BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschriften<br />
andere als die nach § 6 Abs. 5 vorgeschriebenen<br />
Abstandsflächen festsetzen. Die Festsetzungen<br />
über die überbaubaren Gr<strong>und</strong>stücksflächen<br />
<strong>und</strong> die Höhe der baulichen Anlagen müssen<br />
so bestimmt sein, dass die nach § 6 zu berücksichtigenden<br />
nachbarlichen Belange abgewogen werden<br />
können. Eine geringere Tiefe der Abstandsflächen<br />
darf insbesondere zur Wahrung der erhaltenswerten<br />
Eigenart <strong>und</strong> zur städtebaulichen Gestaltung<br />
eines bestimmten Ortsteiles festgesetzt<br />
werden.<br />
6. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe,<br />
soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes<br />
oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer<br />
städtebaulichen Satzung erforderlich ist <strong>und</strong> eine<br />
ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz<br />
gewährleistet sind,<br />
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 (neu) = § 81 Abs. 2 (alt)<br />
§ 81 Abs. 2 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 6 (neu)<br />
(3) Die Gemeinde kann örtliche Bauvorschriften<br />
über Kinderspielplätze erlassen. Sie kann dabei<br />
7. die Begrünung baulicher Anlagen. § 87 Abs. 1 Nr. 7 (neu)<br />
§ 81 Abs. 3 (alt) = § 87 Abs. 1 Nr. 3 (neu)<br />
1. die Größe, Art <strong>und</strong> Ausstattung der Kinderspielplätze<br />
nach Art <strong>und</strong> Maß der Nutzung<br />
festsetzen<br />
(3)<br />
1 Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan<br />
oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht,<br />
durch andere Satzungen nach den Vorschriften<br />
des Baugesetzbuches erlassen werden. 2 Werden die<br />
örtlichen Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder<br />
durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem<br />
BauGB erlassen, so sind die Vorschriften des Ersten <strong>und</strong><br />
des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten Abschnitts<br />
des Zweiten Teils, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33,<br />
36, 214 <strong>und</strong> 215 Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden.<br />
§ 87 Abs. 2 (neu) = § 81 Abs. 10 (alt)<br />
2. die Anforderungen für die sichere Benutzbarkeit<br />
der Kinderspielplätze festsetzen<br />
3. die nachträgliche Anlage eines Kinderspielplatzes<br />
festsetzen, wenn dies die Ges<strong>und</strong>heit<br />
<strong>und</strong> der Schutz der Kinder erfordern.<br />
(4)<br />
1 Anforderungen nach den Absätzen 1 <strong>und</strong> 2 können<br />
innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer<br />
Darstellungen gestellt werden. 2 Ihre Bekanntgabe<br />
kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil der<br />
örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht<br />
ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen Bauvorschriften<br />
hinzuweisen.<br />
§ 87 Abs. 3 (neu) = § 81 Abs. 11 (alt)