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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

§ 35 § 40<br />

Leitungen, Schächte <strong>und</strong> Kanäle für technische<br />

Gebäudeausrüstungen<br />

Leitungsanlagen, Installationsschächte <strong>und</strong> –kanäle<br />

(1) Leitungen sowie Schächte <strong>und</strong> Kanäle für<br />

technische Gebäudeausrüstungen dürfen durch<br />

raumabschließende Bauteile nur hindurchgeführt<br />

werden, wenn eine Übertragung von Feuer <strong>und</strong><br />

Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen<br />

hiergegen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen,<br />

Sicherheitsschleusen <strong>und</strong> in notwendigen<br />

Fluren sind Leitungen zulässig, wenn eine Benutzung<br />

als Rettungsweg im Brandfall ausreichend<br />

lang möglich ist.<br />

(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile,<br />

für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben<br />

ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung<br />

ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder<br />

Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht<br />

§ 40 Abs. 1 (neu) = § 35 Abs. 1 (alt)<br />

Abs. 1 Satz 2 (alt) = Abs. 2 (neu)<br />

1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2,<br />

2. innerhalb von Wohnungen,<br />

3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht<br />

mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei<br />

Geschossen.<br />

(2) Leitungen sowie Schächte <strong>und</strong> Kanäle für<br />

technische Gebäudeausrüstungen sind so zu errichten,<br />

dass Gerüche, Staub <strong>und</strong> Schall nicht in<br />

unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen<br />

werden.<br />

Die Anforderung für Lüftungsanlagen sind in § 41 Abs. 3<br />

(neu) geregelt.<br />

(3) Leitungen, Schächte <strong>und</strong> Kanäle von raumlufttechnischen<br />

Anlagen (Lüftungsleitungen) müssen<br />

betriebs- <strong>und</strong> brandsicher sein <strong>und</strong> dürfen den<br />

ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen<br />

nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen, die durch<br />

raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden,<br />

müssen einschließlich ihrer Verkleidungen<br />

<strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />

bestehen.<br />

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach<br />

§ 35 Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> in notwendigen Fluren sind<br />

Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als<br />

Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />

§ 35 Abs. 3 (alt) = § 41 (neu)

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