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Das komplette Antragspaket - GEW

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§ 18 Hauptvorstand<br />

…<br />

2. Der Hauptvorstand berät und entscheidet Grundsatzfragen<br />

der <strong>GEW</strong>, soweit Beschlüsse des Gewerkschaftstages<br />

nicht entgegenstehen. Der Hauptvorstand entscheidet<br />

über den Haushalt der <strong>GEW</strong>.<br />

…<br />

Er bestimmt im Rahmen der Beschlüsse des Gewerkschaftstages<br />

die <strong>GEW</strong>-Politik. Er kann auf Dauer oder<br />

auf Zeit Arbeitsgruppen, Kommissionen, Ausschüsse<br />

und Arbeitsgemeinschaften bilden. Er regelt die Aufgabenstellung<br />

durch Beschluss oder Geschäftsordnung. §<br />

24 Ziffer 3 gilt entsprechend für alle eingerichteten<br />

Ausschüsse.<br />

6. Der Hauptvorstand bestellt Organe und Mitglieder von<br />

Organen der <strong>GEW</strong> oder ihrer Gliederungen, sofern die<br />

zuständigen Gremien dazu trotz Aufforderung nicht in<br />

der Lage sind. Dies gilt auch für die Bestellung von<br />

Landesschiedskommissionen. Die Amtszeit von Organen<br />

und Organmitgliedern, die der Hauptvorstand bestellt,<br />

endet mit der Wahl von Organen und Mitgliedern<br />

von Organen durch die zuständigen Gremien.<br />

§ 19 Koordinierungsvorstand<br />

…<br />

2. Der Koordinierungsvorstand koordiniert die <strong>GEW</strong>-<br />

Politik des Geschäftsführenden Vorstandes und der<br />

Landesverbände. Er trifft Entscheidungen zu Haushaltsfragen,<br />

sofern sie nicht vom Gewerkschaftstag getroffen<br />

werden und nicht über den Rahmen des Haushaltsplanes<br />

hinausgehen. Er kann vorübergehend Arbeitsgruppen<br />

mit begrenztem Arbeitsauftrag einrichten.<br />

Er ist dem Hauptvorstand rechenschaftspflichtig. Weitere<br />

Aufgaben des Koordinierungsvorstandes werden<br />

vom Hauptvorstand festgelegt.<br />

§ 18 Hauptvorstand<br />

…<br />

2. Der Hauptvorstand berät und entscheidet Grundsatzfragen<br />

der <strong>GEW</strong>, soweit Beschlüsse des Gewerkschaftstages<br />

nicht entgegenstehen. Der Hauptvorstand entscheidet<br />

über den Haushalt der <strong>GEW</strong> im Rahmen der<br />

Beschlüsse nach § 10 Ziffer 3. Er bestimmt im Rahmen<br />

der Beschlüsse des Gewerkschaftstages die <strong>GEW</strong>-<br />

Politik. Er kann auf Dauer oder auf Zeit Arbeitsgruppen,<br />

Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften<br />

bilden. Er regelt die Aufgabenstellung durch<br />

Beschluss (…). § 24 Ziffer 3 gilt entsprechend für alle<br />

eingerichteten Ausschüsse.<br />

…<br />

6. Der Hauptvorstand kann geschäftsführende Landesvorstände<br />

bestellen, sofern ein Landesverband dazu<br />

(…) nicht in der Lage ist. Dies gilt auch für die Bestellung<br />

von Landesschiedskommissionen. Die Amtszeit<br />

von geschäftsführenden Landesvorständen, die der<br />

Hauptvorstand bestellt, endet mit der Wahl (…) durch<br />

das zuständige Gremium.<br />

§ 19 Koordinierungsvorstand<br />

…<br />

2. Der Koordinierungsvorstand koordiniert die <strong>GEW</strong>-<br />

Politik des Geschäftsführenden Vorstandes und der<br />

Landesverbände. (…)<br />

Er kann vorübergehend Arbeitsgruppen mit begrenztem<br />

Arbeitsauftrag einrichten. (…)<br />

Bezug zu den „Grundsätzen der Haushaltspolitik“,<br />

die bei der Aufstellung des HH zu beachten<br />

sind.<br />

Die Aufgabenstellung für eine Arbeitsgruppe,<br />

Kommission etc. wird nicht durch eine Geschäftsordnung<br />

geregelt.<br />

Die Bestellung von geschäftsführenden Landesvorständen<br />

wird durch § 7 Ziffer 1 legitimiert,<br />

wonach sich die <strong>GEW</strong> in Landesverbände gliedert.<br />

Wenn Landesverbände keine Leitung haben<br />

und somit faktisch nicht arbeitsfähig sind,<br />

dann ist in zentralen Fragen auch die <strong>GEW</strong> insgesamt<br />

nicht arbeitsfähig. Eine Ausfüllung der<br />

bisherigen Satzungsregelung über diesen Sachverhalt<br />

hinaus ist nicht legitimiert, sie ist auch<br />

faktisch nicht vorstellbar.<br />

Es hat sich in der Realität gezeigt, dass der KO-<br />

VO die Aufgabe, Entscheidungen zu Haushaltsfragen<br />

zu treffen, nicht wahrgenommen hat.<br />

Der KOVO ist auch ein Satzungsgremium mit<br />

eigenem Rang. Er ist dem HV nicht rechenschaftspflichtig<br />

und hat dies bisher auch nicht<br />

getan – und der HV hat es auch nicht verlangt.<br />

<strong>Das</strong>s der HV dem KOVO weitere Aufgaben<br />

übertragen kann, ist bereits in § 18, Ziffer 3 Satz<br />

2 geregelt.

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