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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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225<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

9. die Übertragung von Prüf- oder Überwachungsaufgaben<br />

der Bauaufsichtsbehörde auf<br />

Prüfingenieure,<br />

10. die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen<br />

<strong>und</strong> einheitlichen Bewertung, Berechnung <strong>und</strong><br />

Erhebung der Kosten der Prüfingenieure <strong>und</strong><br />

die Aufsicht über diese Stelle,<br />

11. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde<br />

für Entscheidungen über Widersprüche<br />

gegen Kostenentscheidungen auf<br />

eine nach Nummer 10 eingerichtete Stelle<br />

oder einen bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.<br />

8. die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen <strong>und</strong><br />

einheitlichen Bewertung, Berechnung <strong>und</strong> Erhebung<br />

der Kosten der Prüfingenieure <strong>und</strong> die Aufsicht<br />

über diese Stelle,<br />

9. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde<br />

für Entscheidungen über Widersprüche<br />

gegen Kostenentscheidungen auf eine<br />

nach Nummer 8 eingerichtete Stelle oder einen<br />

bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.<br />

§ 80 Abs. 3 Nr. 9 (alt) entfällt wegen § 66 (neu); der Bauherr<br />

entscheidet selbst, ob er mit der Prüfung der bautechnischen<br />

Nachweise die Bauaufsichtsbehörde oder einen<br />

Prüfingenieur beauftragt. Damit entfällt das Erfordernis zur<br />

Regelung der Übertragung.<br />

§ 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 (neu) = § 80 Abs. 3 Nr. 10 (alt)<br />

§ 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 (neu) = § 80 Abs. 3 Nr. 11 (alt)<br />

Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben<br />

nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung<br />

nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes<br />

übertragen werden.<br />

3 Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben<br />

nach Satz 2 Nummer 8 <strong>und</strong> 9 können durch Beleihung<br />

nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen<br />

werden.<br />

(3)<br />

1 Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der<br />

Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

Vorschriften zu erlassen über<br />

§ 86 Abs. 2 Satz 3 (neu) = § 80 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />

§ 86 Abs. 3 (neu) = § 80 Abs. 2 (alt)<br />

1. Form, Umfang, Inhalt <strong>und</strong> Zahl der erforderlichen<br />

Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der<br />

Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen<br />

nach § 61 Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> bei der Genehmigungsfreistellung<br />

nach § 62,<br />

2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise,<br />

Bescheinigungen <strong>und</strong> Bestätigungen,einschließlich<br />

deren Formerfordernissen,<br />

auch bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,<br />

3. das Verfahren im Einzelnen,<br />

Im Genehmigungsverfahren gelten auch diejenigen Unterlagen<br />

als Bauvorlagen, die wegen der Konzentrationswirkung<br />

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für<br />

die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Daher<br />

kann auf die bisherige Differenzierung nach „einfachen“<br />

<strong>und</strong> „besonderen“ Bauvorlagen verzichtet werden.

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