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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig,<br />

in Gebäuden geringer Höhe mindestens<br />

feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer<br />

Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />

müssen die raumabschließenden Bauteile feuerbeständig<br />

sein. Bauteile zum Abschluss von Räumen<br />

mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen<br />

feuerbeständig sein. In oberirdischen Geschossen<br />

müssen die Trennwände notwendiger Flure mindestens<br />

feuerhemmend sein.<br />

(2)<br />

1 Nichttragende Außenwände <strong>und</strong> nichttragende<br />

Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen<br />

zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile<br />

feuerhemmend sind. 2 Satz 1 gilt nicht für<br />

1. Türen <strong>und</strong> Fenster,<br />

§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 (neu) verlangt, dass nichttragende<br />

Außenwände <strong>und</strong> nichttragende Teile von tragenden<br />

Außenwänden, wie z. B. Brüstungen <strong>und</strong> Schürzen,<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, <strong>und</strong> entspricht<br />

insoweit – redaktionell geändert – § 27 Abs. 2 (alt).<br />

Beibehalten wurde in Halbsatz 2 die Zulässigkeit einer<br />

feuerhemmenden Ausführung anstelle der Nichtbrennbarkeit;<br />

diese Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich auf die<br />

raumabschließende Wirkung im Bereich des Bauteils.<br />

In Satz 2 wird die für die Baupraxis notwendige Erleichterung<br />

beibehalten: Fensterprofile, Fugendichtungen <strong>und</strong><br />

Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der<br />

Fassadenkonstruktion dürfen brennbar sein; sie spielen<br />

wegen ihrer geometrischen Form (punkt- oder linienförmig)<br />

<strong>und</strong> der geringen Abmessungen bei der Brandausbreitung<br />

eine untergeordnete Rolle. Für Dämmstoffe in Gebäudetrennfugen<br />

ist die Erleichterung nicht anzuwenden, nur für<br />

deren äußere Abdeckung in Fassadenebene.<br />

Übernommen wird auch die Änderung der MBO 2012: In<br />

der erweiterten Ausnahmeregelung des Satzes 2 wird<br />

klargestellt, dass nicht – wie bisher – nur Fensterprofile,<br />

sondern Fenster <strong>und</strong> Türen gänzlich (Profile <strong>und</strong> Verglasung)<br />

von den Anforderungen des Satzes 1 nicht erfasst<br />

werden. Die Erleichterung gilt allerdings nur für (einzelne)<br />

Fenster <strong>und</strong> Türen in Außenwänden (Lochfassaden), nicht<br />

aber für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden.<br />

2. Fugendichtungen <strong>und</strong>

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