BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
174<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 60 § 67<br />
Zulassung von Abweichungen<br />
Abweichungen, Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag<br />
Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes<br />
<strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes erlassener<br />
Vorschriften zulassen, wenn die Abweichungen<br />
(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von<br />
Anforderungen dieses Gesetzes <strong>und</strong> aufgr<strong>und</strong> dieses<br />
Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie<br />
unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung<br />
<strong>und</strong> unter Würdigung der öffentlich-rechtlich<br />
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen<br />
Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3<br />
Absatz 1, vereinbar sind. 2 § 3 Absatz 3 Satz 3 bleibt<br />
unberührt; der Zulassung einer Abweichung bedarf es<br />
nicht, wenn bautechnische Nachweise bauaufsichtlich<br />
geprüft werden, es sei denn, öffentlich-rechtlich geschützte<br />
nachbarliche Belange werden berührt.<br />
§ 67 Abs. 1 (neu) = § 60 Abs. 1 (alt); redaktionelle Anpassung<br />
an MBO<br />
Satz 2 (neu) dient der Klarstellung.<br />
Satz 3 (neu) ist eine neue Regelung, die vereinfachend<br />
wirkt, keine formelle Abweichungsentscheidung durch die<br />
Bauaufsichtsbehörde, wenn die Prüfingenieurin/der Prüfingenieur<br />
die Nachweise geprüft hat.<br />
1. dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung<br />
entsprechen,<br />
(2) 1 Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1,<br />
von Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen von den Festsetzungen<br />
eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen<br />
Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung<br />
ist gesondert zu beantragen; der Antrag<br />
ist zu begründen. 2 Für Anlagen, die keiner Genehmigung<br />
bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften,<br />
die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden,<br />
gilt Satz 1 entsprechend. 3 Es gelten die §§ 68 bis 72<br />
entsprechend. 4 § 212 a Absatz 1 des Baugesetzbuches<br />
findet Anwendung.<br />
Satz 3 <strong>und</strong> Satz 4 Anpassung an Berlin, dienen der Klarstellung.<br />
2. unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten<br />
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen<br />
Belangen, insbesondere den Anforderungen<br />
des § 3 Abs. 1, vereinbar sind.<br />
(3) 1 Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von örtlichen<br />
Bauvorschriften sowie über Ausnahmen <strong>und</strong> Befreiungen<br />
nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei genehmigungsfreien<br />
Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe<br />
der Absätze 1 <strong>und</strong> 2. 2 Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde<br />
Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften<br />
im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Absatz<br />
2 Satz 2 des Baugesetzbuches gilt entsprechend.<br />
§ 67 Abs. 3 (neu) = § 61 Abs. 1 (alt)<br />
Satz 2 (neu) = § 60 Abs. 2 (alt)