Diss_16 Okt 2006 finalvers
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2) ein Typ von eingeschränkt variabler Notwendigkeit, hierbei ist die Agensphrase nur<br />
bedingt obligatorisch und das Fehlen der Agensphrase verursacht eine Reduzierung des<br />
Informationsgehalts des Passivsatzes. Während beispielsweise das passivierte Zustandsverb<br />
halten in (256)(a) durch eine +NOT-von-Stelle gekennzeichnet ist, lässt sich das gleiche Verb<br />
in (256)(b) mit einer -NOT-von-Stelle markieren, weil es dort einen Vorgang bezeichnet. Was<br />
die Verben verfolgen und überfallen in (257)(a) bzw. (258)(a) angeht, so hängt die<br />
Obligatorik der /vonPP-Stelle damit zusammen, dass die Verben in übertragener Bedeutung<br />
gebraucht werden, denn in ihrer üblichen Bedeutung ist die /vonPP-Stelle bei diesen Verben<br />
im Passiv entbehrlich, vgl. (257)(b), (258)(b). Beide Typen sind durch folgende syntaktische<br />
Valenzen repräsentierbar: /nom/vonPP für diejenigen Passiv-Verbkomplexe mit<br />
obligatorischen Agensphrasen vom Typ 1), /nom/vonPP +bed für solche Passiv-Verbkomplexe<br />
mit obligatorischen Agensphrasen vom Typ 2); das Superskript „+bed“ bei der Agensphrase<br />
besagt, dass die Agensphrase eine bedeutungsunterscheidende Funktion hat. Für den Typ 2)<br />
können zwei Varianten angenommen werden, eine Variante mit einer obligatorischen<br />
Agensphrase und eine andere Variante mit einer fakultativen, etwa so:<br />
Verbvariante 1 (halten 1 ): SYN-VAL: /nom/vonPP<br />
Verbvariante 2 (halten 2 ): SYN-VAL: /nom/(vonPP)<br />
Die Passiv-Verbkomplexe mit fakultativen Agensphrasen können durch die für die 2.<br />
Verbvariante geltende Darstellung wiedergegeben werden.<br />
Einen weiteren Test zur Ermittlung der Notwendigkeit bildet der so genannte und-zwar-<br />
Test.<br />
3.2.1.1.2. Der und-zwar-Test<br />
Bei diesem Test werden fakultative Ergänzungen aus dem Mittelfeld herausgenommen und in<br />
einem mit und zwar gebildeten Nachtrag ausgelagert. Brinker (1972:190f.) bedient sich der<br />
und-zwar-Probe, um semantemkonstitutive Glieder (Ergänzungen) von nicht-semantemkonstitutiven<br />
(Angaben) abzugrenzen. <strong>16</strong>6 In dem Beispielsatz<br />
(259) (a) Die Drogenszene am Düsseldorfer Bahnhof wird seit langem von der Kriminalpolizei<br />
beobachtet und überwacht.<br />
<strong>16</strong>6 Siehe Happ (1976:409f.), Helbig (1982:77).