BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend<br />
sein, an einer Außenwand liegen <strong>und</strong> einen<br />
Ausgang unmittelbar ins Freie haben. Innenliegende<br />
notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn<br />
ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt<br />
gefährdet werden kann. Führt der Ausgang<br />
eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar<br />
ins Freie, so muss zwischen dem notwendigen<br />
Treppenraum <strong>und</strong> dem Ausgang ins Freie ein Flur<br />
als Sicherheitsschleuse angeordnet sein. Weitere<br />
Öffnungen der Sicherheitsschleuse dürfen nur zu<br />
notwendigen Fluren führen.<br />
(5) In Geschossen mit mehreren Nutzungseinheiten<br />
von jeweils mehr als 200 m² Gr<strong>und</strong>fläche oder<br />
mit mehr als vier Nutzungseinheiten müssen notwendige<br />
Flure angeordnet sein; dies gilt nicht für<br />
Wohngebäude geringer Höhe.<br />
(6) Die Wände von notwendigen Treppenräumen<br />
<strong>und</strong> Sicherheitsschleusen müssen in der Bauart<br />
von Brandwänden, bei Gebäuden geringer Höhe in<br />
der Bauart der tragenden <strong>und</strong> raumabschließenden<br />
Bauteile hergestellt sein. Dies gilt nicht für Außenwände<br />
aus nichtbrennbaren Baustoffen, wenn die<br />
Benutzung der notwendigen Treppe im Brandfall<br />
nicht gefährdet werden kann.<br />
(4)<br />
1 Die Wände notwendiger Treppenräume müssen<br />
als raumabschließende Bauteile<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von<br />
Brandwänden haben,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter<br />
zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend<br />
<strong>und</strong><br />
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend<br />
§ 35 Abs. 4 (neu) enthält die Anforderungen an die Treppenraumwände<br />
<strong>und</strong> den oberen Abschluss des Treppenraums.<br />
Die Anforderungen an die Wände werden (in Satz 1<br />
Nr. 2 <strong>und</strong> 3) für Gebäude der Gebäudeklassen 3 <strong>und</strong> 4 auf<br />
die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit der jeweiligen<br />
Tragkonstruktion reduziert (feuerhemmend, in Gebäuden<br />
der Gebäu-deklasse 4 hochfeuerhemmend unter zusätzlicher<br />
mechanischer Beanspruchung). Die Anforderungen<br />
an den oberen Abschluss werden den Anforderungen an<br />
Decken des Gebäudes angepasst <strong>und</strong> übernehmen damit<br />
die Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklasse 4.