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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

Teil 2 Teil 2<br />

Das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> seine Bebauung Das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> seine Bebauung<br />

§ 4 § 4<br />

Bebauung der Gr<strong>und</strong>stücke mit Gebäuden,<br />

Teilung der Gr<strong>und</strong>stücke<br />

Bebauung der Gr<strong>und</strong>stücke mit Gebäuden<br />

(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das<br />

Gr<strong>und</strong>stück in angemessener Breite an einer befahrbaren<br />

öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das<br />

Gr<strong>und</strong>stück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt<br />

zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.<br />

1. das Gr<strong>und</strong>stück nach Lage, Form, Größe <strong>und</strong><br />

Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung<br />

geeignet ist,<br />

2. das Gr<strong>und</strong>stück in angemessener Breite an<br />

einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />

liegt oder die Nutzung einer befahrbaren Zufahrt<br />

zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />

rechtlich gesichert ist; für Wohngebäude<br />

geringer Höhe sind nicht befahrbare<br />

Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge<br />

zulässig,<br />

3. bis zum Beginn der Benutzung des Gebäudes<br />

die Zufahrtswege sowie die Wasserversorgungs-<br />

<strong>und</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

benutzbar sind.<br />

§ 4 Abs. 1 (neu) = § 4 Abs. 1 Nr. 2<br />

Redaktionelle Anpassung an die MBO.<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 (alt) entfällt, Beschaffenheit ist in § 3 Abs.<br />

1 geregelt; die anderen Belange werden über die planungsrechtliche<br />

Zulässigkeit gesteuert.<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 2 (alt) = § 4 Abs. 1 (neu)<br />

Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 (alt) enthaltene Regelung über nicht<br />

befahrbare Wohnwege bis 50 m Länge kann entfallen. Die<br />

Zulassung ist über eine Abweichung im Einzelfall möglich,<br />

siehe § 67 (neu).<br />

§ 4 Abs. 1 Nr. 3 (alt) entfällt. Die Anforderungen an die<br />

Erschließung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung<br />

von Anlagen sind in § 82 Abs. 2 Satz 3 (neu) geregelt.

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