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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

sein. 2 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von<br />

Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen <strong>und</strong> durch andere an diese Außenwände anschließende<br />

Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet<br />

werden können.<br />

3 Der obere Abschluss notwendiger<br />

Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes<br />

haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das<br />

Dach ist <strong>und</strong> die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut<br />

reichen.<br />

(7) Reichen die Treppenraumwände nicht bis<br />

unter das Dach, so muss der obere Abschluss aus<br />

raumabschließenden Bauteilen bestehen.<br />

(5) In notwendigen Treppenräumen <strong>und</strong> in Räumen<br />

nach Absatz 3 Satz 2 müssen<br />

§ 35 Abs. 5 (neu) enthält die Anforderungen an die treppenhausseitigen<br />

Baustoffe. Für Wände, die aus brennbaren<br />

Baustoffen zulässig sind (betrifft feuerhemmende Wände,<br />

siehe Absatz 4), wird verlangt, dass sie eine Bekleidung<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender<br />

Dicke erhalten. Für die ebenfalls zulässigen hochfeuerhemmenden<br />

Wände ergibt sich das bereits aus der standardmäßig<br />

erforderlichen Brandschutzbekleidung (siehe §<br />

26 Abs. 2).<br />

1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken<br />

<strong>und</strong> Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen,<br />

2. Wände <strong>und</strong> Decken aus brennbaren Baustoffen<br />

eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

in ausreichender Dicke haben,<br />

3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile,<br />

aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

(8) Für Öffnungen in den Wänden notwendiger<br />

Treppenräume zu notwendigen Fluren genügen<br />

selbstschließende Rauchschutzabschlüsse, zu<br />

Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m²<br />

Gr<strong>und</strong>fläche genügen vollwandige <strong>und</strong> dichtschließende<br />

Abschlüsse.<br />

1 In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnun-<br />

(6)<br />

gen<br />

§ 35 Abs. 6 (neu) regelt Anforderungen an die Öffnungen in<br />

den raumabschließenden Bauteilen von Treppenräumen.<br />

Für die Türen zu sonstigen Räumen <strong>und</strong> Nutzungseinheiten<br />

(Satz 1 Nr. 3, das sind insbesondere Wohnungen <strong>und</strong><br />

Nutzungseinheiten mit weniger als 200 m²) wird die Anforderung<br />

„dichtschließend“ beibehalten; diese Eigenschaft<br />

wird mit einer dreiseitig umlaufenden Dichtung erreicht <strong>und</strong><br />

bedarf keines formellen Nachweises.

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