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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen<br />

Profilen der Außenwandkonstruktionen.<br />

(3) Raumabschließende Bauteile im Dachraum<br />

von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens<br />

hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume<br />

liegen; im obersten Geschoss genügen<br />

feuerhemmende Bauteile.<br />

(3)<br />

1 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen<br />

müssen einschließlich der Dämmstoffe<br />

<strong>und</strong> Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein;<br />

Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen<br />

sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz<br />

1 erfüllt sind. 2 Balkonbekleidungen, die über die<br />

erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt<br />

werden, <strong>und</strong> mehr als zwei Geschosse überbrückende<br />

Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar<br />

sein. 3 Baustoffe, die schwerentflammbar sein<br />

müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 <strong>und</strong> Satz 2<br />

dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.<br />

§ 28 Abs. 3 Satz 1 (neu) regelt – redaktionell geringfügig<br />

geändert – wie § 27 Abs. 3 (alt) - die Anforderungen an die<br />

außenseitigen Teile von oder auf Außenwänden. Die bisherige<br />

Ermächtigung, für Unterkonstruktionen, normalentflammbare<br />

Baustoffe zu gestatten (§ 27 Abs. 3 Satz 1<br />

Halbsatz 2 (alt), wird durch einen Zulässigkeitstatbestand<br />

ersetzt. Zu beurteilen ist durch den Entwurfsverfasser, ob<br />

die normalentflammbaren Unterkonstruktionen das Schutzziel<br />

des Absatzes 1 berühren.<br />

Klargestellt wurde in Satz 2, dass Balkonbekleidungen<br />

(z.B. Sicht- oder Wetterschutzblenden) nur dann der Anforderung<br />

des Satzes 1 unterliegen, wenn sie über die normale<br />

Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden. Mit der<br />

MBO 2012 wurden in Satz 2 geschossüberbrückende Solaranlagen<br />

in die Betrachtung einbezogen. Solaranlagen an<br />

Außenwänden müssen als Teil der Außenwand ebenfalls<br />

schwer entflammbar sein, sofern sie mehr als zwei Geschosse<br />

überbrücken, da andernfalls das Schutzziel nach<br />

Absatz 1 (begrenzte Brandausbreitung), nicht gewährleistet<br />

wäre.<br />

Satz 3 soll verhindern, dass das Schutzziel des § 28 Abs. 1<br />

für Außenwände durch abfallende oder abtropfende Bauteile<br />

unterlaufen wird.

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