BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 47 § 53<br />
Bauherr<br />
Bauherrin oder Bauherr<br />
(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung<br />
<strong>und</strong> Ausführung eines genehmigungspflichtigen<br />
Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte<br />
zu bestellen, die den Anforderungen der §§ 48<br />
bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese<br />
Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die<br />
technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen.<br />
Der Bauherr hat die nach den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften erforderlichen Anzeigen<br />
<strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />
(1)<br />
1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung,<br />
Überwachung <strong>und</strong> Ausführung eines nicht genehmigungsfreien<br />
Bauvorhabens sowie der Beseitigung von<br />
Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54<br />
bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur<br />
Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften<br />
geeignet ist. 2 Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen<br />
außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
erforderlichen Anträge, Anzeigen <strong>und</strong> Nachweise.<br />
3 Ein Wechsel der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers<br />
hat die Bauherrin oder der Bauherr der<br />
Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Sie oder er hat vor<br />
Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters<br />
<strong>und</strong> während der Bauausführung einen Wechsel<br />
dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde<br />
mitzuteilen. 5 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr,<br />
hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der<br />
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ 53 Abs. 1 Satz 1 (neu) = § 47 Abs. 1 Satz 1 (alt)<br />
§ 53 Abs. 1 Satz 2 (neu) = § 47 Abs. 1 Satz 2 (alt)<br />
§ 53 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 (neu) = § 47 Abs. 2 (alt)<br />
(statt Objektplaner > Entwurfsverfasser <strong>und</strong> Bauleiter)<br />
(2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner<br />
vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat<br />
dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(2)<br />
1 Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen<br />
als Bauherrin oder Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin<br />
oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der die<br />
der Bauherrin oder dem Bauherren nach den öffentlichrechtlichen<br />
Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu<br />
erfüllen hat. 2 Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Sätze 2<br />
<strong>und</strong> 3 sowie Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />
entsprechende Anwendung.<br />
Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen,<br />
dass mehrere Personen mit Bauherreneigenschaft<br />
einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Satz 2 stellt klar,<br />
dass mit der Regelung lediglich die verwaltungsverfahrensrechtliche<br />
„Masseschwelle“ abgesenkt werden soll, im<br />
Übrigen aber die einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />
Vorschriften gelten. Durch die Regelungen des<br />
Absatzes 2 soll erreicht werden, dass die Bauaufsichtsbehörde<br />
bei Abstimmungsgesprächen nur mit einer Person<br />
verhandeln muss, nicht aber die möglicherweise gegenläufigen<br />
Interessen von Bauherrengemeinschaften koordinieren<br />
soll.