BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen<br />
Profilen der Außenwandkonstruktionen.<br />
(3) Raumabschließende Bauteile im Dachraum<br />
von Gebäuden mittlerer Höhe müssen mindestens<br />
hochfeuerhemmend sein, wenn im Dachraum Aufenthaltsräume<br />
liegen; im obersten Geschoss genügen<br />
feuerhemmende Bauteile.<br />
(3)<br />
1 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen<br />
müssen einschließlich der Dämmstoffe<br />
<strong>und</strong> Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein;<br />
Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen<br />
sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz<br />
1 erfüllt sind. 2 Balkonbekleidungen, die über die<br />
erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hoch geführt<br />
werden, <strong>und</strong> mehr als zwei Geschosse überbrückende<br />
Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar<br />
sein. 3 Baustoffe, die schwerentflammbar sein<br />
müssen, in Bauteilen nach Satz 1 Halbsatz 1 <strong>und</strong> Satz 2<br />
dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen.<br />
§ 28 Abs. 3 Satz 1 (neu) regelt – redaktionell geringfügig<br />
geändert – wie § 27 Abs. 3 (alt) - die Anforderungen an die<br />
außenseitigen Teile von oder auf Außenwänden. Die bisherige<br />
Ermächtigung, für Unterkonstruktionen, normalentflammbare<br />
Baustoffe zu gestatten (§ 27 Abs. 3 Satz 1<br />
Halbsatz 2 (alt), wird durch einen Zulässigkeitstatbestand<br />
ersetzt. Zu beurteilen ist durch den Entwurfsverfasser, ob<br />
die normalentflammbaren Unterkonstruktionen das Schutzziel<br />
des Absatzes 1 berühren.<br />
Klargestellt wurde in Satz 2, dass Balkonbekleidungen<br />
(z.B. Sicht- oder Wetterschutzblenden) nur dann der Anforderung<br />
des Satzes 1 unterliegen, wenn sie über die normale<br />
Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden. Mit der<br />
MBO 2012 wurden in Satz 2 geschossüberbrückende Solaranlagen<br />
in die Betrachtung einbezogen. Solaranlagen an<br />
Außenwänden müssen als Teil der Außenwand ebenfalls<br />
schwer entflammbar sein, sofern sie mehr als zwei Geschosse<br />
überbrücken, da andernfalls das Schutzziel nach<br />
Absatz 1 (begrenzte Brandausbreitung), nicht gewährleistet<br />
wäre.<br />
Satz 3 soll verhindern, dass das Schutzziel des § 28 Abs. 1<br />
für Außenwände durch abfallende oder abtropfende Bauteile<br />
unterlaufen wird.