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Diss_16 Okt 2006 finalvers

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106<br />

sind, denn etwas, was obligatorisch ist, kann unter Umständen weggelassen werden. Somit hat<br />

die Nichtweglassbarkeit von Ergänzungen in einem Satz nichts mit der Obligatorik zu tun,<br />

vgl. Jacobs (1994b:285):<br />

(318) (a) Dort wurde keinem Touristen jemals etwas gestohlen. →<br />

(b) * Dort wurde jemals etwas gestohlen.<br />

Dass „keinem Touristen“ bzw. „dort“ nicht weglassbar sind, liegt nicht an der von einer<br />

anderen Konstituente ausgehenden Realisierungsforderung, beide Konstituenten sind für<br />

„gestohlen“ nicht obligatorisch (vgl.: Etwas wurde gestohlen), vielmehr verletzt die<br />

Weglassung des Dativs in (318)(b) eine für das Polaritätselement jemals geltende semantische<br />

Kontextbedingung. 189<br />

Bluhm (1978) fasst die Notwendigkeit im Sinne von kommunikativer Notwendigkeit auf.<br />

Bei Welke (1988) wird der Begriff „Notwendigkeit“ mit dem der Sinnnotwendigkeit<br />

gleichgesetzt: Sinnnotwendig sind die Ergänzungen im Gegensatz zu den Angaben, weil sie<br />

als Argumente erwähnt werden müssen, damit der Satz sinnvollständig ist (siehe Abschnitt<br />

3.2.1.4). Als Beispiel kann das Verb geben angeführt werden, das drei sinnnotwendige<br />

Argumente fordert, und zwar a) jemand, der etwas gibt, also ein Geber, b) etwas, was gegeben<br />

wird, und c) ein Empfänger, also jemand, dem etwas gegeben wird. 190 Gelegentlich wird der<br />

Begriff „sinnnotwendig“ als Synonym für „nicht weglassbar“ gebraucht. Dass dies jedoch<br />

nicht richtig ist, zeigt sich darin, dass sinnnotwendige Ergänzungen durchaus weglassbar sind,<br />

vgl.:<br />

(319) (a) Den hab’ ich schon aufgeweckt. (Jacobs, 1994b:285)<br />

(b) Hab’ ich schon aufgeweckt. (Jacobs, 1994b:285)<br />

Mit Götze (1974:66) lässt sich sagen, dass die Prädikate „notwendig“ und „nicht weglassbar“<br />

keine Synonyme sind und dass sie zwei verschiedene Phänomene charakterisieren, die nichts<br />

miteinander zu tun haben, denn es gibt obligatorische Ergänzungen, die weglassbar sind (vgl.<br />

Ballweg-Schramm 1976:57f.), aber nicht alle nicht-weglassbaren Ergänzungen sind<br />

obligatorisch; siehe die Erläuterung zu (318).<br />

Wir gehen davon aus, dass die Begriffspaare „Obligatorik“ und „Fakultativität“ einerseits,<br />

„Nichtweglassbarkeit“ und „Weglassbarkeit“ andererseits auf verschiedenen Ebenen<br />

valenznotwendigen bzw. -gebundenen Glieder, d.h. die Gesamtheit der Ergänzungen, werden wiederum als<br />

subklassenspezifische Glieder gefasst, während die nicht-valenznotwendigen Glieder, d.h. die freien Angaben,<br />

den nicht-subklassenspezifischen Gliedern zugeordnet werden.<br />

189 Vgl. Jacobs (1994b:285).<br />

190 Vgl. Welke (1988:37).

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