BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(1)<br />
1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde<br />
können Gr<strong>und</strong>stückseigentümer öffentlichrechtliche<br />
Verpflichtungen zu einem ihre Gr<strong>und</strong>stücke<br />
betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen,<br />
die sich nicht schon aus öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />
ergeben. 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte<br />
Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis<br />
wirksam <strong>und</strong> wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern.<br />
Im Ergebnis der Potsdamer Gespräche aus dem Jahr 2011<br />
wurde die Wiedereinführung der Baulasten befürwortet. Die<br />
ohnehin noch bestehenden Baulastenverzeichnisse werden<br />
gesetzlich ausgestaltet. Brandenburg reiht sich damit<br />
in den Konsens der überwältigenden Mehrheit der B<strong>und</strong>esländer<br />
ein, die dieses Instrument als flexibler, einfacher <strong>und</strong><br />
insgesamt zweckmäßiger als das der Eintragung von beschränkten<br />
persönlichen Dienstbarkeiten in Abteilung 2 der<br />
Gr<strong>und</strong>bücher ansehen.<br />
Auch wenn die Konzentration sowohl öffentlich-rechtlicher<br />
als auch privatrechtlicher Duldungspflichten im Gr<strong>und</strong>buch<br />
als im Rechtsverkehr hilfreich erwiesen hat, überwiegen<br />
doch die letztlich nicht zufrieden stellend lösbaren Probleme.<br />
Insbesondere Schwierigkeiten bei der Eintragung<br />
sachgerechter Formulierungen im Hinblick auf die gr<strong>und</strong>buchrechtlichen<br />
Bestimmtheitserfordernisse, Verzögerungen<br />
bei der Antragbearbeitung <strong>und</strong> die eingeschränkte<br />
Zwangsvollstreckungssicherheit haben sich in der Vergangenheit<br />
als Herausforderungen dargestellt, die das Beibehalten<br />
der dinglichen Sicherung als primäres Instrument<br />
der rechtlichen Sicherung als nicht gerechtfertigt erscheinen<br />
lassen. Die bestehenden Dienstbarkeiten behalten<br />
ihren Rang <strong>und</strong> ihre Aufgabe als rechtliche Sicherung.<br />
Baulasten kommen insbesondere dann in Betracht, wenn<br />
ein Bauvorhaben nicht ohne Inanspruchnahme anderer<br />
Gr<strong>und</strong>stücke durchgeführt werden kann. Sie bewirken das<br />
Entstehen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen der jeweiligen<br />
Gr<strong>und</strong>stückseigentümer.<br />
Nach Absatz 1 ist Gegenstand der Baulast die Übernahme<br />
einer Verpflichtung, die sich nicht bereits aus öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften ergibt. In Betracht kommt u. a. die<br />
Sicherung von über fremde Gr<strong>und</strong>stücke verlaufende Erschließungsanlagen,<br />
die Übernahme von Abstandflächen<br />
oder Brandschutzabständen, die Ermöglichung der Errichtung<br />
auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken oder der Verzicht auf<br />
bauplanungsrechtlich gegebene Nutzungsmöglichkeiten.<br />
Baulasten werden unbeschadet privater Rechte Dritter mit<br />
der Eintragung wirksam. Dritte haben keinen Anspruch auf<br />
Eintragung einer Baulast, im Einzelfall kann aber ein zivilrechtlicher<br />
Anspruch darauf bestehen, dass der Gr<strong>und</strong>stückseigentümer<br />
die nach Satz 1 erforderliche Erklärung<br />
abgibt. Baulasten wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger,<br />
bleiben also z. B. im Fall einer Zwangsversteigerung<br />
oder Enteignung des Gr<strong>und</strong>stücks erhalten.