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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Bei Gebäuden geringer Höhe darf der zweite<br />

Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />

erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.<br />

Bei Gebäuden mittlerer Höhe darf der zweite Rettungsweg<br />

eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr<br />

erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein, wenn<br />

die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte,<br />

wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Bei Gebäuden<br />

oder Nutzungseinheiten, die für eine größere<br />

Zahl von Personen bestimmt sind, sind die<br />

Sätze 1 <strong>und</strong> 2 nicht anzuwenden.<br />

(3)<br />

1 Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte<br />

der Feuerwehr führt <strong>und</strong> bei denen die<br />

Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten<br />

Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche<br />

liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die<br />

Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie<br />

Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. 2 Bei Sonderbauten ist<br />

der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr<br />

nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der<br />

Personenrettung bestehen.<br />

§ 33 Abs. 3 (neu) enthält Bedingungen für die Zulässigkeit<br />

des zweiten Rettungswegs über Rettungsge-räte der Feuerwehr.<br />

Voraussetzung ist nach Satz 1 auch, dass die Feuerwehr<br />

überhaupt über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.<br />

Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von<br />

zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8<br />

m über der Geländeoberfläche liegt, muss die Feuerwehr<br />

daher über Hubrettungsfahrzeuge verfügen. Weitere Voraussetzung<br />

ist die Erreichbarkeit der zum Anleitern bestimmten<br />

Stellen nach § 5.<br />

Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte<br />

der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung<br />

keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen<br />

insbesondere bei Sonderbauten, bei denen wegen einer<br />

großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder<br />

wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B.<br />

kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen,<br />

Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert<br />

ist, dass sie nicht oder nicht in vertretbarer Zeit<br />

durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten<br />

sind, werden dagegen nur in besonderen Fällen<br />

Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte<br />

der Feuerwehr bestehen.<br />

(4) Flure <strong>und</strong> offene Gänge, über die Rettungswege<br />

von Aufenthaltsräumen oder Nutzungseinheiten<br />

zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen<br />

ins Freie führen (notwendige Flure) müssen<br />

so angeordnet <strong>und</strong> ausgebildet sein, dass im<br />

Brandfall ihre Benutzung als Rettungsweg ausreichend<br />

lange möglich ist. Als notwendige Flure<br />

gelten nicht<br />

§ 29 Abs. 4 bis 7 (alt) werden in § 33 (neu) nicht beibehalten.<br />

MBO regelt Rettungswege in § 33 <strong>und</strong> notwendige<br />

Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen,<br />

in § 36. Dieser Systematik schließt sich die <strong>BbgBO</strong><br />

<strong>2014</strong> an.<br />

1. Flure innerhalb von Wohnungen,

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