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Das komplette Antragspaket - GEW

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Regelungen gefunden werden; diese müssen<br />

die Zustimmung von 75% der Beteiligten finden.<br />

Gelingt dies nicht, liegt das "Letztentscheidungsrecht"<br />

beim zuständigen Bischof.<br />

- Deshalb werden in Einrichtungen, in denen<br />

der Arbeitsalltag nahezu identisch ist, drei verschiedene<br />

"Betriebsverfassungen" angewandt:<br />

In einem Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft<br />

(Caritas oder Diakonie) gilt das kirchliche<br />

Arbeitsrecht, in kommunalen oder Universitätskliniken<br />

wird das Personalvertretungsgesetz<br />

angewandt und in einem Krankenhaus, das von<br />

der Arbeiterwohlfahrt oder einem Privatunternehmer<br />

betrieben wird, gilt das Betriebsverfassungsgesetz.<br />

- <strong>Das</strong> kirchliche Arbeitsrecht hat zur Folge, dass<br />

in Krankenhäusern, Kindertagesstätten oder Sozialstationen,<br />

die völlig oder weitestgehend aus<br />

öffentlichen Mitteln bezahlt werden, die<br />

Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten. Insbesondere<br />

das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit<br />

ist faktisch außer Kraft gesetzt.<br />

Dies führt zum Phänomen der<br />

"Zwangskonfessionalisierung": Manche Menschen<br />

bleiben nur deshalb Mitglied in einer der<br />

beiden großen christlichen Kirchen, weil sie anderswo<br />

keinen Arbeitsplatz finden oder um ihre<br />

berufliche Zukunft fürchten.<br />

- Diese Sonderstellung kirchlicher Sozialeinrichtungen<br />

ist das Ergebnis intensiver Lobbyarbeit<br />

der Kirchen und der Kirchentreue vieler<br />

Abgeordneten in den Parlamenten. Sie widerspricht<br />

dem Geist des Grundgesetzes ebenso<br />

wie dem der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien.<br />

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140<br />

<strong>Das</strong> darf so nicht bleiben!<br />

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