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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung<br />

oder Änderung folgender Gebäude:<br />

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten<br />

oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³<br />

umbautem Raum, die nicht im Außenbereich<br />

liegen;<br />

(1) Genehmigungsfrei sind § 61 Abs. 1 (neu) = § 55 Abs. 2 (alt)<br />

1. folgende Gebäude:<br />

Der Katalog „genehmigungsfreie Anlagen“ der MBO ersetzt<br />

den bisherigen Katalog. In der Praxis führen Abweichungen<br />

vom „Muster-Katalog“ sehr häufig zu Vollzugs- <strong>und</strong> Auslegungsproblemen.<br />

Der „Muster-Katalog“ wird kontinuierlich<br />

von dem Arbeitsgremium der Bauministerkonferenz weiter<br />

entwickelt. Er beruht auf der Gr<strong>und</strong>lage der Gesamtheit der<br />

in den Landesbauordnungen entwickelten Tatbestände der<br />

Genehmigungsfreistellung. Die Umstellung auf den „Muster-Katalog“<br />

ermöglicht zukünftig, Änderungen der MBO<br />

schneller im Landesrecht umzusetzen <strong>und</strong> die verwaltungsgerichtlichen<br />

Entscheidungen zu Auslegungsfragen<br />

länderübergreifend für die Steuerung des Vollzugs durch<br />

die Bauaufsichtsbehörden zu nutzen.<br />

2. Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich,<br />

die einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden<br />

Schutz von Tieren oder zur Unterbringung<br />

von Ernteerzeugnissen oder land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind,<br />

nicht unterkellert sind <strong>und</strong> nicht mehr als 150<br />

m² Gr<strong>und</strong>fläche <strong>und</strong> nicht mehr als 5 m Höhe<br />

haben,<br />

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-<br />

Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 10 m 2 , außer im Außenbereich,<br />

Abs. 2 Nr. 1 (alt)<br />

3. oberirdische Garagen mit nicht mehr als einem<br />

Geschoss <strong>und</strong> nicht mehr als 150 m²<br />

Gr<strong>und</strong>fläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans<br />

nach § 30 Abs. 1 oder 2 des<br />

Baugesetzbuchs,<br />

b) Garagen, überdachte Stellplätze <strong>und</strong> überdachte<br />

Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit<br />

einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m <strong>und</strong> einer<br />

Brutto-Gr<strong>und</strong>fläche bis zu 30 m², außer im<br />

Außenbereich,<br />

Abs. 2 Nr. 3 <strong>und</strong> 4 (alt)

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