28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

215<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(1)<br />

1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />

können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer öffentlichrechtliche<br />

Verpflichtungen zu einem ihre Gr<strong>und</strong>stücke<br />

betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,<br />

die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />

ergeben. 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte<br />

Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />

wirksam <strong>und</strong> wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.<br />

Im Ergebnis der Potsdamer Gespräche aus dem Jahr 2011<br />

wurde die Wiedereinführung der Baulasten befürwortet. Die<br />

ohnehin noch bestehenden Baulastenverzeichnisse werden<br />

gesetzlich ausgestaltet. Brandenburg reiht sich damit<br />

in den Konsens der überwältigenden Mehrheit der B<strong>und</strong>esländer<br />

ein, die dieses Instrument als flexibler, einfacher <strong>und</strong><br />

insgesamt zweckmäßiger als das der Eintragung von beschränkten<br />

persönlichen Dienstbarkeiten in Abteilung 2 der<br />

Gr<strong>und</strong>bücher ansehen.<br />

Auch wenn die Konzentration sowohl öffentlich-rechtlicher<br />

als auch privatrechtlicher Duldungspflichten im Gr<strong>und</strong>buch<br />

als im Rechtsverkehr hilfreich erwiesen hat, überwiegen<br />

doch die letztlich nicht zufrieden stellend lösbaren Probleme.<br />

Insbesondere Schwierigkeiten bei der Eintragung<br />

sachgerechter Formulierungen im Hinblick auf die gr<strong>und</strong>buchrechtlichen<br />

Bestimmtheitserfordernisse, Verzögerungen<br />

bei der Antragbearbeitung <strong>und</strong> die eingeschränkte<br />

Zwangsvollstreckungssicherheit haben sich in der Vergangenheit<br />

als Herausforderungen dargestellt, die das Beibehalten<br />

der dinglichen Sicherung als primäres Instrument<br />

der rechtlichen Sicherung als nicht gerechtfertigt erscheinen<br />

lassen. Die bestehenden Dienstbarkeiten behalten<br />

ihren Rang <strong>und</strong> ihre Aufgabe als rechtliche Sicherung.<br />

Baulasten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn<br />

ein Bauvorhaben nicht ohne Inanspruchnahme anderer<br />

Gr<strong>und</strong>stücke durchgeführt werden kann. Sie bewirken das<br />

Entstehen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der jeweiligen<br />

Gr<strong>und</strong>stückseigentümer.<br />

Nach Absatz 1 ist Gegenstand der Baulast die Übernahme<br />

einer Verpflichtung, die sich nicht bereits aus öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften ergibt. In Betracht kommt u. a. die<br />

Sicherung von über fremde Gr<strong>und</strong>stücke verlaufende Erschließungsanlagen,<br />

die Übernahme von Abstandflächen<br />

oder Brandschutzabständen, die Ermöglichung der Errichtung<br />

auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken oder der Verzicht auf<br />

bauplanungsrechtlich gegebene Nutzungsmöglichkeiten.<br />

Baulasten werden unbeschadet privater Rechte Dritter mit<br />

der Eintragung wirksam. Dritte haben keinen Anspruch auf<br />

Eintragung einer Baulast, im Einzelfall kann aber ein zivilrechtlicher<br />

Anspruch darauf bestehen, dass der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />

die nach Satz 1 erforderliche Erklärung<br />

abgibt. Baulasten wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger,<br />

bleiben also z. B. im Fall einer Zwangsversteigerung<br />

oder Enteignung des Gr<strong>und</strong>stücks erhalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!