BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
82<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite<br />
Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />
erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.<br />
Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg<br />
eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />
erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn<br />
die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte,<br />
wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Bei Gebäuden<br />
oder Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />
Zahl von Personen bestimmt sind, sind die<br />
Sätze 1 <strong>und</strong> 2 nicht anzuwenden.<br />
(3)<br />
1 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte<br />
der Feuerwehr führt <strong>und</strong> bei denen die<br />
Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten<br />
Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche<br />
liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die<br />
Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie<br />
Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. 2 Bei Sonderbauten ist<br />
der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />
nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der<br />
Personenrettung bestehen.<br />
§ 33 Abs. 3 (neu) enthält Bedingungen für die Zulässigkeit<br />
des zweiten Rettungswegs über Rettungsge-räte der Feuerwehr.<br />
Voraussetzung ist nach Satz 1 auch, dass die Feuerwehr<br />
überhaupt über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.<br />
Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von<br />
zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8<br />
m über der Geländeoberfläche liegt, muss die Feuerwehr<br />
daher über Hubrettungsfahrzeuge verfügen. Weitere Voraussetzung<br />
ist die Erreichbarkeit der zum Anleitern bestimmten<br />
Stellen nach § 5.<br />
Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte<br />
der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung<br />
keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen<br />
insbesondere bei Sonderbauten, bei denen wegen einer<br />
großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder<br />
wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B.<br />
kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen,<br />
Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert<br />
ist, dass sie nicht oder nicht in vertretbarer Zeit<br />
durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten<br />
sind, werden dagegen nur in besonderen Fällen<br />
Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte<br />
der Feuerwehr bestehen.<br />
(4) Flure <strong>und</strong> offene Gänge, über die Rettungswege<br />
von Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten<br />
zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen<br />
ins Freie führen (notwendige Flure) müssen<br />
so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet sein, dass im<br />
Brandfall ihre Benutzung als Rettungsweg ausreichend<br />
lange möglich ist. Als notwendige Flure<br />
gelten nicht<br />
§ 29 Abs. 4 bis 7 (alt) werden in § 33 (neu) nicht beibehalten.<br />
MBO regelt Rettungswege in § 33 <strong>und</strong> notwendige<br />
Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,<br />
in § 36. Dieser Systematik schließt sich die <strong>BbgBO</strong><br />
<strong>2014</strong> an.<br />
1. Flure innerhalb von Wohnungen,