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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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37<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Für die Dauer der Ausführung genehmigungspflichtiger<br />

Bauvorhaben hat der Bauherr an<br />

der Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des<br />

Bauvorhabens, Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung <strong>und</strong> die<br />

Namen <strong>und</strong> Anschriften der am Bau Beteiligten<br />

(§§ 47 bis 50) enthalten muss, dauerhaft <strong>und</strong> von<br />

der öffentlichen Verkehrsfläche aus lesbar anzubringen.<br />

(3) Bei der Ausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben<br />

hat die Bauherrin oder der Bauherr an der<br />

Baustelle ein Schild, das die Bezeichnung des Bauvorhabens<br />

sowie die Namen <strong>und</strong> Anschriften der Entwurfsverfasserin<br />

oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin<br />

oder des Bauleit <strong>und</strong> der Unternehmer für den Rohbau<br />

enthalten muss, dauerhaft <strong>und</strong> von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

aus sichtbar anzubringen.<br />

§ 11 Abs. 3 (neu) = § 10 Abs. 3 (alt)<br />

§ 11 § 12<br />

Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

Standsicherheit<br />

(1) Jede bauliche Anlage <strong>und</strong> andere Anlage <strong>und</strong><br />

Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit<br />

<strong>und</strong> Setzungsempfindlichkeit des Baugr<strong>und</strong>es<br />

<strong>und</strong> der Gr<strong>und</strong>wasserverhältnisse standsicher<br />

sein. Die Standsicherheit anderer baulicher<br />

Anlagen <strong>und</strong> anderer Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen<br />

sowie die Tragfähigkeit des Baugr<strong>und</strong>es des Nachbargr<strong>und</strong>stücks<br />

dürfen nicht gefährdet werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für<br />

mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich<br />

gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile<br />

bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen<br />

bestehen bleiben können.<br />

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen<br />

<strong>und</strong> gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,<br />

Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge<br />

sowie andere chemische, physikalische oder biologische<br />

Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen entstehen.<br />

(1)<br />

1 Jede bauliche Anlage muss im Ganzen <strong>und</strong> in<br />

ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein.<br />

2 Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen <strong>und</strong> die<br />

Tragfähigkeit des Baugr<strong>und</strong>es der Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />

dürfen nicht gefährdet werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere<br />

bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich gesichert<br />

ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung<br />

einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.<br />

§ 12 Abs. 1 (neu) = § 11 Abs. 1 (alt)<br />

Red. Anpassung an MBO<br />

§ 12 Abs. 2 (neu) = § 11 Abs. 2 (alt)<br />

§ 11 Abs. 3 (alt) = § 13 (neu)<br />

§ 13

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