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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken ist zulässig, wenn rechtlich gesichert<br />

ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die<br />

den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.<br />

(2)<br />

1 Ein Gebäude auf mehreren Gr<strong>und</strong>stücken ist nur § 4 Abs. 2 (alt) = § 4 Abs. 2 Satz 1 (neu)<br />

zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse<br />

eintreten können, die den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes oder aufgr<strong>und</strong> dieses Gesetzes widersprechen.<br />

2 Dies gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine<br />

Außenwand- <strong>und</strong> Dachdämmung, die über die Bauteilanforderungen<br />

der Energieeinsparverordnung in der jeweils<br />

geltenden Fassung für bestehende Gebäude nicht hinausgeht.<br />

3 Satz 2 gilt entsprechend für die mit der Wärmedämmung<br />

zusammenhängenden notwendigen Änderungen<br />

von Bauteilen.<br />

Redaktionelle <strong>und</strong> inhaltliche Anpassung an MBO (Klarstellung,<br />

dass dies nicht nur für die Errichtung gilt).<br />

§ 4 Abs. 2 Sätze 2 <strong>und</strong> 3 (neu) beinhalten eine Privilegierung<br />

für die nachträgliche Dämmung an der Gr<strong>und</strong>stücksgrenze.<br />

Rechtsfolge ist, dass eine Überbauung ohne rechtliche<br />

Sicherung zulässig wird. Die Regelung der BauO Bln<br />

wurde übernommen.<br />

(3) Durch die Teilung eines Gr<strong>und</strong>stücks, das<br />

bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen<br />

keine Verhältnisse geschaffen werden, die den<br />

Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgr<strong>und</strong><br />

dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, insbesondere<br />

den Vorschriften über die Abstandsflächen,<br />

den Brandschutz <strong>und</strong> die Erschließung, zuwiderlaufen.<br />

Entspricht die Teilung eines Gr<strong>und</strong>stücks,<br />

das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt<br />

ist, nicht den Anforderungen des Satzes 1<br />

oder des § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, so darf<br />

eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung<br />

nur vorgenommen werden, wenn die<br />

erforderliche Abweichung nach § 60 zugelassen<br />

oder die erforderliche Befreiung erteilt ist.<br />

§ 4 Abs. 3 (alt) wird beibehalten <strong>und</strong> in § 7 Satz 2 (neu)<br />

geregelt.

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