BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen<br />
Anforderungen gelten als für die<br />
bisherige Nutzung oder<br />
2. die Errichtung oder Änderung für die neue<br />
Nutzung nach den Absätzen 2 bis 11 genehmigungsfrei<br />
wäre.<br />
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen<br />
Anforderungen als für die bisherige<br />
Nutzung in Betracht kommen, die bauaufsichtlich<br />
geprüft werden, oder<br />
2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach<br />
Absatz 1 genehmigungsfrei wäre.<br />
(3) Genehmigungsfrei ist die Beseitigung von<br />
1. Anlagen nach Absatz 1, § 17 Nr. 1 BbgBauVorlV<br />
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1<br />
<strong>und</strong> 3,<br />
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit<br />
einer Höhe bis zu 10 m.<br />
§ 17 Nr. 2 BbgBauVorlV<br />
§ 17 Nr. 3 BbgBauVorlV<br />
(13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten<br />
an oder in baulichen Anlagen sowie<br />
anderen Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen.<br />
2 Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen<br />
mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde<br />
anzuzeigen. 3 Bei nicht freistehenden Gebäuden<br />
muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude,<br />
an die das zu beseitigende Gebäude angebaut<br />
ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne<br />
des § 66 Absatz 2 beurteilt <strong>und</strong> im erforderlichen Umfang<br />
nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig,<br />
durch den qualifizierten Tragwerksplaner zu<br />
überwachen. 4 Satz 3 gilt nicht, soweit an genehmigungsfreie<br />
Gebäude angebaut ist. 5 § 72 Absatz 6 Nummer 3,<br />
Absatz 8 gilt entsprechend.<br />
(4) Genehmigungsfrei sind Instandhaltungsarbeiten. Abs. 13 (alt)<br />
Der verfahrensrechtliche Umgang mit der Beseitigung von<br />
Anlagen einschließlich der Anzeigepflicht in bestimmten<br />
Fällen war bisher nur in § 17 BbgBauVorlV geregelt.