BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
4. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische<br />
Garagen mit insgesamt nicht mehr als<br />
50 m² Gr<strong>und</strong>fläche auf dem gleichen Gr<strong>und</strong>stück,<br />
c) Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer<br />
traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einem<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne<br />
der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1 <strong>und</strong> 2, 201<br />
Baugesetzbuch dienen, höchstens 150 m²<br />
Brutto- Gr<strong>und</strong>fläche haben <strong>und</strong> nur zur Unterbringung<br />
von Sachen oder zum vorübergehenden<br />
Schutz von Tieren bestimmt sind,<br />
Abs. 2 Nr. 2 (alt)<br />
5. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem<br />
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,<br />
nicht mehr als 150 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong><br />
nicht mehr als 5 m Höhe haben,<br />
d) Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu<br />
5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im<br />
Sinne der §§ 35 Absatz 1 Nummern 1 <strong>und</strong> 2,<br />
201 Baugesetzbuch dienen <strong>und</strong> höchstens<br />
150 m² Brutto-Gr<strong>und</strong>fläche haben,<br />
*d) erfasst auch gartenbauliche <strong>und</strong> forstwirtschaftliche<br />
Betriebe. Die Größenordnung der Gewächshäuser befindet<br />
sich in der Prüfung.<br />
6. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³<br />
umbautem Raum, ausgenommen im Außenbereich,<br />
7. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m²<br />
Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 4 m Höhe in durch Bebauungsplan<br />
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs<br />
festgesetzten Wochenendhausgebieten<br />
oder auf bauaufsichtlich genehmigten<br />
Wochenendhausplätzen,<br />
e) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen<br />
Personenverkehr oder der Schülerbeförderung<br />
dienen,<br />
f) Schutzhütten für Wanderer, die jedermann<br />
zugänglich sind <strong>und</strong> keine Aufenthaltsräume<br />
haben,<br />
Abs. 2 Nr. 11 (alt)<br />
Abs. 2 Nr. 6 (alt) wird durch a) (neu) erfasst<br />
Abs. 2 Nr. 12 (alt)<br />
8. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht<br />
mehr als 24 m² Gr<strong>und</strong>fläche in Dauerkleingartenanlagen<br />
nach dem B<strong>und</strong>eskleingartengesetz<br />
oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen,<br />
9. einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken<br />
im Dachgeschoss von Wohngebäuden geringer<br />
Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen,<br />
wenn die Konstruktion <strong>und</strong> die äußere Gestalt<br />
des Dachgeschosses nicht verändert werden,<br />
g) vor der Außenwand eines Gebäudes aus<br />
lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte<br />
Wintergärten oder Überdachungen mit<br />
nicht mehr als 20 m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> 75 m³<br />
umbautem Raum,<br />
h) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne<br />
des § 1 Absatz 1 des B<strong>und</strong>eskleingartengesetzes<br />
oder in bauaufsichtlich genehmigten<br />
Kleingartenanlagen,<br />
MBO: Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu<br />
30 m² <strong>und</strong> einer Tiefe bis zu 3 m,<br />
Größenbegrenzung <strong>und</strong> Freisitz ist in § 3 Abs. 2 BKleingG<br />
geregelt;