BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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225<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
9. die Übertragung von Prüf- oder Überwachungsaufgaben<br />
der Bauaufsichtsbehörde auf<br />
Prüfingenieure,<br />
10. die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen<br />
<strong>und</strong> einheitlichen Bewertung, Berechnung <strong>und</strong><br />
Erhebung der Kosten der Prüfingenieure <strong>und</strong><br />
die Aufsicht über diese Stelle,<br />
11. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde<br />
für Entscheidungen über Widersprüche<br />
gegen Kostenentscheidungen auf<br />
eine nach Nummer 10 eingerichtete Stelle<br />
oder einen bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.<br />
8. die Einrichtung von Stellen zur gemeinsamen <strong>und</strong><br />
einheitlichen Bewertung, Berechnung <strong>und</strong> Erhebung<br />
der Kosten der Prüfingenieure <strong>und</strong> die Aufsicht<br />
über diese Stelle,<br />
9. die Übertragung der Aufgaben einer Widerspruchsbehörde<br />
für Entscheidungen über Widersprüche<br />
gegen Kostenentscheidungen auf eine<br />
nach Nummer 8 eingerichtete Stelle oder einen<br />
bei dieser Stelle gebildeten Widerspruchsausschuss.<br />
§ 80 Abs. 3 Nr. 9 (alt) entfällt wegen § 66 (neu); der Bauherr<br />
entscheidet selbst, ob er mit der Prüfung der bautechnischen<br />
Nachweise die Bauaufsichtsbehörde oder einen<br />
Prüfingenieur beauftragt. Damit entfällt das Erfordernis zur<br />
Regelung der Übertragung.<br />
§ 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 (neu) = § 80 Abs. 3 Nr. 10 (alt)<br />
§ 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 (neu) = § 80 Abs. 3 Nr. 11 (alt)<br />
Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben<br />
nach Satz 1 Nr. 9 bis 11 können durch Beleihung<br />
nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes<br />
übertragen werden.<br />
3 Die Zuständigkeiten für die Erledigung der Aufgaben<br />
nach Satz 2 Nummer 8 <strong>und</strong> 9 können durch Beleihung<br />
nach § 21 des Landesorganisationsgesetzes übertragen<br />
werden.<br />
(3)<br />
1 Das für die Bauaufsicht zuständige Mitglied der<br />
Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />
Vorschriften zu erlassen über<br />
§ 86 Abs. 2 Satz 3 (neu) = § 80 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />
§ 86 Abs. 3 (neu) = § 80 Abs. 2 (alt)<br />
1. Form, Umfang, Inhalt <strong>und</strong> Zahl der erforderlichen<br />
Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der<br />
Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen<br />
nach § 61 Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> bei der Genehmigungsfreistellung<br />
nach § 62,<br />
2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise,<br />
Bescheinigungen <strong>und</strong> Bestätigungen,einschließlich<br />
deren Formerfordernissen,<br />
auch bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,<br />
3. das Verfahren im Einzelnen,<br />
Im Genehmigungsverfahren gelten auch diejenigen Unterlagen<br />
als Bauvorlagen, die wegen der Konzentrationswirkung<br />
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für<br />
die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Daher<br />
kann auf die bisherige Differenzierung nach „einfachen“<br />
<strong>und</strong> „besonderen“ Bauvorlagen verzichtet werden.