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Das komplette Antragspaket - GEW

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1.16 Keine Sonderrechte für die<br />

Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen<br />

Trägern<br />

Empfehlung der Antragskommission<br />

Annahme<br />

Antragsteller: LV Baden-Württemberg<br />

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft<br />

setzt sich dafür ein, dass die Sonderrechte für<br />

die Beschäftigungsverhältnisse bei kirchlichen<br />

Trägern abgeschafft werden. Über die für alle<br />

Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten<br />

hinaus dürfen die Rechte von Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern nicht beschnitten werden.<br />

Die Sonderregelungen für religiöse oder weltanschauliche<br />

Einrichtungen nach § 118 Abs. 2<br />

Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Allgemeines<br />

Gleichbehandlungsgesetz sind zu beenden. Den<br />

Beschäftigten der Kirchen und ihrer Organisationen,<br />

vor allem Diakonie und Caritas, sind<br />

Mitbestimmung, Koalitionsfreiheit und Tariffreiheit<br />

zuzubilligen. Die Religionszugehörigkeit<br />

oder das religiöse Verhalten dürfen jenseits<br />

eines engen, in herausragender Weise religiös<br />

oder weltanschaulich geprägten<br />

Kernbereiches von Beschäftigungsverhältnissen<br />

kein Einstellungs- oder Entlassungsgrund sein.<br />

Begründung<br />

- In kirchlichen Einrichtungen gilt das Betriebsverfassungsgesetz<br />

nicht: "Auf Religionsgemeinschaften<br />

und ihre karitativen und erzieherischen<br />

Einrichtungen unbeschadet deren<br />

Rechtsform" findet das Gesetz keine<br />

Anwendung (§ 118, Absatz 2). Die Kirchen<br />

praktizieren ein eigenes kirchliches Arbeitsrecht,<br />

das in wichtigen Punkten vom allgemeinen<br />

Arbeitsrecht abweicht und mit mehreren<br />

Grundrechten kollidiert. Für die über eine Million<br />

Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen,<br />

vor allem von Caritas und Diakonie, hat dies<br />

weitreichende negative Folgen.<br />

- Dort gilt eine besondere Loyalitätspflicht,<br />

nicht nur für das Verhalten am Arbeitsplatz,<br />

sondern sie reicht bis ins Privatleben der Beschäftigten:<br />

Konfessionslose Menschen und<br />

Angehörige nichtchristlicher Religionsgemeinschaften<br />

finden in diesen Einrichtungen generell<br />

keine Anstellung. Die Beschäftigten sehen sich<br />

damit konfrontiert, dass ein Verstoß gegen<br />

kirchliche Moralvorstellungen mit einer -<br />

gegebenenfalls sogar fristlosen - Kündigung geahndet<br />

werden kann. Zu diesen "Vergehen"<br />

zählen ein Kirchenaustritt bzw. der Übertritt zu<br />

1<br />

5<br />

10<br />

15<br />

20<br />

25<br />

30<br />

35<br />

40<br />

45<br />

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