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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. die Geländeoberfläche, die sich an die Außenwände<br />

mit notwendigen Fenstern anschließt,<br />

in einer Entfernung von 2 m <strong>und</strong> in<br />

Breite der Aufenthaltsräume vor den notwendigen<br />

Fenstern nicht mehr als 0,50 m über<br />

dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt.<br />

jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die<br />

Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht<br />

<strong>und</strong> betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig<br />

erkannt <strong>und</strong> gemeldet wird. 3 Bestehende Wohnungen<br />

sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.<br />

Alternative (Bayern, Sachsen)<br />

3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet,<br />

jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend<br />

auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft<br />

obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer<br />

übernimmt diese Verpflichtung selbst.<br />

(4) Innerhalb jeder Wohnung müssen ein Bad<br />

<strong>und</strong> eine Toilette mit Wasserspülung sowie die<br />

technischen Voraussetzungen für den Einbau einer<br />

Küche vorhanden sein. Fensterlose Räume sind<br />

zulässig, wenn sie eine Lüftungsanlage haben.<br />

(5) Wohngebäude müssen über einen leicht<br />

erreichbaren <strong>und</strong> gut zugänglichen Abstellraum für<br />

Kinderwagen, Rollstühle <strong>und</strong> Fahrräder sowie über<br />

leicht erreichbare <strong>und</strong> witterungsgeschützte Abstellplätze<br />

für Fahrräder verfügen. Dies gilt nicht für<br />

Wohngebäude geringer Höhe.<br />

§ 41 Abs. 4 (alt) = § 48 Abs. 3 (neu)<br />

§ 41 Abs. 5 (alt) = § 48 Abs. 2 (neu)

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