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Das komplette Antragspaket - GEW

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Antrag der <strong>GEW</strong> Sachsen-Anhalt zur Änderung der Satzung der <strong>GEW</strong> – Anpassung der Satzung an die Organisationswirklichkeit<br />

hier: Synopse der Änderungen<br />

Satzung der <strong>GEW</strong> (Fassung GT 2009) Antrag zur Änderung der Satzung Bemerkungen<br />

§ 6<br />

…<br />

3. Studierende, die ein Studienfach studieren, das auf<br />

eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der<br />

<strong>GEW</strong> ermöglicht, oder eine Tätigkeit in diesem<br />

Bereich anstreben, werden als Mitglied aufgenommen.<br />

<strong>Das</strong> Weitere regelt der Hauptvorstand.<br />

VII. Beitrag<br />

§ 6<br />

…<br />

3. Mitglied kann auch werden, wer sich in einem<br />

Studium bzw. in einer anderweitigen Ausbildung<br />

befindet, das bzw. die eine spätere Tätigkeit<br />

im Organisationsbereich der <strong>GEW</strong> ermöglicht,<br />

oder wer eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebt.<br />

<strong>Das</strong> Weitere regelt der Hauptvorstand.<br />

VII. Beiträge und Finanzverwaltung<br />

§ 10<br />

1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die <strong>GEW</strong><br />

einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe sowie der Anteil der<br />

<strong>GEW</strong> auf Bundesebene vom Gewerkschaftstag festgelegt<br />

werden. Der Gewerkschaftstag kann dem Hauptvorstand<br />

ein Mandat zur Änderung der Beitragsordnung erteilen.<br />

2. Die regelmäßige Entrichtung des vom Gewerkschaftstag<br />

festgelegten Beitrags in der vom Hauptvorstand vorgeschriebenen<br />

Zahlungsart ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft<br />

in der <strong>GEW</strong>. Bezahlt ein Mitglied trotz<br />

zweimaliger schriftlicher Mahnung durch die einziehende<br />

Stelle seinen Beitrag nicht, so gilt die Verweigerung der<br />

Beitragszahlung als Erklärung des Austritts.<br />

3. Die Landesverbände verwalten ihr Eigentum und ihren<br />

Beitragsanteil selbst.<br />

§ 10<br />

1. Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhebt die <strong>GEW</strong> einen<br />

Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird<br />

vom Gewerkschaftstag in einer Beitragsordnung<br />

festgelegt. Der Gewerkschaftstag kann dem Hauptvorstand<br />

ein Mandat zur Änderung der Beitragsordnung erteilen.<br />

2. Die regelmäßige Entrichtung des vom Gewerkschaftstag<br />

festgelegten Beitrags in der vom Hauptvorstand vorgeschriebenen<br />

Zahlungsart ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft<br />

in der <strong>GEW</strong>. Bezahlt ein Mitglied trotz zweimaliger<br />

schriftlicher Mahnung durch die einziehende Stelle<br />

seinen Beitrag nicht, so gilt die Verweigerung der Beitragszahlung<br />

als Erklärung des Austritts.<br />

3. Der Gewerkschaftstag entscheidet über die grundlegende<br />

Verteilung der Mitgliedsbeiträge. Dies umfasst<br />

u.a. den Anteil für die <strong>GEW</strong> auf Bundesebene,<br />

die Zuführungen zum Kampffonds und die Finanzierung<br />

von Gemeinschaftsaufgaben. Die Landesverbände<br />

verwalten ihr Eigentum und ihren Beitragsanteil selbst.<br />

4. Die Finanzverwaltung der <strong>GEW</strong> wird durch eine<br />

Haushalts- und Kassenordnung geregelt, die vom<br />

Hauptvorstand beschlossen wird. Für die Prüfung<br />

der ordnungsgemäßen Durchführung der Finanzverwaltung<br />

und der satzungsgemäßen Verwendung<br />

der Mitgliedsbeiträge wird eine Revisionskommission<br />

gebildet. <strong>Das</strong> Nähere hierzu regelt der Hauptvorstand.<br />

Es wird in der Satzung bestimmt, dass es eine Beitragsordnung<br />

gibt, in der durch den GT die Höhe der<br />

Mitgliedsbeiträge festgelegt wird.<br />

Es wird eine Satzungsgrundlage für die Beschlüsse zu<br />

den „Grundsätzen der Haushaltspolitik“ geschaffen.<br />

Es wird eine Satzungsgrundlage für den Beschluss<br />

des HV über eine Haushalts- und Kassenordnung<br />

und zur Einsetzung einer Revisionskommission geschaffen.

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