28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

117<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem<br />

Baugr<strong>und</strong>stück oder in zumutbarer Entfernung<br />

davon auf einem geeigneten Gr<strong>und</strong>stück herzustellen,<br />

dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich<br />

gesichert ist.<br />

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung<br />

von Stellplätzen zu verwenden für<br />

§ 49 Abs. 2 (neu) = § 43 Abs. 4 (alt)<br />

§ 43 Abs. 2 (alt) = § 49 Abs. 1 (neu)<br />

1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung,<br />

die Instandsetzung oder die Modernisierung<br />

bestehender Parkeinrichtungen,<br />

2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straße<br />

vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver<br />

Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />

(3) Soweit der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift<br />

zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen<br />

verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren,<br />

dass der Bauherr seine Verpflichtung<br />

ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages<br />

an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag).<br />

Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung<br />

des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages<br />

entsteht mit Baubeginn.<br />

(4) Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen<br />

durchschnittlichen Gr<strong>und</strong>erwerbs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />

für 25 m² Stellplatz- <strong>und</strong> Bewegungsfläche<br />

entsprechen. Die Gemeinde hat die vereinnahmten<br />

Geldbeträge zweckgeb<strong>und</strong>en für<br />

1. die Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung öffentlicher<br />

oder allgemein zugänglicher Stellplatzeinrichtungen<br />

außerhalb der öffentlichen<br />

Straßen oder<br />

2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau <strong>und</strong> zur<br />

Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs<br />

§ 43 Abs. 3 (alt) = § 87 Abs.4 Nr. 3 (neu)<br />

Die Regelung der Ablösung erfolgt gemäß der Ermächtigung<br />

in der örtlichen Bauvorschrift.<br />

§ 43 Abs. 4 Satz 1 (alt) entfällt, siehe Anmerkung zu Abs. 3<br />

(alt)<br />

§ 43 Abs. 4 Nr. 1 (alt) = § 49 Abs. 2 Nr. 1 (neu)<br />

§ 43 Abs. 4 Nr. 2 (alt) = § 49 Abs. 2 Nr. 2 (neu)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!