BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
Teil 2 Teil 2<br />
Das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> seine Bebauung Das Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> seine Bebauung<br />
§ 4 § 4<br />
Bebauung der Gr<strong>und</strong>stücke mit Gebäuden,<br />
Teilung der Gr<strong>und</strong>stücke<br />
Bebauung der Gr<strong>und</strong>stücke mit Gebäuden<br />
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das<br />
Gr<strong>und</strong>stück in angemessener Breite an einer befahrbaren<br />
öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das<br />
Gr<strong>und</strong>stück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt<br />
zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.<br />
1. das Gr<strong>und</strong>stück nach Lage, Form, Größe <strong>und</strong><br />
Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung<br />
geeignet ist,<br />
2. das Gr<strong>und</strong>stück in angemessener Breite an<br />
einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />
liegt oder die Nutzung einer befahrbaren Zufahrt<br />
zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche<br />
rechtlich gesichert ist; für Wohngebäude<br />
geringer Höhe sind nicht befahrbare<br />
Wohnwege von nicht mehr als 50 m Länge<br />
zulässig,<br />
3. bis zum Beginn der Benutzung des Gebäudes<br />
die Zufahrtswege sowie die Wasserversorgungs-<br />
<strong>und</strong> Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
benutzbar sind.<br />
§ 4 Abs. 1 (neu) = § 4 Abs. 1 Nr. 2<br />
Redaktionelle Anpassung an die MBO.<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 (alt) entfällt, Beschaffenheit ist in § 3 Abs.<br />
1 geregelt; die anderen Belange werden über die planungsrechtliche<br />
Zulässigkeit gesteuert.<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 (alt) = § 4 Abs. 1 (neu)<br />
Die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 (alt) enthaltene Regelung über nicht<br />
befahrbare Wohnwege bis 50 m Länge kann entfallen. Die<br />
Zulassung ist über eine Abweichung im Einzelfall möglich,<br />
siehe § 67 (neu).<br />
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 (alt) entfällt. Die Anforderungen an die<br />
Erschließung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung<br />
von Anlagen sind in § 82 Abs. 2 Satz 3 (neu) geregelt.