BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
117<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die notwendigen Stellplätze sind auf dem<br />
Baugr<strong>und</strong>stück oder in zumutbarer Entfernung<br />
davon auf einem geeigneten Gr<strong>und</strong>stück herzustellen,<br />
dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich<br />
gesichert ist.<br />
(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung<br />
von Stellplätzen zu verwenden für<br />
§ 49 Abs. 2 (neu) = § 43 Abs. 4 (alt)<br />
§ 43 Abs. 2 (alt) = § 49 Abs. 1 (neu)<br />
1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung,<br />
die Instandsetzung oder die Modernisierung<br />
bestehender Parkeinrichtungen,<br />
2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straße<br />
vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver<br />
Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.<br />
(3) Soweit der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift<br />
zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen<br />
verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen<br />
Vertrag mit dem Bauherrn vereinbaren,<br />
dass der Bauherr seine Verpflichtung<br />
ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages<br />
an die Gemeinde ablöst (Stellplatzablösevertrag).<br />
Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung<br />
des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages<br />
entsteht mit Baubeginn.<br />
(4) Der Geldbetrag je Stellplatz soll den anteiligen<br />
durchschnittlichen Gr<strong>und</strong>erwerbs- <strong>und</strong> Herstellungskosten<br />
für 25 m² Stellplatz- <strong>und</strong> Bewegungsfläche<br />
entsprechen. Die Gemeinde hat die vereinnahmten<br />
Geldbeträge zweckgeb<strong>und</strong>en für<br />
1. die Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung öffentlicher<br />
oder allgemein zugänglicher Stellplatzeinrichtungen<br />
außerhalb der öffentlichen<br />
Straßen oder<br />
2. bauliche Maßnahmen zum Ausbau <strong>und</strong> zur<br />
Instandsetzung von Einrichtungen des öffentlichen<br />
Personennahverkehrs<br />
§ 43 Abs. 3 (alt) = § 87 Abs.4 Nr. 3 (neu)<br />
Die Regelung der Ablösung erfolgt gemäß der Ermächtigung<br />
in der örtlichen Bauvorschrift.<br />
§ 43 Abs. 4 Satz 1 (alt) entfällt, siehe Anmerkung zu Abs. 3<br />
(alt)<br />
§ 43 Abs. 4 Nr. 1 (alt) = § 49 Abs. 2 Nr. 1 (neu)<br />
§ 43 Abs. 4 Nr. 2 (alt) = § 49 Abs. 2 Nr. 2 (neu)