BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1<br />
bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />
oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die<br />
Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage<br />
beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende<br />
Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit<br />
angewiesenen Personen gewährleistet<br />
bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit<br />
der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen<br />
gewährleistet bleiben. § 60 Abs. 1 Satz 1<br />
bleibt unberührt.<br />
Teil 4 Teil 4<br />
Die am Bau Beteiligten Die am Bau Beteiligten<br />
§ 46 § 52<br />
Gr<strong>und</strong>satz<br />
Gr<strong>und</strong>pflichten<br />
Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung,<br />
der Nutzungsänderung oder der Beseitigung<br />
baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen <strong>und</strong><br />
Einrichtungen sind der Bauherr <strong>und</strong> im Rahmen<br />
ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten<br />
dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften <strong>und</strong> die Anordnungen der<br />
Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden. Die am<br />
Bau Beteiligten müssen ausreichend haftpflichtversichert<br />
sein.<br />
Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung <strong>und</strong><br />
der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der<br />
Bauherr <strong>und</strong> im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen<br />
am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die<br />
öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />
§ 52 (neu) = § 46 Satz 1 (alt)<br />
§ 46 Satz 2 (alt) entfällt. Die Versicherungspflichten sind im<br />
jeweiligen Bauberufsrecht (z. B. dem Architektengesetz<br />
oder dem Ingenieurgesetz) geregelt. Die Verpflichtung<br />
wurde nicht überwacht. Ein Verstoß gegen die Pflicht war<br />
keine Ordnungswidrigkeit.