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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen<br />

Anforderungen gelten als für die<br />

bisherige Nutzung oder<br />

2. die Errichtung oder Änderung für die neue<br />

Nutzung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei<br />

wäre.<br />

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen<br />

Anforderungen als für die bisherige<br />

Nutzung in Betracht kommen, die bauaufsichtlich<br />

geprüft werden, oder<br />

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach<br />

Absatz 1 genehmigungsfrei wäre.<br />

(3) Genehmigungsfrei ist die Beseitigung von<br />

1. Anlagen nach Absatz 1, § 17 Nr. 1 BbgBauVorlV<br />

2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1<br />

<strong>und</strong> 3,<br />

3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit<br />

einer Höhe bis zu 10 m.<br />

§ 17 Nr. 2 BbgBauVorlV<br />

§ 17 Nr. 3 BbgBauVorlV<br />

(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten<br />

an oder in baulichen Anlagen sowie<br />

anderen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen.<br />

2 Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen<br />

mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde<br />

anzuzeigen. 3 Bei nicht freistehenden Gebäuden<br />

muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude,<br />

an die das zu beseitigende Gebäude angebaut<br />

ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne<br />

des § 66 Absatz 2 beurteilt <strong>und</strong> im erforderlichen Umfang<br />

nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig,<br />

durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu<br />

überwachen. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit an genehmigungsfreie<br />

Gebäude angebaut ist. 5 § 72 Absatz 6 Nummer 3,<br />

Absatz 8 gilt entsprechend.<br />

(4) Genehmigungsfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Abs. 13 (alt)<br />

Der verfahrensrechtliche Umgang mit der Beseitigung von<br />

Anlagen einschließlich der Anzeigepflicht in bestimmten<br />

Fällen war bisher nur in § 17 BbgBauVorlV geregelt.

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