BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Jede Wohnung muss eine für ihre Bestimmung<br />
ausreichende Größe <strong>und</strong> eine entsprechende<br />
Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben. Es<br />
dürfen nicht alle Aufenthaltsräume nach Norden<br />
liegen.<br />
(2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind<br />
leicht erreichbare <strong>und</strong> gut zugängliche Abstellräume für<br />
Rollstühle, Kinderwagen <strong>und</strong> Fahrräder sowie für jede<br />
Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.<br />
§ 48 Abs. 2 (neu) = § 41 Abs. 5 (alt)<br />
§ 41 Abs. 2 (alt) entfällt. Die ausreichende Belichtung von<br />
Aufenthaltsräumen ist in § 47 Abs. 2 geregelt.<br />
Absatz 2 fordert für Wohngebäude der Gebäudeklassen 3<br />
bis 5 leicht erreichbare <strong>und</strong> gut zugängliche Abstellräume<br />
für Rollstühle, Kinderwagen <strong>und</strong> Fahrräder sowie den einzelnen<br />
Wohnungen zugeordnete Abstellräume. Von der<br />
Festlegung einer Mindestgröße des Abstellraums oder<br />
einer Verpflichtung, eine Abstellmöglichkeit in den Wohnungen<br />
selbst zu schaffen, wird wegen der unterschiedlichen<br />
Umstände des Einzelfalls abgesehen. Auf die Verpflichtung,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich einen Abstellraum herzustellen<br />
<strong>und</strong> nicht nur eine Abstellfläche vorzusehen, wird nicht<br />
verzichtet um zu vermeiden, dass diese Verpflichtung mit<br />
der Begründung umgangen wird, jeder Bewohner könne<br />
nach eigener Entscheidung an irgendeiner Stelle sich eine<br />
Abstellfläche reservieren. Je nach Wohnungsgr<strong>und</strong>riss<br />
können aber andere Lösungen als Abweichung nach § 67<br />
zugelassen werden (beispielsweise Aufweitungen in Fluren).<br />
(3) Einzelne Aufenthaltsräume sind in Kellergeschossen<br />
zulässig, wenn<br />
(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder<br />
Dusche <strong>und</strong> eine Toilette haben.<br />
§ 48 Abs. 3 (neu) = § 41 Abs. 4 (alt)<br />
§ 41 Abs. 3 (alt) entfällt. § 47 Abs. 2 (neu) regelt die Anforderung<br />
an die ausreichende Belüftung <strong>und</strong> Belichtung mit<br />
Tageslicht.<br />
1. der Fußboden der Aufenthaltsräume nicht<br />
mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche<br />
liegt <strong>und</strong><br />
(4)<br />
1 In Wohnungen müssen Absatz 4 verlangt eine Ausstattung von Wohnungen für<br />
Rauchmelder <strong>und</strong> eine Nachrüstpflicht für bestehende<br />
Wohnungen. Die vorgesehene Übergangsfrist ist im Hinblick<br />
auf die große Zahl der von einzelnen Wohnungsunternehmen<br />
verwalteten Wohnungsbestände erforderlich<br />
1. Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, <strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> im Hinblick auf die Gefahrenlage angemessen.<br />
2. Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen<br />
führen,