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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 60 § 67<br />

Zulassung von Abweichungen<br />

Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag<br />

Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes<br />

<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassener<br />

Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen<br />

(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von<br />

Anforderungen dieses Gesetzes <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieses<br />

Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie<br />

unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung<br />

<strong>und</strong> unter Würdigung der öffentlich-rechtlich<br />

geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen<br />

Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3<br />

Absatz 1, vereinbar sind. 2 § 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt<br />

unberührt; der Zulassung einer Abweichung bedarf es<br />

nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich<br />

geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte<br />

nachbarliche Belange werden berührt.<br />

§ 67 Abs. 1 (neu) = § 60 Abs. 1 (alt); redaktionelle Anpassung<br />

an MBO<br />

Satz 2 (neu) dient der Klarstellung.<br />

Satz 3 (neu) ist eine neue Regelung, die vereinfachend<br />

wirkt, keine formelle Abweichungsentscheidung durch die<br />

Bauaufsichtsbehörde, wenn die Prüfingenieurin/der Prüfingenieur<br />

die Nachweise geprüft hat.<br />

1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung<br />

entsprechen,<br />

(2) 1 Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1,<br />

von Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen von den Festsetzungen<br />

eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen<br />

Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung<br />

ist gesondert zu beantragen; der Antrag<br />

ist zu begründen. 2 Für Anlagen, die keiner Genehmigung<br />

bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften,<br />

die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden,<br />

gilt Satz 1 entsprechend. 3 Es gelten die §§ 68 bis 72<br />

entsprechend. 4 § 212 a Absatz 1 des Baugesetzbuches<br />

findet Anwendung.<br />

Satz 3 <strong>und</strong> Satz 4 Anpassung an Berlin, dienen der Klarstellung.<br />

2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten<br />

nachbarlichen Belange mit den öffentlichen<br />

Belangen, insbesondere den Anforderungen<br />

des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.<br />

(3) 1 Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen<br />

Bauvorschriften sowie über Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />

nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei genehmigungsfreien<br />

Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe<br />

der Absätze 1 <strong>und</strong> 2. 2 Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde<br />

Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften<br />

im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Absatz<br />

2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.<br />

§ 67 Abs. 3 (neu) = § 61 Abs. 1 (alt)<br />

Satz 2 (neu) = § 60 Abs. 2 (alt)

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