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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische<br />

Garagen mit insgesamt nicht mehr als<br />

50 m² Gr<strong>und</strong>fläche auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück,<br />

c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer<br />

traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne<br />

der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1 <strong>und</strong> 2, 201<br />

Baugesetzbuch dienen, höchstens 150 m²<br />

Brutto- Gr<strong>und</strong>fläche haben <strong>und</strong> nur zur Unterbringung<br />

von Sachen oder zum vorübergehenden<br />

Schutz von Tieren bestimmt sind,<br />

Abs. 2 Nr. 2 (alt)<br />

5. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem<br />

land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />

nicht mehr als 150 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong><br />

nicht mehr als 5 m Höhe haben,<br />

d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu<br />

5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im<br />

Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1 <strong>und</strong> 2,<br />

201 Baugesetzbuch dienen <strong>und</strong> höchstens<br />

150 m² Brutto-Gr<strong>und</strong>fläche haben,<br />

*d) erfasst auch gartenbauliche <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />

Betriebe. Die Größenordnung der Gewächshäuser befindet<br />

sich in der Prüfung.<br />

6. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³<br />

umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,<br />

7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m²<br />

Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 4 m Höhe in durch Bebauungsplan<br />

nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />

festgesetzten Wochenendhausgebieten<br />

oder auf bauaufsichtlich genehmigten<br />

Wochenendhausplätzen,<br />

e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen<br />

Personenverkehr oder der Schülerbeförderung<br />

dienen,<br />

f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann<br />

zugänglich sind <strong>und</strong> keine Aufenthaltsräume<br />

haben,<br />

Abs. 2 Nr. 11 (alt)<br />

Abs. 2 Nr. 6 (alt) wird durch a) (neu) erfasst<br />

Abs. 2 Nr. 12 (alt)<br />

8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht<br />

mehr als 24 m² Gr<strong>und</strong>fläche in Dauerkleingartenanlagen<br />

nach dem B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />

oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,<br />

9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken<br />

im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer<br />

Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen,<br />

wenn die Konstruktion <strong>und</strong> die äußere Gestalt<br />

des Dachgeschosses nicht verändert werden,<br />

g) vor der Außenwand eines Gebäudes aus<br />

lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte<br />

Wintergärten oder Überdachungen mit<br />

nicht mehr als 20 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 75 m³<br />

umbautem Raum,<br />

h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne<br />

des § 1 Absatz 1 des B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes<br />

oder in bauaufsichtlich genehmigten<br />

Kleingartenanlagen,<br />

MBO: Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu<br />

30 m² <strong>und</strong> einer Tiefe bis zu 3 m,<br />

Größenbegrenzung <strong>und</strong> Freisitz ist in § 3 Abs. 2 BKleingG<br />

geregelt;

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