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Das komplette Antragspaket - GEW

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Antrag der <strong>GEW</strong> Sachsen-Anhalt zur Änderung der Satzung der <strong>GEW</strong> – Strukturänderungen (GV und Bundesausschüsse)<br />

hier: Synopse der Änderungen<br />

Satzung der <strong>GEW</strong> (Fassung GT 2009) Antrag zur Änderung der Satzung Bemerkungen<br />

§ 18 Hauptvorstand<br />

1. Dem Hauptvorstand gehören an:<br />

a) Delegierte der Landesverbände: bis 15.000 Mitglieder<br />

eine Delegierte bzw. ein Delegierter, mehr als<br />

15.000 Mitglieder zwei Delegierte,<br />

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppen<br />

der bundesunmittelbaren Mitglieder gemäß<br />

§ 7 Ziffer 2,<br />

c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesausschüsse<br />

gemäß § 22,<br />

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesstelle<br />

für Rechtsschutz,<br />

e) die Mitglieder des Koordinierungsvorstandes<br />

gemäß § 19 Ziffer 1.<br />

§ 18 Hauptvorstand<br />

1. Dem Hauptvorstand gehören an:<br />

a) Delegierte der Landesverbände: bis 15.000 Mitglieder<br />

eine Delegierte bzw. ein Delegierter, mehr als<br />

15.000 Mitglieder zwei Delegierte,<br />

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgruppen<br />

der bundesunmittelbaren Mitglieder gemäß § 7<br />

Ziffer 2,<br />

c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesausschüsse<br />

gemäß § 22; nach Buchstabe b) zwei<br />

weitere Vertreterinnen oder Vertreter,<br />

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesstelle<br />

für Rechtsschutz,<br />

e) die Mitglieder des Koordinierungsvorstandes<br />

gemäß § 19 Ziffer 1.<br />

Nach der Zusammenlegung von Bundesausschüsse<br />

schulischer Fachgruppe soll die Präsenz<br />

im HV weitgehend erhalten bleiben, da ansonsten<br />

die Gruppe der Lehrkräfte im HV noch<br />

stärker unterrepräsentiert ist.<br />

§ 20 Geschäftsführender Vorstand<br />

1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:<br />

a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende,<br />

b) die Mitglieder der Arbeitsbereiche<br />

- Finanzen,<br />

- Frauenpolitik,<br />

- Angestellten- und Beamtenpolitik,<br />

c) vier Mitglieder für die Organisationsbereiche<br />

- Jugendhilfe und Sozialarbeit,<br />

- Schule,<br />

- Hochschule und Forschung,<br />

- Berufliche Bildung und Weiterbildung.<br />

…<br />

4. Aus der Mitte der Mitglieder des Geschäftsführenden<br />

Vorstandes nach Ziffer 1 Buchstaben b) und c) wird<br />

die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende<br />

Vorsitzende in einem gesonderten Wahlgang<br />

gewählt. Eine der beiden Vorsitzenden nach Ziffer 1<br />

Buchstabe a) und Ziffer 4 soll eine Frau sein.<br />

§ 20 Geschäftsführender Vorstand<br />

1. Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören an:<br />

a) die Vorsitzende oder der Vorsitzende,<br />

b) fünf stellvertretende Vorsitzende mit jeweils einem<br />

der folgenden Arbeitsschwerpunkte<br />

- Organisation, Service und Finanzen<br />

- Tarif- und Beamtenpolitik,<br />

- Bildungspolitik im Bereich der Kinder- und<br />

Jugendhilfe,<br />

- Bildungspolitik im Bereich Schule,<br />

- Bildungspolitik im Bereich Hochschule,<br />

Forschung und Erwachsenenbildung.<br />

Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführenden<br />

Vorstandes sollen Frauen sein.<br />

(…)

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