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Aktualisierung der Berichterstattung über die Verteilung

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Endbericht: <strong>Aktualisierung</strong> <strong>der</strong> <strong>Berichterstattung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Verteilung</strong> von Einkommen und Vermögen 102<br />

(57% mit unterhaltsberechtigten Kin<strong>der</strong>n) an <strong>die</strong> anspruchsberechtigte arbeitslose Person gezahlt wurde, ist<br />

das ALG II eine haushaltsbezogene Leistung, innerhalb <strong>der</strong>er bei entsprechen<strong>der</strong> Bedürftigkeit auch<br />

Wohnkosten sowie <strong>der</strong> Lebensunterhalt an<strong>der</strong>er Haushaltsmitglie<strong>der</strong> abgedeckt werden sollen. Allerdings<br />

wurde auch <strong>die</strong> frühere ALH nur dann gezahlt, wenn Bedürftigkeit vorlag, wobei innerhalb gewisser Grenzen<br />

sowohl eigenes Vermögen und Einkommen als auch solches des Partners angerechnet wurden.<br />

Zentraler und für <strong>die</strong> Einkommensverteilung potenziell wichtiger Unterschied zwischen <strong>der</strong> früheren ALH und<br />

dem sie ersetzenden ALG II ist <strong>die</strong> Tatsache, dass sich <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> ALH am früheren Arbeitseinkommen <strong>der</strong><br />

Bezieher orientierte, während ALG II lediglich ein sozio-kulturelles Mindestniveau in Höhe des Eckregelsatzes<br />

(zuzüglich Wohnkosten<strong>über</strong>nahme) vorsieht. Dies führt zu potenziell einschneidenden Einkommensverlusten<br />

für Langzeitarbeitslose mit ehemals hohem Einkommen, wenn <strong>die</strong>se <strong>die</strong> maximale Bezugsdauer ihres<br />

Arbeitslosengelds <strong>über</strong>schreiten, welches sich in <strong>der</strong> Regel auf 60% bzw. 67% des letzten Nettoarbeitsentgelts<br />

beläuft. Zur Abfe<strong>der</strong>ung <strong>die</strong>ses potenziell gravierenden Einkommensabfalls wird ein auf zwei Jahre befristeter<br />

Zuschlag zum ALG II im Falle des vorherigen Bezugs von regulärem Arbeitslosengeld gewährt, welcher im ersten<br />

Jahr nach Ende des regulären Arbeitslosengelds zwei Drittel des Unterschieds zum zuletzt bezogenen<br />

Arbeitslosengeld beträgt und im zweiten Jahr ein Drittel <strong>die</strong>ser Differenz, höchstens jedoch 160 Euro (bzw. 320<br />

Euro für Ehepartner). 132 Dar<strong>über</strong> hinaus wurden durch <strong>die</strong> Einführung von ALG II im Vergleich zu den früheren<br />

Regelungen bei <strong>der</strong> ALH <strong>die</strong> Regeln zur Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens sowie das des<br />

Partners im Allgemeinen verschärft. 133<br />

Insgesamt ergeben sich für <strong>die</strong> Abschätzung <strong>der</strong> <strong>Verteilung</strong>swirkungen <strong>der</strong> Einführung des ALG II folgende<br />

Hypothesen: 134<br />

− Personen mit hohem früherem Arbeitseinkommen erleiden beim Auslaufen des regulären<br />

Arbeitslosengelds möglicherweise erhebliche Einkommensverluste, weil das ALG II im Gegensatz zu ALH<br />

nur ein vom Voreinkommen unabhängiges Mindesteinkommen gewährt. Diese Einkommensverluste<br />

werden maximal zwei Jahre lang durch den befristeten Zuschlag nach §24 SGB II abgefe<strong>der</strong>t.<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Ehemalige ALH Empfänger und <strong>der</strong>en Partner erleiden auch aufgrund <strong>der</strong> verschärften Regeln zur<br />

Einkommens- und Vermögensanrechnung Einkommensverluste.<br />

In bestimmten Fällen können sich für ehemalige ALH Empfänger Vorteile ergeben, wenn <strong>die</strong>se zuvor<br />

aufstockende Sozialhilfe bezogen hatten. Dies kommt daher, dass bei Einführung des ALG II so genannte<br />

einmalige Leistungen pauschaliert dem Regelsatz zugeschlagen wurden, was zu einer leichten Erhöhung<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Regelleistung führte.<br />

Aus demselben Grund können erwerbsfähige Personen, <strong>die</strong> zuvor Sozialhilfe bezogen und nach <strong>der</strong><br />

Einführung von ALG II nun ALG II beziehen, sich im Vergleich zu vor <strong>der</strong> Reform besser stellen, weil <strong>die</strong><br />

Pauschalierung zu leicht erhöhten Regelleistungen führt.<br />

Durch den allgemein großen Bekanntheitsgrad <strong>der</strong> neuen Leistung ALG II (im Volksmund „Hartz IV“),<br />

könnte es zu einer Einkommensverbesserung für Personen kommen, <strong>die</strong> zuvor Anspruch auf Sozialhilfe<br />

hatten (evtl. auch als „Aufstocker“), <strong>die</strong>sen aber aus Scham o<strong>der</strong> Unwissenheit nicht geltend machten.<br />

Hierzu zählen auch Personengruppen wie Selbständige und junge Erwachsene nach Beendigung von Schule<br />

132 Siehe §24 SGB II, im Volksmund „Armutsgewöhnungszuschlag“ genannt. Man beachte, dass <strong>die</strong>ser befristete Zuschlag<br />

zum ALGII zum 1.1.2011 weggefallen ist, so dass sich in Zukunft ggf. größere <strong>Verteilung</strong>swirkungen <strong>der</strong> Ersetzung von ALH<br />

durch ALGII ergeben.<br />

133 Vergleiche <strong>die</strong> Gegen<strong>über</strong>stellung in Bäcker/Koch (2004). Hierbei ist zu beachten, dass <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Berechnung von ALH<br />

geltenden Vermögensfreibeträge ihrerseits bereits 2003 erheblich gemin<strong>der</strong>t wurden, was zu einer Annäherung an <strong>die</strong><br />

später geltenden Vermögensfreibeträge unter ALG II führte.<br />

134 Siehe Becker/Hauser (2006), S.28.

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