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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(3) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen<br />

Treppenraum (notwendiger Treppenraum)<br />

liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb<br />

von Wohnungen oder Nutzungseinheiten mit<br />

nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche sind notwendige<br />

Treppen ohne eigenen Treppenraum zulässig,<br />

wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg<br />

erreicht werden kann. Notwendige Treppen sind als<br />

Außentreppe zulässig, wenn ihre Benutzung im<br />

Brandfall nicht gefährdet werden kann.<br />

(4) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu<br />

allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie<br />

müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar<br />

verb<strong>und</strong>en sein. Dies gilt nicht für Gebäude<br />

geringer Höhe.<br />

(3)<br />

1 Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen<br />

angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit<br />

den Treppen zum Dachraum unmittelbar verb<strong>und</strong>en sein.<br />

2 Dies gilt nicht für Treppen<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,<br />

2. nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2.<br />

§ 34 Abs. 3 verlangt, dass Treppen gr<strong>und</strong>sätzlich in einem<br />

Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen sind.<br />

Die Forderung dient dem Zweck, Rettungswege möglichst<br />

kurz <strong>und</strong> übersichtlich zu halten. Da bei Gebäuden der<br />

Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. Nr. 1) <strong>und</strong> bei Maisonettetreppen<br />

(vgl. Nr. 2) mit der Anwesenheit überwiegend<br />

ortsk<strong>und</strong>iger Personen zu rechnen ist, ist bei ihnen eine<br />

abweichende Führung der Treppen zulässig.<br />

(5) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig,<br />

in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend<br />

oder aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

sein. Für notwendige Treppen in notwendigen<br />

Treppenräumen oder als Außentreppen genügen<br />

Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen. Satz 1<br />

gilt nicht innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten<br />

mit nicht mehr als 400 m² Gr<strong>und</strong>fläche<br />

in nicht mehr als zwei Geschossen.<br />

(4)<br />

1 Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen § 34 Abs. 4 (neu) enthält die Brandschutzanforderungen an<br />

die tragenden Teile notwendiger Treppen. Die Anforderungen<br />

werden für Gebäude der Gebäudeklassen 4 <strong>und</strong> 5<br />

reduziert. Die Erleichterung für Treppen in Wohngebäuden<br />

mit zwei Wohnungen wird auf Gebäude der Gebäudeklassen<br />

1 <strong>und</strong> 2 ausgedehnt (Satz 1).<br />

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend<br />

<strong>und</strong> aus nichtbrennbaren Baustoffen,<br />

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen,

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