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Das komplette Antragspaket - GEW

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in der neuen Ziffer 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:<br />

• <strong>Das</strong> Nähere regelt der Hauptvorstand.<br />

• folgende neue Ziffer 2 eingefügt:<br />

2. Die Bundesausschüsse stimmen sich in ihrer Arbeit mit den jeweils verantwortlichen<br />

Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes ab. Über die Zuordnung beschließt der HV<br />

auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes.<br />

•in der neuen Ziffer 4 im Satz 2 die Worte „ Die Aufgabe des Koordinierungsausschusses für<br />

Fachgremienarbeit“ durch die Worte „Seine Aufgabe“ ersetzt,<br />

• in der neuen Ziffer 5 das Wort „Er“ durch die Worte „Der Koordinierungsausschuss für<br />

Fachgremienarbeit“ ersetzt.<br />

XIV. In § 23 erhält die Ziffer 1 die folgende Fassung:<br />

1. Die Bundesausschüsse bestehen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den<br />

Landesverbänden. Diese werden von den Landesverbänden entsandt. Der Hauptvorstand<br />

kann weitere Mitglieder berufen.<br />

4.10 (LV Sachsen-Anhalt)<br />

IV. In § 23 wird in der Ziffer 5 der folgende neue Satz 2 angefügt:<br />

Er gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.<br />

4.11 (BFGA Realschulen)<br />

§ 23 a enthält folgende Fassung:<br />

a) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesausschüsse gemäß § 22 Ziffer 1 c – o,<br />

zwei Vertreterinnen oder Vertreter gemäß § 22 Ziffer 1a, drei Vertreterinnen oder Vertreter<br />

gemäß § 22 Ziffer 1 b<br />

4.13 (LV Hamburg)<br />

§ 23 Die Bundesausschüsse bearbeiten die in ihr Gebiet fallenden Aufgaben von sich aus<br />

oder im Auftrag der im § 11 genannten Organe der <strong>GEW</strong>, für die sie in diesem Gebiet<br />

gleichzeitig Sacharbeit leisten. Dem Bundesseniorenausschuss obliegt es insbesondere, sich<br />

um alle Fragen der Seniorinnen- und Seniorenpolitik zu kümmern und, unter<br />

Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hierbei um eine gewerkschaftliche<br />

Querschnittaufgabe handelt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem zuständigen GV-<br />

Mitglied andere Organe, Gliederungen oder Gremien der <strong>GEW</strong> einzubeziehen.<br />

§ 24 Bundesausschüsse<br />

4.11 (BFGA Realschulen)<br />

§ 24 Satz 1 erhält folgende Fassung: 1) Die Bundesausschüsse bestehen in der Regel aus je<br />

einem Vertreter oder einer Vertreterin gemäß § 22 Ziffer 1 a, c – o und aus 2 Vertreterinnen<br />

oder Vertretern gemäß § 22 Ziffer 1 b bestehender Landesfachgruppen.<br />

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