BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
22<br />
<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren<br />
Gr<strong>und</strong>stücken ist zulässig, wenn rechtlich gesichert<br />
ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die<br />
den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.<br />
(2)<br />
1 Ein Gebäude auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken ist nur § 4 Abs. 2 (alt) = § 4 Abs. 2 Satz 1 (neu)<br />
zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse<br />
eintreten können, die den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes oder aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes widersprechen.<br />
2 Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine<br />
Außenwand- <strong>und</strong> Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen<br />
der Energieeinsparverordnung in der jeweils<br />
geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.<br />
3 Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung<br />
zusammenhängenden notwendigen Änderungen<br />
von Bauteilen.<br />
Redaktionelle <strong>und</strong> inhaltliche Anpassung an MBO (Klarstellung,<br />
dass dies nicht nur für die Errichtung gilt).<br />
§ 4 Abs. 2 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 (neu) beinhalten eine Privilegierung<br />
für die nachträgliche Dämmung an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />
Rechtsfolge ist, dass eine Überbauung ohne rechtliche<br />
Sicherung zulässig wird. Die Regelung der BauO Bln<br />
wurde übernommen.<br />
(3) Durch die Teilung eines Gr<strong>und</strong>stücks, das<br />
bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen<br />
keine Verhältnisse geschaffen werden, die den<br />
Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgr<strong>und</strong><br />
dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere<br />
den Vorschriften über die Abstandsflächen,<br />
den Brandschutz <strong>und</strong> die Erschließung, zuwiderlaufen.<br />
Entspricht die Teilung eines Gr<strong>und</strong>stücks,<br />
das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt<br />
ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1<br />
oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf<br />
eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung<br />
nur vorgenommen werden, wenn die<br />
erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen<br />
oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.<br />
§ 4 Abs. 3 (alt) wird beibehalten <strong>und</strong> in § 7 Satz 2 (neu)<br />
geregelt.