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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(1)<br />

1 Hat eine Gemeinde ihr nach den Vorschriften dieses<br />

Gesetzes oder des Baugesetzbuchs erforderliches<br />

§ 71 Abs. 1 (neu) = § 70 Abs. 1 (alt)<br />

Einvernehmen rechtswidrig versagt, ist das fehlende Eine Gemeinde darf ihr bauplanungsrechtlich erforderliches<br />

Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu Einvernehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

ersetzen. 2 Wird in einem anderen Genehmigungsverfahren<br />

über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden, so Folge, dass die Baugenehmigungsbehörde <strong>und</strong> die Wider-<br />

verweigern. Die Verweigerung des Einvernehmens hat zur<br />

tritt die für dieses Verfahren zuständige Behörde an die spruchsbehörde gehindert sind, die beantragte Entscheidung<br />

zu treffen. Infolge von erkennbaren Fehlbeurteilungen<br />

Stelle der Bauaufsichtsbehörde.<br />

oder aus anderen Gründen wird das Einvernehmen mitunter<br />

rechtswidrig versagt. In diesen Fällen besteht zwar<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit, es kommunalaufsichtlich zu<br />

ersetzen. Hierzu ist jedoch ein Sonderverfahren außerhalb<br />

des bauaufsichtlichen Verfahrens erforderlich. Erhebt die<br />

Gemeinde Widerspruch gegen die Ersetzung des Einvernehmens,<br />

wäre ohne besondere Regelung zunächst der<br />

Fortgang des bauaufsichtlichen Verfahrens gehemmt. Erst<br />

nach Bestandskraft der Ersetzung des Einvernehmens<br />

kann weiter über den Bauantrag entschieden werden. Auch<br />

aus diesen Gründen hat der B<strong>und</strong> die Länder durch die<br />

zum 1. Januar 1998 wirksam gewordene Änderung in § 36<br />

Abs. 2 Satz 3 BauGB indirekt verpflichtet, ein Verfahren zur<br />

Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens<br />

vorzusehen. Daher wird ein in das bauaufsichtliche Verfahren<br />

integriertes Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen<br />

Einvernehmens ermöglicht. Die Bauaufsichtsbehörde<br />

<strong>und</strong> die Widerspruchsbehörde sind gr<strong>und</strong>sätzlich ohne<br />

Einräumung eines Ermessens verpflichtet, ein erkennbar<br />

rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu<br />

ersetzen.<br />

(2) § 113 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg<br />

findet keine Anwendung.<br />

Abweichend von § 113 der Brandenburgischen Kommunalverfassung<br />

ist es nach Absatz 2 ausreichend, die Gemeinde<br />

vor Erlass der Genehmigung <strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Ersetzung des Einvernehmens anzuhören.

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