BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Raumabschließende Bauteile müssen feuerbeständig,<br />
in Gebäuden geringer Höhe mindestens<br />
feuerhemmend sein. Im Keller von Gebäuden geringer<br />
Höhe mit mehr als zwei Nutzungseinheiten<br />
müssen die raumabschließenden Bauteile feuerbeständig<br />
sein. Bauteile zum Abschluss von Räumen<br />
mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen<br />
feuerbeständig sein. In oberirdischen Geschossen<br />
müssen die Trennwände notwendiger Flure mindestens<br />
feuerhemmend sein.<br />
(2)<br />
1 Nichttragende Außenwände <strong>und</strong> nichttragende<br />
Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen<br />
zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile<br />
feuerhemmend sind. 2 Satz 1 gilt nicht für<br />
1. Türen <strong>und</strong> Fenster,<br />
§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 (neu) verlangt, dass nichttragende<br />
Außenwände <strong>und</strong> nichttragende Teile von tragenden<br />
Außenwänden, wie z. B. Brüstungen <strong>und</strong> Schürzen,<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, <strong>und</strong> entspricht<br />
insoweit – redaktionell geändert – § 27 Abs. 2 (alt).<br />
Beibehalten wurde in Halbsatz 2 die Zulässigkeit einer<br />
feuerhemmenden Ausführung anstelle der Nichtbrennbarkeit;<br />
diese Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich auf die<br />
raumabschließende Wirkung im Bereich des Bauteils.<br />
In Satz 2 wird die für die Baupraxis notwendige Erleichterung<br />
beibehalten: Fensterprofile, Fugendichtungen <strong>und</strong><br />
Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der<br />
Fassadenkonstruktion dürfen brennbar sein; sie spielen<br />
wegen ihrer geometrischen Form (punkt- oder linienförmig)<br />
<strong>und</strong> der geringen Abmessungen bei der Brandausbreitung<br />
eine untergeordnete Rolle. Für Dämmstoffe in Gebäudetrennfugen<br />
ist die Erleichterung nicht anzuwenden, nur für<br />
deren äußere Abdeckung in Fassadenebene.<br />
Übernommen wird auch die Änderung der MBO 2012: In<br />
der erweiterten Ausnahmeregelung des Satzes 2 wird<br />
klargestellt, dass nicht – wie bisher – nur Fensterprofile,<br />
sondern Fenster <strong>und</strong> Türen gänzlich (Profile <strong>und</strong> Verglasung)<br />
von den Anforderungen des Satzes 1 nicht erfasst<br />
werden. Die Erleichterung gilt allerdings nur für (einzelne)<br />
Fenster <strong>und</strong> Türen in Außenwänden (Lochfassaden), nicht<br />
aber für großflächige Verglasungen oder Glasfassaden.<br />
2. Fugendichtungen <strong>und</strong>