BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />
oder Änderung folgender Gebäude:<br />
1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten<br />
oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³<br />
umbautem Raum, die nicht im Außenbereich<br />
liegen;<br />
(1) Genehmigungsfrei sind § 61 Abs. 1 (neu) = § 55 Abs. 2 (alt)<br />
1. folgende Gebäude:<br />
Der Katalog „genehmigungsfreie Anlagen“ der MBO ersetzt<br />
den bisherigen Katalog. In der Praxis führen Abweichungen<br />
vom „Muster-Katalog“ sehr häufig zu Vollzugs- <strong>und</strong> Auslegungsproblemen.<br />
Der „Muster-Katalog“ wird kontinuierlich<br />
von dem Arbeitsgremium der Bauministerkonferenz weiter<br />
entwickelt. Er beruht auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gesamtheit der<br />
in den Landesbauordnungen entwickelten Tatbestände der<br />
Genehmigungsfreistellung. Die Umstellung auf den „Muster-Katalog“<br />
ermöglicht zukünftig, Änderungen der MBO<br />
schneller im Landesrecht umzusetzen <strong>und</strong> die verwaltungsgerichtlichen<br />
Entscheidungen zu Auslegungsfragen<br />
länderübergreifend für die Steuerung des Vollzugs durch<br />
die Bauaufsichtsbehörden zu nutzen.<br />
2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich,<br />
die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />
Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden<br />
Schutz von Tieren oder zur Unterbringung<br />
von Ernteerzeugnissen oder land- <strong>und</strong><br />
forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind,<br />
nicht unterkellert sind <strong>und</strong> nicht mehr als 150<br />
m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> nicht mehr als 5 m Höhe<br />
haben,<br />
a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-<br />
Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 10 m 2 , außer im Außenbereich,<br />
Abs. 2 Nr. 1 (alt)<br />
3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem<br />
Geschoss <strong>und</strong> nicht mehr als 150 m²<br />
Gr<strong>und</strong>fläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />
nach § 30 Abs. 1 oder 2 des<br />
Baugesetzbuchs,<br />
b) Garagen, überdachte Stellplätze <strong>und</strong> überdachte<br />
Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit<br />
einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m <strong>und</strong> einer<br />
Brutto-Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 30 m², außer im<br />
Außenbereich,<br />
Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 (alt)