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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 47 § 53<br />

Bauherr<br />

Bauherrin oder Bauherr<br />

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung<br />

<strong>und</strong> Ausführung eines genehmigungspflichtigen<br />

Bauvorhabens geeignete am Bau Beteiligte<br />

zu bestellen, die den Anforderungen der §§ 48<br />

bis 50 entsprechen, soweit er nicht selbst diese<br />

Anforderungen erfüllt. Dies gilt entsprechend für die<br />

technisch schwierige Beseitigung baulicher Anlagen.<br />

Der Bauherr hat die nach den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften erforderlichen Anzeigen<br />

<strong>und</strong> Nachweise zu erbringen.<br />

(1)<br />

1 Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung,<br />

Überwachung <strong>und</strong> Ausführung eines nicht genehmigungsfreien<br />

Bauvorhabens sowie der Beseitigung von<br />

Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54<br />

bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur<br />

Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften<br />

geeignet ist. 2 Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegen<br />

außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erforderlichen Anträge, Anzeigen <strong>und</strong> Nachweise.<br />

3 Ein Wechsel der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers<br />

hat die Bauherrin oder der Bauherr der<br />

Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen. 4 Sie oder er hat vor<br />

Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters<br />

<strong>und</strong> während der Bauausführung einen Wechsel<br />

dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde<br />

mitzuteilen. 5 Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr,<br />

hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der<br />

Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ 53 Abs. 1 Satz 1 (neu) = § 47 Abs. 1 Satz 1 (alt)<br />

§ 53 Abs. 1 Satz 2 (neu) = § 47 Abs. 1 Satz 2 (alt)<br />

§ 53 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 (neu) = § 47 Abs. 2 (alt)<br />

(statt Objektplaner > Entwurfsverfasser <strong>und</strong> Bauleiter)<br />

(2) Wechseln der Bauherr oder der Objektplaner<br />

vor der Fertigstellung der baulichen Anlage, so hat<br />

dies der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(2)<br />

1 Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen<br />

als Bauherrin oder Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin<br />

oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der die<br />

der Bauherrin oder dem Bauherren nach den öffentlichrechtlichen<br />

Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu<br />

erfüllen hat. 2 Im Übrigen findet § 18 Absatz 1 Sätze 2<br />

<strong>und</strong> 3 sowie Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz<br />

entsprechende Anwendung.<br />

Nach Absatz 2 Satz 1 kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen,<br />

dass mehrere Personen mit Bauherreneigenschaft<br />

einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Satz 2 stellt klar,<br />

dass mit der Regelung lediglich die verwaltungsverfahrensrechtliche<br />

„Masseschwelle“ abgesenkt werden soll, im<br />

Übrigen aber die einschlägigen verwaltungsverfahrensrechtlichen<br />

Vorschriften gelten. Durch die Regelungen des<br />

Absatzes 2 soll erreicht werden, dass die Bauaufsichtsbehörde<br />

bei Abstimmungsgesprächen nur mit einer Person<br />

verhandeln muss, nicht aber die möglicherweise gegenläufigen<br />

Interessen von Bauherrengemeinschaften koordinieren<br />

soll.

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