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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(6) Lassen sich die Anforderungen der Absätze 1<br />

bis 4 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand<br />

oder unzumutbaren Mehrkosten verwirklichen, so<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde zulassen, dass die<br />

Anforderungen auf einen Teil der baulichen Anlage<br />

beschränkt werden, wenn dabei die zweckentsprechende<br />

Nutzung durch die auf barrierefreie Zugänglichkeit<br />

angewiesenen Personen gewährleistet<br />

bleibt. Im Fall des Absatzes 1 muss die Zugänglichkeit<br />

der Wohnungen für die Benutzer von Rollstühlen<br />

gewährleistet bleiben. § 60 Abs. 1 Satz 1<br />

bleibt unberührt.<br />

Teil 4 Teil 4<br />

Die am Bau Beteiligten Die am Bau Beteiligten<br />

§ 46 § 52<br />

Gr<strong>und</strong>satz<br />

Gr<strong>und</strong>pflichten<br />

Bei der Errichtung, der Instandhaltung, der Änderung,<br />

der Nutzungsänderung oder der Beseitigung<br />

baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen <strong>und</strong><br />

Einrichtungen sind der Bauherr <strong>und</strong> im Rahmen<br />

ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten<br />

dafür verantwortlich, dass die öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> die Anordnungen der<br />

Bauaufsichtsbehörden eingehalten werden. Die am<br />

Bau Beteiligten müssen ausreichend haftpflichtversichert<br />

sein.<br />

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung <strong>und</strong><br />

der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der<br />

Bauherr <strong>und</strong> im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen<br />

am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die<br />

öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.<br />

§ 52 (neu) = § 46 Satz 1 (alt)<br />

§ 46 Satz 2 (alt) entfällt. Die Versicherungspflichten sind im<br />

jeweiligen Bauberufsrecht (z. B. dem Architektengesetz<br />

oder dem Ingenieurgesetz) geregelt. Die Verpflichtung<br />

wurde nicht überwacht. Ein Verstoß gegen die Pflicht war<br />

keine Ordnungswidrigkeit.

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