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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften<br />

andere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen<br />

Abstandsflächen festsetzen. Die Festsetzungen<br />

über die überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />

<strong>und</strong> die Höhe der baulichen Anlagen müssen<br />

so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden<br />

nachbarlichen Belange abgewogen werden<br />

können. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen<br />

darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten<br />

Eigenart <strong>und</strong> zur städtebaulichen Gestaltung<br />

eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt<br />

werden.<br />

6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,<br />

soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes<br />

oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer<br />

städtebaulichen Satzung erforderlich ist <strong>und</strong> eine<br />

ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz<br />

gewährleistet sind,<br />

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 (neu) = § 81 Abs. 2 (alt)<br />

§ 81 Abs. 2 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 6 (neu)<br />

(3) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften<br />

über Kinderspielplätze erlassen. Sie kann dabei<br />

7. die Begrünung baulicher Anlagen. § 87 Abs. 1 Nr. 7 (neu)<br />

§ 81 Abs. 3 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 3 (neu)<br />

1. die Größe, Art <strong>und</strong> Ausstattung der Kinderspielplätze<br />

nach Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung<br />

festsetzen<br />

(3)<br />

1 Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan<br />

oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht,<br />

durch andere Satzungen nach den Vorschriften<br />

des Baugesetzbuches erlassen werden. 2 Werden die<br />

örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder<br />

durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem<br />

BauGB erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten <strong>und</strong><br />

des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts<br />

des Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33,<br />

36, 214 <strong>und</strong> 215 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden.<br />

§ 87 Abs. 2 (neu) = § 81 Abs. 10 (alt)<br />

2. die Anforderungen für die sichere Benutzbarkeit<br />

der Kinderspielplätze festsetzen<br />

3. die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes<br />

festsetzen, wenn dies die Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> der Schutz der Kinder erfordern.<br />

(4)<br />

1 Anforderungen nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 können<br />

innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer<br />

Darstellungen gestellt werden. 2 Ihre Bekanntgabe<br />

kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der<br />

örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht<br />

ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften<br />

hinzuweisen.<br />

§ 87 Abs. 3 (neu) = § 81 Abs. 11 (alt)

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