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BbgBO 2014 - Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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<strong>BbgBO</strong> 2008 <strong>BbgBO</strong> <strong>2014</strong> Bemerkungen<br />

1. Garagen <strong>und</strong> Gebäude ohne Aufenthaltsräume<br />

<strong>und</strong> ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe<br />

bis zu 3 m <strong>und</strong> einer Gebäudelänge je<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenze von 9 m,<br />

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe<br />

bis zu 3 m <strong>und</strong> einer Gesamtlänge je Gr<strong>und</strong>stücksgrenze<br />

von 9 m,<br />

3. Stützmauern <strong>und</strong> geschlossene Einfriedungen in<br />

Gewerbe- <strong>und</strong> Industriegebieten, außerhalb dieser<br />

Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.<br />

2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den<br />

Gr<strong>und</strong>stücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach<br />

Nummern 1 <strong>und</strong> 2 darf auf einem Gr<strong>und</strong>stück insgesamt<br />

15 m nicht überschreiten.<br />

§ 6 Abs. 8 Satz 2 (neu) = § 6 Abs. 10 Satz 2 (alt)

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