BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(1)<br />
1 Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses<br />
Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches<br />
§ 71 Abs. 1 (neu) = § 70 Abs. 1 (alt)<br />
Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Eine Gemeinde darf ihr bauplanungsrechtlich erforderliches<br />
Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu Einvernehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
ersetzen. 2 Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren<br />
über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde <strong>und</strong> die Wider-<br />
verweigern. Die Verweigerung des Einvernehmens hat zur<br />
tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die spruchsbehörde gehindert sind, die beantragte Entscheidung<br />
zu treffen. Infolge von erkennbaren Fehlbeurteilungen<br />
Stelle der Bauaufsichtsbehörde.<br />
oder aus anderen Gründen wird das Einvernehmen mitunter<br />
rechtswidrig versagt. In diesen Fällen besteht zwar<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit, es kommunalaufsichtlich zu<br />
ersetzen. Hierzu ist jedoch ein Sonderverfahren außerhalb<br />
des bauaufsichtlichen Verfahrens erforderlich. Erhebt die<br />
Gemeinde Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens,<br />
wäre ohne besondere Regelung zunächst der<br />
Fortgang des bauaufsichtlichen Verfahrens gehemmt. Erst<br />
nach Bestandskraft der Ersetzung des Einvernehmens<br />
kann weiter über den Bauantrag entschieden werden. Auch<br />
aus diesen Gründen hat der B<strong>und</strong> die Länder durch die<br />
zum 1. Januar 1998 wirksam gewordene Änderung in § 36<br />
Abs. 2 Satz 3 BauGB indirekt verpflichtet, ein Verfahren zur<br />
Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens<br />
vorzusehen. Daher wird ein in das bauaufsichtliche Verfahren<br />
integriertes Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen<br />
Einvernehmens ermöglicht. Die Bauaufsichtsbehörde<br />
<strong>und</strong> die Widerspruchsbehörde sind gr<strong>und</strong>sätzlich ohne<br />
Einräumung eines Ermessens verpflichtet, ein erkennbar<br />
rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu<br />
ersetzen.<br />
(2) § 113 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />
findet keine Anwendung.<br />
Abweichend von § 113 der Brandenburgischen Kommunalverfassung<br />
ist es nach Absatz 2 ausreichend, die Gemeinde<br />
vor Erlass der Genehmigung <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />
Ersetzung des Einvernehmens anzuhören.