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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

2. soweit sich das Vorhaben nach der umgebenden<br />

Bebauung im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des<br />

Baugesetzbuches einfügt.<br />

§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (neu) regelt den Vorrang des Planungsrechts.<br />

Damit wird die Nachverdichtung im Innenbereich<br />

erleichtert. Mit der Regelung wird eine erhebliche<br />

Flexibilisierung des Abstandsflächenrechts erreicht. Es<br />

entfällt das Erfordernis der Abstandsfläche, nicht das Erfordernis<br />

von Gebäudeabständen.<br />

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Gr<strong>und</strong>stück<br />

selbst liegen. Die Abstandsflächen dürfen Absatz 2 Nummer 2 <strong>und</strong> § 32 Absatz 2 müssen auf dem 2 Satz 1 neu.<br />

(2)<br />

1 Die Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 § 6 Abs. 2 Satz 1 (alt) entspricht im Wesentlichen § 6 Abs.<br />

auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Gr<strong>und</strong>stück selbst liegen. 2 Sie dürfen auch auf öffentlichen<br />

Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen oder § 6 Abs. 2 Satz 1 (neu) = § 6 Abs. 2 Satz 1 (alt); die Auf-<br />

Grünflächen oder öffentlichen Wasserflächen liegen,<br />

jedoch nur bis zu deren Mitte. Eine geringfügige<br />

Erstreckung von Abstandsflächen auf das deren Mitte. 3 Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne<br />

öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu nahme der Brandschutzabstände ist konsequent.<br />

Nachbargr<strong>und</strong>stück mit einer Breite von nicht mehr des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere § 6 Abs. 2 Satz 2 (alt) = § 6 Abs. 2 Satz 2 (neu)<br />

als 4 m <strong>und</strong> einer Tiefe von nicht mehr als 1 m, Gr<strong>und</strong>stücke erstrecken, wenn rechtlich gesichert ist,<br />

höchstens jedoch einer Fläche von insgesamt nicht dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 2 (neu) = § 6 Abs. 2 Satz 2 (alt)<br />

mehr als 2 m², ist zulässig. Abweichend von Satz 1 auf die auf diesen Gr<strong>und</strong>stücken erforderlichen Abstandsflächen<br />

nicht angerechnet werden.<br />

dürfen sich Abstandsflächen ganz oder teilweise<br />

auf ein Nachbargr<strong>und</strong>stück erstrecken, wenn rechtlich<br />

gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 3 (alt) entfällt. Die sog. Bagatellregelung ist<br />

nicht mehr erforderlich, da das Maß der Tiefe der Abstandsfläche<br />

auf 0,4 H verkürzt wird <strong>und</strong> die Berechnungs-<br />

<strong>und</strong> sich nicht mit anderen Abstandsflächen überdeckenweise<br />

an die MBO angepasst wird. Die von der Bagatellregelung<br />

beabsichtigte Privilegierung des „Giebeldreiecks“ ist<br />

dann nicht mehr notwendig, da dieses nicht mehr anfällt.<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 3 HS 1(neu) = § 6 Abs. 2 Satz 4 (alt)<br />

§ 6 Abs. 2 Satz 3 HS 2 (neu) = § 6 Abs. 2 Satz 4 am Ende;<br />

redaktionelle Anpassung an MBO<br />

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;<br />

dies gilt nicht für<br />

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr<br />

als 75° zueinander stehen<br />

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken;<br />

dies gilt nicht für<br />

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als<br />

75 Grad zueinander stehen,

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