BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
85<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen<br />
Treppenraum (notwendiger Treppenraum)<br />
liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb<br />
von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit<br />
nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche sind notwendige<br />
Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig,<br />
wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg<br />
erreicht werden kann. Notwendige Treppen sind als<br />
Außentreppe zulässig, wenn ihre Benutzung im<br />
Brandfall nicht gefährdet werden kann.<br />
(4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu<br />
allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie<br />
müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar<br />
verb<strong>und</strong>en sein. Dies gilt nicht für Gebäude<br />
geringer Höhe.<br />
(3)<br />
1 Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen<br />
angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit<br />
den Treppen zum Dachraum unmittelbar verb<strong>und</strong>en sein.<br />
2 Dies gilt nicht für Treppen<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />
2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.<br />
§ 34 Abs. 3 verlangt, dass Treppen gr<strong>und</strong>sätzlich in einem<br />
Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen sind.<br />
Die Forderung dient dem Zweck, Rettungswege möglichst<br />
kurz <strong>und</strong> übersichtlich zu halten. Da bei Gebäuden der<br />
Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. Nr. 1) <strong>und</strong> bei Maisonettetreppen<br />
(vgl. Nr. 2) mit der Anwesenheit überwiegend<br />
ortsk<strong>und</strong>iger Personen zu rechnen ist, ist bei ihnen eine<br />
abweichende Führung der Treppen zulässig.<br />
(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig,<br />
in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend<br />
oder aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
sein. Für notwendige Treppen in notwendigen<br />
Treppenräumen oder als Außentreppen genügen<br />
Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Satz 1<br />
gilt nicht innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten<br />
mit nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche<br />
in nicht mehr als zwei Geschossen.<br />
(4)<br />
1 Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen § 34 Abs. 4 (neu) enthält die Brandschutzanforderungen an<br />
die tragenden Teile notwendiger Treppen. Die Anforderungen<br />
werden für Gebäude der Gebäudeklassen 4 <strong>und</strong> 5<br />
reduziert. Die Erleichterung für Treppen in Wohngebäuden<br />
mit zwei Wohnungen wird auf Gebäude der Gebäudeklassen<br />
1 <strong>und</strong> 2 ausgedehnt (Satz 1).<br />
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend<br />
<strong>und</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren<br />
Baustoffen,