BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(6) Lichtdurchlässige Bedachungen, Dachgauben,<br />
Dachaufbauten oder Öffnungen in der Dachhaut<br />
müssen von Brandwänden mindestens 1,25 m<br />
entfernt sein. Dies gilt nicht, wenn eine Brandübertragung<br />
durch die Anordnung der Brandwände oder<br />
andere bauliche Maßnahmen verhindert wird.<br />
(5)<br />
1 Dachüberstände, Dachgesimse <strong>und</strong> Dachaufbauten,<br />
lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster,<br />
Lichtkuppeln, Oberlichte <strong>und</strong> Solaranlagen sind so anzuordnen<br />
<strong>und</strong> herzustellen, dass Feuer nicht auf andere<br />
Gebäudeteile <strong>und</strong> Nachbargr<strong>und</strong>stücke übertragen werden<br />
kann. 2 Von Brandwänden <strong>und</strong> von Wänden, die<br />
anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens<br />
1,25 m entfernt sein<br />
Die Änderungen dienen der Anpassung an § 32 Abs. 3<br />
(neu). Da, bedingt durch die Ausnahmeregelung, Dachflächenfenster<br />
dort nun ausdrücklich genannt werden, war<br />
auch in Absatz 5 durch ausdrückliche Nennung klarzustellen,<br />
dass sich das Schutzziel des Satz 1 <strong>und</strong> die Anforderung<br />
des Satz 2 (auch) auf Dachflächenfenster erstrecken.<br />
Ferner wurde durch die Ergänzung von Solaranlagen der<br />
zunehmenden Errichtung dieser Anlagen auf Dächern<br />
Rechnung getragen.<br />
1. Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln <strong>und</strong><br />
Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände<br />
nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt<br />
sind,<br />
2. Solaranlagen, Dachgauben <strong>und</strong> ähnliche Dachaufbauten<br />
aus brennbaren Baustoffen, wenn sie<br />
nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung<br />
geschützt sind.