BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
sein. 2 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von<br />
Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen <strong>und</strong> durch andere an diese Außenwände anschließende<br />
Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet<br />
werden können.<br />
3 Der obere Abschluss notwendiger<br />
Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die<br />
Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes<br />
haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das<br />
Dach ist <strong>und</strong> die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut<br />
reichen.<br />
(7) Reichen die Treppenraumwände nicht bis<br />
unter das Dach, so muss der obere Abschluss aus<br />
raumabschließenden Bauteilen bestehen.<br />
(5) In notwendigen Treppenräumen <strong>und</strong> in Räumen<br />
nach Absatz 3 Satz 2 müssen<br />
§ 35 Abs. 5 (neu) enthält die Anforderungen an die treppenhausseitigen<br />
Baustoffe. Für Wände, die aus brennbaren<br />
Baustoffen zulässig sind (betrifft feuerhemmende Wände,<br />
siehe Absatz 4), wird verlangt, dass sie eine Bekleidung<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender<br />
Dicke erhalten. Für die ebenfalls zulässigen hochfeuerhemmenden<br />
Wände ergibt sich das bereits aus der standardmäßig<br />
erforderlichen Brandschutzbekleidung (siehe §<br />
26 Abs. 2).<br />
1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken<br />
<strong>und</strong> Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen,<br />
2. Wände <strong>und</strong> Decken aus brennbaren Baustoffen<br />
eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
in ausreichender Dicke haben,<br />
3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,<br />
aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
(8) Für Öffnungen in den Wänden notwendiger<br />
Treppenräume zu notwendigen Fluren genügen<br />
selbstschließende Rauchschutzabschlüsse, zu<br />
Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²<br />
Gr<strong>und</strong>fläche genügen vollwandige <strong>und</strong> dichtschließende<br />
Abschlüsse.<br />
1 In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnun-<br />
(6)<br />
gen<br />
§ 35 Abs. 6 (neu) regelt Anforderungen an die Öffnungen in<br />
den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen.<br />
Für die Türen zu sonstigen Räumen <strong>und</strong> Nutzungseinheiten<br />
(Satz 1 Nr. 3, das sind insbesondere Wohnungen <strong>und</strong><br />
Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m²) wird die Anforderung<br />
„dichtschließend“ beibehalten; diese Eigenschaft<br />
wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht <strong>und</strong><br />
bedarf keines formellen Nachweises.