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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend<br />

sein, an einer Außenwand liegen <strong>und</strong> einen<br />

Ausgang unmittelbar ins Freie haben. Innenliegende<br />

notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn<br />

ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt<br />

gefährdet werden kann. Führt der Ausgang<br />

eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar<br />

ins Freie, so muss zwischen dem notwendigen<br />

Treppenraum <strong>und</strong> dem Ausgang ins Freie ein Flur<br />

als Sicherheitsschleuse angeordnet sein. Weitere<br />

Öffnungen der Sicherheitsschleuse dürfen nur zu<br />

notwendigen Fluren führen.<br />

(5) In Geschossen mit mehreren Nutzungseinheiten<br />

von jeweils mehr als 200 m² Gr<strong>und</strong>fläche oder<br />

mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige<br />

Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für<br />

Wohngebäude geringer Höhe.<br />

(6) Die Wände von notwendigen Treppenräumen<br />

<strong>und</strong> Sicherheitsschleusen müssen in der Bauart<br />

von Brandwänden, bei Gebäuden geringer Höhe in<br />

der Bauart der tragenden <strong>und</strong> raumabschließenden<br />

Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht für Außenwände<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn die<br />

Benutzung der notwendigen Treppe im Brandfall<br />

nicht gefährdet werden kann.<br />

(4)<br />

1 Die Wände notwendiger Treppenräume müssen<br />

als raumabschließende Bauteile<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von<br />

Brandwänden haben,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter<br />

zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend<br />

<strong>und</strong><br />

3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />

§ 35 Abs. 4 (neu) enthält die Anforderungen an die Treppenraumwände<br />

<strong>und</strong> den oberen Abschluss des Treppenraums.<br />

Die Anforderungen an die Wände werden (in Satz 1<br />

Nr. 2 <strong>und</strong> 3) für Gebäude der Gebäudeklassen 3 <strong>und</strong> 4 auf<br />

die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweiligen<br />

Tragkonstruktion reduziert (feuerhemmend, in Gebäuden<br />

der Gebäu-deklasse 4 hochfeuerhemmend unter zusätzlicher<br />

mechanischer Beanspruchung). Die Anforderungen<br />

an den oberen Abschluss werden den Anforderungen an<br />

Decken des Gebäudes angepasst <strong>und</strong> übernehmen damit<br />

die Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklasse 4.

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