BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
9. Werbeanlagen, deren Aufstellung auf öffentlicher<br />
Straße als Sondernutzung nach den<br />
straßen-rechtlichen Vorschriften gestattet ist,<br />
10. nichtamtliche Hinweisschilder an Verkehrsstraßen<br />
<strong>und</strong> Wegabzweigungen, deren Aufstellung<br />
durch die zuständige Straßenbaubehörde<br />
gestattet ist.<br />
(9) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />
oder Änderung folgender vorübergehend<br />
aufgestellter oder genutzter Anlagen:<br />
1. Gerüste der Regelausführung <strong>und</strong> Gerüste<br />
mit Bauartzulassung,<br />
2. behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich<br />
der öffentlichen Ver- oder Entsorgung<br />
dienen, bis zu einer Dauer von drei Monaten,<br />
3. Baustelleneinrichtungen einschließlich der an<br />
der Baustelle errichteten Baubüros <strong>und</strong> Tagesunterkünfte,<br />
ausgenommen Wohnunterkünfte,<br />
bis zum Abschluss der Bauarbeiten,<br />
13. folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare<br />
Anlagen:<br />
a) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen,<br />
Schutzhallen <strong>und</strong> Unterkünfte,<br />
Abs. 9 (alt)<br />
Abs. 9 Nr. 2 (alt) = Nr. 15 e) (neu)<br />
Abs. 9 Nr. 3 (alt)<br />
4. unbefestigte Lagerplätze für land- oder forstwirtschaftliche<br />
Erzeugnisse,<br />
5. Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen,<br />
6. Behelfsbauten, die dem Katastrophenschutz<br />
oder der Unfallhilfe dienen,<br />
b) Gerüste, Abs. 9 Nr. 1 (alt)<br />
c) Toilettenwagen,<br />
d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung,<br />
dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe<br />
dienen,<br />
Abs. 9 Nr. 6 (alt)