09.02.2013 Aufrufe

Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

Voranschlag Verwaltungseinheiten - Eidg. Finanzverwaltung ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

08<br />

810 Bundesamt für umwelt<br />

Fortsetzung<br />

Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteilschlüssel<br />

der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala für<br />

Beiträge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen Prioritäten<br />

festgelegt.<br />

globale umweltprobleme<br />

A2310.0125 4 974 000<br />

Umweltschutzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 53.<br />

Die Beiträge sind von gleicher Art wie jene im Kredit A2310.0124<br />

(Internationale Kommissionen und Organisationen); sie betreffen<br />

jedoch spezifisch Konventionen und Aktivitäten, die auf die<br />

UNO-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (Rio 92) zurückgehen<br />

(Klima, Biodiversität, Ozonschicht, Wald, Wasserressourcen).<br />

Ziel ist die Schaffung von globalen Rahmenbedingungen,<br />

die für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der natürlichen<br />

Ressourcen sowie die Wettbewerbsfähigkeit schweizerischer Unternehmen<br />

förderlich sind.<br />

•<br />

•<br />

Pflichtbeiträge internationale Organisationen fw 1 531 000<br />

Freiwillige Beiträge internationale Organisationen fw 3 443 000<br />

Die grössten Beiträge betreffen das Rahmenübereinkommen der<br />

UNO über Klimaänderungen und das Kyoto-Protokoll (1 Mio.),<br />

die Biodiversitätskonvention und das Protokoll von Cartagena<br />

(0,8 Mio.), Ausbildungsmassnahmen im Bereich verschiedener<br />

UNO-Umweltkonventionen (0,8 Mio.) sowie das Netzwerk der<br />

in Genf ansässigen internationalen Organisationen im Umweltbereich<br />

(0,6 Mio.).<br />

Die Höhe eines Beitrags wird entweder gemäss bindendem Verteilschlüssel<br />

der Organisationen bestimmt (oftmals die Skala<br />

für Beiträge an die UNO) oder aufgrund von umweltpolitischen<br />

Prioritäten festgelegt.<br />

Multilaterale umweltfonds<br />

A2310.0126 34 402 000<br />

Umweltschutzgesetz vom 7.10.1983 (USG; SR 814.01), Art. 53; BB<br />

vom 10.6.1998 über einen Rahmenkredit zur Finanzierung von<br />

Programmen und Projekten in Entwicklungsländern zur Bekämpfung<br />

globaler Umweltprobleme; BB vom 17.6.2003 über einen<br />

Rahmenkredit für die Globale Umwelt; BB vom 21.6.2007<br />

über einen Rahmenkredit für die Globale Umwelt.<br />

Mit diesen Mitteln leistet die Schweiz ihre international vereinbarten<br />

anteilsmässigen Zahlungen an den Globalen Umweltfonds<br />

GEF, den multilateralen Ozonfonds des Montrealer Protokolls<br />

und an die multilateralen Fonds der Klimakonvention der<br />

UNO.<br />

• Pflichtbeiträge internationale Organisationen fw 34 402 000<br />

Die für das Jahr 2008 vereinbarten Zahlungen fallen leicht geringer<br />

aus als im Vorjahr. Zudem wird das für die Durchführungsarbeiten<br />

nötige Personal neu über den Personalkredit finanziert.<br />

LV = Leistungsverrechnung<br />

fw = finanzierungswirksam<br />

nf = nicht finanzierungswirksam<br />

<strong>Voranschlag</strong> Band 2B | 2008<br />

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation<br />

Verpflichtungskredite Umweltprogramme in Entwicklungsländern<br />

und Globale Umwelt (BRB 10.6.1998 resp. 17.6.2003)<br />

V0108.00 und V0108.01, siehe Band 2A, Ziffer 9 (zudem von<br />

eidg. Räten noch nicht verabschiedeter VK, 06.082).<br />

Wildtiere, Jagd und Fischerei<br />

A2310.0127 7 372 000<br />

BG vom 20.6.1986 über Jagd und Schutz wildlebender Säugetiere<br />

und Vögel (JSG; SR 922.0). V über die Wasser- und Zugvogelreservate<br />

von nationaler und internationaler Bedeutung<br />

vom 21.1.1991 (SR 922.32). V vom 30.9.1991 über die eidgenössischen<br />

Jagdbanngebiete (SR 922.31). V vom 29.2.1988 über die<br />

Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel, Art.<br />

10 (JSV; SR 922.01). BG vom 21.6.1991 über die Fischerei, Art. 12<br />

(BGF; SR 923.0).<br />

Bundesbeiträge für die Kosten der Aufsicht in Wasser- und Zugvogelreservaten<br />

sowie Jagdbanngebieten. Deckung von Schäden,<br />

die von geschützten Tieren (Luchs, Wolf, Steinadler) verursacht<br />

werden. Durch die Einwanderung des Wolfes und des Bären in<br />

die Schweiz ist mit einem Anstieg von Schäden an Nutztieren<br />

zu rechnen. Der Bund trägt 80 Prozent der von Grossraubtieren<br />

verursachten Schäden.<br />

Grundlagenbeschaffung für den Vollzug des Jagdgesetzes im Bereich<br />

Artenschutz/Lebensraumschutz. Erhaltung der Biodiversität<br />

und nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen. Mit<br />

Managementkonzepten soll ein pragmatischer Umgang mit<br />

Konfliktarten wie Wolf, Luchs, Bär oder Biber angestrebt werden,<br />

der die Schutzanliegen in Einklang bringt mit dem Ziel,<br />

Schäden und Konflikte in Grenzen zu halten, indem Mittel für<br />

die Schadensprävention eingesetzt werden. Die Mittel sind zudem<br />

vorgesehen für den Schutz und das Monitoring von prioritären<br />

Arten, die Verhütung von Wildschäden im Wald und die<br />

Information der Bevölkerung.<br />

Finanzhilfen an Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen<br />

der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung<br />

zerstörter Lebensräume. Grundlagenbeschaffung über die Artenvielfalt<br />

und den Bestand der Fische, Krebse und Fischnährtiere<br />

sowie deren Lebensräume. Information der Bevölkerung über<br />

die Pflanzen- und Tierwelt in den Gewässern.<br />

Rund ein Drittel der auf dieser Finanzposition vorgesehenen<br />

Beiträge soll den Kantonen auf der Basis von Programmvereinbarungen<br />

gemäss NFA ausgerichtet werden (Aufwendungen für<br />

Wild- und Wasservogelschutzgebiete).<br />

Im Bereich Wildhut und Tierschäden werden rund 2,8 Millionen<br />

ausgerichtet, für den Vollzug Artenschutz rund 3,9 Millionen<br />

und für die Fischerei rund 0,7 Millionen.<br />

• Übrige Beiträge an Dritte fw 7 372 000<br />

Rahmenkredit Wildtiere, Jagd und Fischerei 2008-2011 (BRB<br />

vom 27.6.2007), V0146.00 wird mit der <strong>Voranschlag</strong>sbotschaft<br />

2008 beantragt, siehe Band 2A, Ziffer 9.<br />

315<br />

08

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!