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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Lichtdurchlässige Bedachungen, Dachgauben,<br />

Dachaufbauten oder Öffnungen in der Dachhaut<br />

müssen von Brandwänden mindestens 1,25 m<br />

entfernt sein. Dies gilt nicht, wenn eine Brandübertragung<br />

durch die Anordnung der Brandwände oder<br />

andere bauliche Maßnahmen verhindert wird.<br />

(5)<br />

1 Dachüberstände, Dachgesimse <strong>und</strong> Dachaufbauten,<br />

lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster,<br />

Lichtkuppeln, Oberlichte <strong>und</strong> Solaranlagen sind so anzuordnen<br />

<strong>und</strong> herzustellen, dass Feuer nicht auf andere<br />

Gebäudeteile <strong>und</strong> Nachbargr<strong>und</strong>stücke übertragen werden<br />

kann. 2 Von Brandwänden <strong>und</strong> von Wänden, die<br />

anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens<br />

1,25 m entfernt sein<br />

Die Änderungen dienen der Anpassung an § 32 Abs. 3<br />

(neu). Da, bedingt durch die Ausnahmeregelung, Dachflächenfenster<br />

dort nun ausdrücklich genannt werden, war<br />

auch in Absatz 5 durch ausdrückliche Nennung klarzustellen,<br />

dass sich das Schutzziel des Satz 1 <strong>und</strong> die Anforderung<br />

des Satz 2 (auch) auf Dachflächenfenster erstrecken.<br />

Ferner wurde durch die Ergänzung von Solaranlagen der<br />

zunehmenden Errichtung dieser Anlagen auf Dächern<br />

Rechnung getragen.<br />

1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln <strong>und</strong><br />

Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände<br />

nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt<br />

sind,<br />

2. Solaranlagen, Dachgauben <strong>und</strong> ähnliche Dachaufbauten<br />

aus brennbaren Baustoffen, wenn sie<br />

nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung<br />

geschützt sind.

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