BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
105<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Absatz 1 gilt nicht für Leitungen, Schächte<br />
<strong>und</strong> Kanäle technischer Gebäudeausrüstungen in<br />
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen<br />
<strong>und</strong> innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten<br />
mit nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche<br />
in nicht mehr als zwei Geschossen.<br />
(3) Für Installationsschächte <strong>und</strong> -kanäle gelten Absatz<br />
1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 <strong>und</strong> Absatz 3 entsprechend.<br />
§ 35 Abs. 4 (alt) = § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3 (neu)<br />
§ 41<br />
Lüftungsanlagen<br />
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher <strong>und</strong> brandsicher<br />
sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb<br />
von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.<br />
(2)<br />
1 Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen <strong>und</strong><br />
Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein<br />
Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung <strong>und</strong><br />
Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.<br />
2 Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile,<br />
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben<br />
ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend<br />
lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen<br />
hiergegen getroffen sind.<br />
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie<br />
Gerüche <strong>und</strong> Staub nicht in andere Räume übertragen.<br />
§ 41 Abs. 1 (neu) = § 35 Abs. 3 (alt)<br />
§ 41 Abs. 2 Satz 1 (neu) = § 35 Abs. 3 Satz 2 (alt)<br />
§ 41 Abs. 2 Satz 2 (neu) = § 35 Abs. 1 Satz 1 (alt)<br />
§ 41 Abs. 3 (neu) = § 35 Abs. 2 (alt)<br />
(4)<br />
1 Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen<br />
eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen<br />
zur Lüftung <strong>und</strong> zur Ableitung der Abgase<br />
von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken<br />
wegen der Betriebssicherheit <strong>und</strong> des Brandschutzes<br />
bestehen. 2 Die Abluft ist ins Freie zu führen. 3 Nicht zur<br />
Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen<br />
unzulässig.<br />
Durch die in Absatz 4 vorgeschriebene Trennung von Abluft-<br />
<strong>und</strong> Abgasführung soll verhindert werden, dass bei<br />
ungünstigen Witterungslagen Abgase über die Lüftungsanlagen<br />
in Aufenthaltsräume gelangen. Die Trennung ist<br />
entbehrlich, wenn durch technische Vorkehrungen dieses<br />
Risiko ausgeschlossen wird oder aus anderen Gründen<br />
Gefahren nicht zu erwarten sind.