BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Für die Dauer der Ausführung genehmigungspflichtiger<br />
Bauvorhaben hat der Bauherr an<br />
der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des<br />
Bauvorhabens, Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung <strong>und</strong> die<br />
Namen <strong>und</strong> Anschriften der am Bau Beteiligten<br />
(§§ 47 bis 50) enthalten muss, dauerhaft <strong>und</strong> von<br />
der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen.<br />
(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben<br />
hat die Bauherrin oder der Bauherr an der<br />
Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens<br />
sowie die Namen <strong>und</strong> Anschriften der Entwurfsverfasserin<br />
oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin<br />
oder des Bauleit <strong>und</strong> der Unternehmer für den Rohbau<br />
enthalten muss, dauerhaft <strong>und</strong> von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
aus sichtbar anzubringen.<br />
§ 11 Abs. 3 (neu) = § 10 Abs. 3 (alt)<br />
§ 11 § 12<br />
Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
Standsicherheit<br />
(1) Jede bauliche Anlage <strong>und</strong> andere Anlage <strong>und</strong><br />
Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit<br />
<strong>und</strong> Setzungsempfindlichkeit des Baugr<strong>und</strong>es<br />
<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse standsicher<br />
sein. Die Standsicherheit anderer baulicher<br />
Anlagen <strong>und</strong> anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />
sowie die Tragfähigkeit des Baugr<strong>und</strong>es des Nachbargr<strong>und</strong>stücks<br />
dürfen nicht gefährdet werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für<br />
mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich<br />
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile<br />
bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen<br />
bestehen bleiben können.<br />
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen <strong>und</strong><br />
Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen<br />
<strong>und</strong> gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,<br />
Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge<br />
sowie andere chemische, physikalische oder biologische<br />
Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen entstehen.<br />
(1)<br />
1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen <strong>und</strong> in<br />
ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.<br />
2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen <strong>und</strong> die<br />
Tragfähigkeit des Baugr<strong>und</strong>es der Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />
dürfen nicht gefährdet werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere<br />
bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert<br />
ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung<br />
einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />
§ 12 Abs. 1 (neu) = § 11 Abs. 1 (alt)<br />
Red. Anpassung an MBO<br />
§ 12 Abs. 2 (neu) = § 11 Abs. 2 (alt)<br />
§ 11 Abs. 3 (alt) = § 13 (neu)<br />
§ 13