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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

9. Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlicher<br />

Straße als Sondernutzung nach den<br />

straßen-rechtlichen Vorschriften gestattet ist,<br />

10. nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen<br />

<strong>und</strong> Wegabzweigungen, deren Aufstellung<br />

durch die zuständige Straßenbaubehörde<br />

gestattet ist.<br />

(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />

oder Änderung folgender vorübergehend<br />

aufgestellter oder genutzter Anlagen:<br />

1. Gerüste der Regelausführung <strong>und</strong> Gerüste<br />

mit Bauartzulassung,<br />

2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich<br />

der öffentlichen Ver- oder Entsorgung<br />

dienen, bis zu einer Dauer von drei Monaten,<br />

3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der an<br />

der Baustelle errichteten Baubüros <strong>und</strong> Tagesunterkünfte,<br />

ausgenommen Wohnunterkünfte,<br />

bis zum Abschluss der Bauarbeiten,<br />

13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare<br />

Anlagen:<br />

a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen,<br />

Schutzhallen <strong>und</strong> Unterkünfte,<br />

Abs. 9 (alt)<br />

Abs. 9 Nr. 2 (alt) = Nr. 15 e) (neu)<br />

Abs. 9 Nr. 3 (alt)<br />

4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse,<br />

5. Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen,<br />

6. Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz<br />

oder der Unfallhilfe dienen,<br />

b) Gerüste, Abs. 9 Nr. 1 (alt)<br />

c) Toilettenwagen,<br />

d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,<br />

dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe<br />

dienen,<br />

Abs. 9 Nr. 6 (alt)

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