BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />
§ 35 § 40<br />
Leitungen, Schächte <strong>und</strong> Kanäle für technische<br />
Gebäudeausrüstungen<br />
Leitungsanlagen, Installationsschächte <strong>und</strong> –kanäle<br />
(1) Leitungen sowie Schächte <strong>und</strong> Kanäle für<br />
technische Gebäudeausrüstungen dürfen durch<br />
raumabschließende Bauteile nur hindurchgeführt<br />
werden, wenn eine Übertragung von Feuer <strong>und</strong><br />
Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen<br />
hiergegen getroffen sind. In notwendigen Treppenräumen,<br />
Sicherheitsschleusen <strong>und</strong> in notwendigen<br />
Fluren sind Leitungen zulässig, wenn eine Benutzung<br />
als Rettungsweg im Brandfall ausreichend<br />
lang möglich ist.<br />
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile,<br />
für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben<br />
ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung<br />
ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder<br />
Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht<br />
§ 40 Abs. 1 (neu) = § 35 Abs. 1 (alt)<br />
Abs. 1 Satz 2 (alt) = Abs. 2 (neu)<br />
1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 <strong>und</strong> 2,<br />
2. innerhalb von Wohnungen,<br />
3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht<br />
mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei<br />
Geschossen.<br />
(2) Leitungen sowie Schächte <strong>und</strong> Kanäle für<br />
technische Gebäudeausrüstungen sind so zu errichten,<br />
dass Gerüche, Staub <strong>und</strong> Schall nicht in<br />
unzumutbarer Weise in andere Räume übertragen<br />
werden.<br />
Die Anforderung für Lüftungsanlagen sind in § 41 Abs. 3<br />
(neu) geregelt.<br />
(3) Leitungen, Schächte <strong>und</strong> Kanäle von raumlufttechnischen<br />
Anlagen (Lüftungsleitungen) müssen<br />
betriebs- <strong>und</strong> brandsicher sein <strong>und</strong> dürfen den<br />
ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen<br />
nicht beeinträchtigen. Lüftungsleitungen, die durch<br />
raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden,<br />
müssen einschließlich ihrer Verkleidungen<br />
<strong>und</strong> Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
bestehen.<br />
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach<br />
§ 35 Absatz 3 Satz 2 <strong>und</strong> in notwendigen Fluren sind<br />
Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als<br />
Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.<br />
§ 35 Abs. 3 (alt) = § 41 (neu)