungsspielraum<br />
offen lassen.<br />
<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />
• Ein besonderes Augenmerk gilt der Wirkungsorientierung<br />
(Output- und Outcomesteuerung).<br />
• Die Programmvereinbarung soll dem Gedanken des partnerschaftlichen<br />
Zusammenwirkens von Bund und Kantonen<br />
bei gemeinsam getragenen (finanzierten) Aufgaben Ausdruck<br />
verleihen, womit sie eine gewisse staatspolitische Dimension<br />
erhält.<br />
Die im Rahmen der NFA angepassten Gesetze sehen in Zusammenhang<br />
mit den Programmvereinbarungen mehrjährige Verpflichtungskredite<br />
(meist Rahmenkredite) vor. Die Verwaltungseinheit<br />
des Bundes geht damit eine verbindliche Zusicherung für<br />
die gesamte Laufzeit (in der Regel vier Jahre) ein. Einzig im Falle<br />
von Sparprogrammen, die 2 Prozent der gesamten Ausgaben<br />
des Bundes überschreiten, sind Programmvereinbarungen neu<br />
auszuhandeln. Damit wird verhindert, dass sich aufgrund gekürzter<br />
<strong>Voranschlag</strong>skredite noch zu honorierende Zahlungen<br />
grösseren Ausmasses aus alten Verpflichtungen aufstauen.<br />
Die Musterprogrammvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher<br />
Vertrag, der namentlich folgende Elemente enthält:<br />
• Gesetzliche Grundlage<br />
• Programmziele<br />
• Leistungen des Kantons<br />
• Leistungen (Beiträge) des Bundes<br />
• Zahlungsmodalitäten<br />
• Erfüllungskontrollen<br />
• Anpassungsmodalitäten.<br />
Für die Durchführung der Programmvereinbarungen werden<br />
mit dem Bundesbeschluss zum <strong>Voranschlag</strong> 2008 folgende acht<br />
Rahmenkredite, die alle der Ausgabenbremse unterstellt sind,<br />
beantragt:<br />
Ordnung und öffentliche Sicherheit<br />
Für die Abgeltung der Amtlichen Vermessung der Kantone 2008-<br />
2011 wird entsprechend der neuen rechtlichen Grundlage (Verordnung<br />
der Bundesversammlung über die Finanzierung der<br />
Amtlichen Vermessung Art. 2 Abs. 1) für die ab 2008 neu zu startenden<br />
Projekte ein auf vier Jahre befristeter Verpflichtungskredit<br />
(V0151.00) für Programmvereinbarungen in der Höhe von<br />
77,6 Millionen anbegehrt.<br />
Kultur und Freizeit<br />
Zur Unterstützung von Heimatschutz und Denkmalpflege wird<br />
für die Periode 2008-2011 ein Rahmenkredit (V0152.00) in der<br />
Höhe von 35,6 Millionen beantragt. Auf der Grundlage der Programmvereinbarungen<br />
gewährt der Bund den Kantonen globale<br />
Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung<br />
und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften,<br />
Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und<br />
Kulturdenkmälern. Ausserdem werden auch bundeseigene Projekte<br />
mit diesem Rahmenkredit finanziert.<br />
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