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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Jede Wohnung muss eine für ihre Bestimmung<br />

ausreichende Größe <strong>und</strong> eine entsprechende<br />

Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. Es<br />

dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden<br />

liegen.<br />

(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind<br />

leicht erreichbare <strong>und</strong> gut zugängliche Abstellräume für<br />

Rollstühle, Kinderwagen <strong>und</strong> Fahrräder sowie für jede<br />

Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.<br />

§ 48 Abs. 2 (neu) = § 41 Abs. 5 (alt)<br />

§ 41 Abs. 2 (alt) entfällt. Die ausreichende Belichtung von<br />

Aufenthaltsräumen ist in § 47 Abs. 2 geregelt.<br />

Absatz 2 fordert für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3<br />

bis 5 leicht erreichbare <strong>und</strong> gut zugängliche Abstellräume<br />

für Rollstühle, Kinderwagen <strong>und</strong> Fahrräder sowie den einzelnen<br />

Wohnungen zugeordnete Abstellräume. Von der<br />

Festlegung einer Mindestgröße des Abstellraums oder<br />

einer Verpflichtung, eine Abstellmöglichkeit in den Wohnungen<br />

selbst zu schaffen, wird wegen der unterschiedlichen<br />

Umstände des Einzelfalls abgesehen. Auf die Verpflichtung,<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich einen Abstellraum herzustellen<br />

<strong>und</strong> nicht nur eine Abstellfläche vorzusehen, wird nicht<br />

verzichtet um zu vermeiden, dass diese Verpflichtung mit<br />

der Begründung umgangen wird, jeder Bewohner könne<br />

nach eigener Entscheidung an irgendeiner Stelle sich eine<br />

Abstellfläche reservieren. Je nach Wohnungsgr<strong>und</strong>riss<br />

können aber andere Lösungen als Abweichung nach § 67<br />

zugelassen werden (beispielsweise Aufweitungen in Fluren).<br />

(3) Einzelne Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen<br />

zulässig, wenn<br />

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder<br />

Dusche <strong>und</strong> eine Toilette haben.<br />

§ 48 Abs. 3 (neu) = § 41 Abs. 4 (alt)<br />

§ 41 Abs. 3 (alt) entfällt. § 47 Abs. 2 (neu) regelt die Anforderung<br />

an die ausreichende Belüftung <strong>und</strong> Belichtung mit<br />

Tageslicht.<br />

1. der Fußboden der Aufenthaltsräume nicht<br />

mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche<br />

liegt <strong>und</strong><br />

(4)<br />

1 In Wohnungen müssen Absatz 4 verlangt eine Ausstattung von Wohnungen für<br />

Rauchmelder <strong>und</strong> eine Nachrüstpflicht für bestehende<br />

Wohnungen. Die vorgesehene Übergangsfrist ist im Hinblick<br />

auf die große Zahl der von einzelnen Wohnungsunternehmen<br />

verwalteten Wohnungsbestände erforderlich<br />

1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, <strong>und</strong><br />

<strong>und</strong> im Hinblick auf die Gefahrenlage angemessen.<br />

2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen<br />

führen,

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