BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
2. die Geländeoberfläche, die sich an die Außenwände<br />
mit notwendigen Fenstern anschließt,<br />
in einer Entfernung von 2 m <strong>und</strong> in<br />
Breite der Aufenthaltsräume vor den notwendigen<br />
Fenstern nicht mehr als 0,50 m über<br />
dem Fußboden der Aufenthaltsräume liegt.<br />
jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die<br />
Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht<br />
<strong>und</strong> betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig<br />
erkannt <strong>und</strong> gemeldet wird. 3 Bestehende Wohnungen<br />
sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.<br />
Alternative (Bayern, Sachsen)<br />
3 Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet,<br />
jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend<br />
auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft<br />
obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer<br />
übernimmt diese Verpflichtung selbst.<br />
(4) Innerhalb jeder Wohnung müssen ein Bad<br />
<strong>und</strong> eine Toilette mit Wasserspülung sowie die<br />
technischen Voraussetzungen für den Einbau einer<br />
Küche vorhanden sein. Fensterlose Räume sind<br />
zulässig, wenn sie eine Lüftungsanlage haben.<br />
(5) Wohngebäude müssen über einen leicht<br />
erreichbaren <strong>und</strong> gut zugänglichen Abstellraum für<br />
Kinderwagen, Rollstühle <strong>und</strong> Fahrräder sowie über<br />
leicht erreichbare <strong>und</strong> witterungsgeschützte Abstellplätze<br />
für Fahrräder verfügen. Dies gilt nicht für<br />
Wohngebäude geringer Höhe.<br />
§ 41 Abs. 4 (alt) = § 48 Abs. 3 (neu)<br />
§ 41 Abs. 5 (alt) = § 48 Abs. 2 (neu)