BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) In Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen<br />
bestimmt sind, sind Licht- <strong>und</strong> Betriebsschächte<br />
sowie nicht begehbare Oberlichte <strong>und</strong> Glasabdeckungen<br />
zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken.<br />
Abdeckungen an <strong>und</strong> in öffentlichen Verkehrsflächen<br />
müssen gegen unbefugtes Abheben<br />
gesichert sein.<br />
(3) Die Höhe von Umwehrungen muss mindestens<br />
0,90 m, ab einer Absturzhöhe von 12 m mindestens<br />
1,10 m betragen. Eine geringere Höhe ist<br />
zulässig, wenn aufgr<strong>und</strong> anderer technischer Einrichtungen<br />
oder der Tiefe der Brüstung keine Absturzgefahr<br />
besteht.<br />
7. Kellerlichtschächte <strong>und</strong> Betriebsschächte, die an<br />
Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher<br />
abgedeckt sind.<br />
(2)<br />
1 In Verkehrsflächen liegende Kellerlichtschächte<br />
<strong>und</strong> Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche<br />
zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken. 2 An <strong>und</strong><br />
in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen<br />
unbefugtes Abheben gesichert sein. 3 Fenster, die<br />
unmittelbar an Treppen liegen <strong>und</strong> deren Brüstungen<br />
unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu<br />
sichern.<br />
(3)<br />
1 Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe<br />
bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen<br />
mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m<br />
hoch sein. 2 Geringere Brüstungshöhen sind zulässig,<br />
wenn durch andere Vorrichtungen wie Geländer die nach<br />
Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten<br />
werden.<br />
§ 38 Abs. 2 (neu) verlangt die Abdeckung von Schächten<br />
an <strong>und</strong> in Verkehrsflächen, da durch eine Umwehrung die<br />
Funktion der Verkehrsfläche durch die Einengung regelmäßig<br />
eingeschränkt würde <strong>und</strong> durch die Hindernisse<br />
auch neue Gefahrenstellen entstehen können. Dementsprechend<br />
ist eine Abdeckung bei Schächten an Verkehrsflächen<br />
entbehrlich, wenn sie umwehrt werden (siehe Absatz<br />
1 Nr. 7).<br />
In § 38 Abs. 3 (neu) wird die erforderliche Höhe der Absturzsicherungen<br />
festgelegt <strong>und</strong> dabei nach der möglichen<br />
Absturzhöhe differenziert. Die Höhe von Fensterbrüstungen<br />
wird gegenüber anderen Umwehrungen reduziert, da<br />
zum einen das Risiko des unbeabsichtigten Absturzes<br />
geringer ist <strong>und</strong> zum anderen die übliche Breite von Fensterbrüstungen<br />
psychologisch eine zusätzliche Sicherung<br />
darstellt.<br />
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende<br />
Mindesthöhen haben:<br />
In § 38 Abs. 4 (neu) wird die erforderliche Höhe der Absturzsicherungen<br />
festgelegt <strong>und</strong> dabei nach der möglichen<br />
Absturzhöhe differenziert. Die Höhe von Fensterbrüstungen<br />
wird gegenüber anderen Umwehrungen reduziert, da<br />
zum einen das Risiko des unbeabsichtigten Absturzes<br />
geringer ist <strong>und</strong> zum anderen die übliche Breite von Fensterbrüstungen<br />
psychologisch eine zusätzliche Sicherung<br />
darstellt.<br />
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in<br />
begehbaren Decken <strong>und</strong> Dächern sowie Umwehrungen<br />
von Flächen mit einer Absturzhöhe von<br />
1 m bis zu 12 m 0,90 m,<br />
2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m<br />
Absturzhöhe 1,10 m.