28.04.2014 Aufrufe

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

97<br />

<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 32 § 37<br />

Abschlüsse von Öffnungen, Fenster <strong>und</strong> Kellerlichtschächte<br />

(1) In raumabschließenden Bauteilen, die feuerhemmend<br />

sein müssen, müssen Öffnungen dicht<strong>und</strong><br />

selbstschließende Abschlüsse, wie Türen,<br />

Tore oder Klappen, haben; für Öffnungen in den<br />

Trennwänden notwendiger Flure genügen dichtschließende<br />

Abschlüsse. In raumabschließenden<br />

Bauteilen, die hochfeuerhemmend sein müssen,<br />

müssen Öffnungen feuerhemmende, dicht- <strong>und</strong><br />

selbstschließende Feuerschutzabschlüsse haben.<br />

In raumabschließenden Bauteilen, die feuerbeständig<br />

sein müssen, müssen Öffnungen hochfeuerhemmende,<br />

dicht- <strong>und</strong> selbstschließende Feuerschutzabschlüsse<br />

haben. § 26 Abs. 7, § 29 Abs. 5<br />

<strong>und</strong> § 31 Abs. 8 bleiben unberührt.<br />

(2) Feuerschutz- <strong>und</strong> Rauchschutzabschlüsse im<br />

Zuge notwendiger Flure <strong>und</strong> von Öffnungen in den<br />

Wänden notwendiger Treppenräume dürfen lichtdurchlässige<br />

Seitenteile <strong>und</strong> Oberlichte in der Feuerwiderstandsdauer<br />

der Abschlüsse haben, wenn<br />

die Öffnung insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.<br />

(3) Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen,<br />

dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen<br />

haben, die bei Raucheinwirkung ein<br />

selbsttätiges Schließen der Abschlüsse bewirken;<br />

sie müssen auch von Hand geschlossen werden<br />

können.<br />

Fenster, Türen, sonstige Öffnungen<br />

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom<br />

Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder<br />

Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen<br />

wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die<br />

eine Reinigung von außen ermöglichen.<br />

§ 37 Abs. 1 (neu) dient der Vermeidung von Unfällen bei<br />

der Reinigung von nicht ohne Weiteres zugänglichen Glasflächen.<br />

Auf besondere Vorrichtungen kann dann verzichtet<br />

werden, wenn es sich um Fenster handelt, die typischerweise<br />

von Spezialfirmen mit besonderen Geräten gereinigt<br />

werden, die auf die Hilfsvorrichtungen nicht angewiesen<br />

sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!