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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen, Schächte<br />

<strong>und</strong> Kanäle technischer Gebäudeausrüstungen in<br />

Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen<br />

<strong>und</strong> innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten<br />

mit nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche<br />

in nicht mehr als zwei Geschossen.<br />

(3) Für Installationsschächte <strong>und</strong> -kanäle gelten Absatz<br />

1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 <strong>und</strong> Absatz 3 entsprechend.<br />

§ 35 Abs. 4 (alt) = § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3 (neu)<br />

§ 41<br />

Lüftungsanlagen<br />

(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher<br />

sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb<br />

von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />

(2)<br />

1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen <strong>und</strong><br />

Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein<br />

Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung <strong>und</strong><br />

Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.<br />

2 Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile,<br />

für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben<br />

ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend<br />

lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen<br />

hiergegen getroffen sind.<br />

(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie<br />

Gerüche <strong>und</strong> Staub nicht in andere Räume übertragen.<br />

§ 41 Abs. 1 (neu) = § 35 Abs. 3 (alt)<br />

§ 41 Abs. 2 Satz 1 (neu) = § 35 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />

§ 41 Abs. 2 Satz 2 (neu) = § 35 Abs. 1 Satz 1 (alt)<br />

§ 41 Abs. 3 (neu) = § 35 Abs. 2 (alt)<br />

(4)<br />

1 Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen<br />

eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen<br />

zur Lüftung <strong>und</strong> zur Ableitung der Abgase<br />

von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken<br />

wegen der Betriebssicherheit <strong>und</strong> des Brandschutzes<br />

bestehen. 2 Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3 Nicht zur<br />

Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen<br />

unzulässig.<br />

Durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Trennung von Abluft-<br />

<strong>und</strong> Abgasführung soll verhindert werden, dass bei<br />

ungünstigen Witterungslagen Abgase über die Lüftungsanlagen<br />

in Aufenthaltsräume gelangen. Die Trennung ist<br />

entbehrlich, wenn durch technische Vorkehrungen dieses<br />

Risiko ausgeschlossen wird oder aus anderen Gründen<br />

Gefahren nicht zu erwarten sind.

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