BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 (neu) ist eine klarstellende Typisierung,<br />
die bisher nicht in der <strong>BbgBO</strong> enthalten war.<br />
3 Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgr<strong>und</strong><br />
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen<br />
§ 26 Abs. 2 Satz 3 (neu) ordnet den Anforderungen „feuerbeständig“<br />
<strong>und</strong> „hochfeuerhemmend“ Mindestanforderungen<br />
an die Baustoffe standardmäßig zu: Soweit in der<br />
<strong>BbgBO</strong> oder in Vorschriften aufgr<strong>und</strong> der <strong>BbgBO</strong> keine<br />
andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird,<br />
ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch<br />
bessere Ausführung erforderlich. An Bauteile, die<br />
feuerhemmend sein müssen, werden standardmäßig keine<br />
besonderen Anforderungen gestellt.<br />
1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens<br />
den Anforderungen des Satzes 2 Nummer<br />
2,<br />
2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen,<br />
mindestens den Anforderungen des Satzes 2<br />
Nummer 3<br />
entsprechen.<br />
(3) Tragende oder aussteifende Bauteile, die<br />
feuerbeständig sein müssen, müssen aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen bestehen.<br />
(4) Raumabschließende Bauteile, die feuerbeständig<br />
sein müssen, müssen eine in der raumabschließenden<br />
Ebene des Bauteils durchgehende<br />
Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.